Rechtssatz RS0013776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013776
Entscheidungsdatum
16.06.1992
Rechtssatz
Ein Mietvertrag, der von einem faktisch die Verwaltung führenden Miteigentümer einer Liegenschaft abgeschlossen wird, verpflichtet auch die übrigen Miteigentümer, welche der Verwaltung nicht widersprochen haben. Die von einem Verschollenen ausgestellte Vollmacht gilt erst mit der Todeserklärung als erloschen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 704/50
Entscheidungstext OGH 27.12.1950 2 Ob 704/50
Veröff: SZ 23/393
- 3 Ob 189/52
Entscheidungstext OGH 16.04.1952 3 Ob 189/52
- 1 Ob 114/66
Entscheidungstext OGH 26.05.1966 1 Ob 114/66
nur: Die von einem Verschollenen ausgestellte Vollmacht gilt erst mit der Todeserklärung als erloschen. (T1) Veröff: SZ 39/95
- 1 Ob 145/73
Entscheidungstext OGH 05.09.1973 1 Ob 145/73
- 4 Ob 520/89
Entscheidungstext OGH 04.04.1989 4 Ob 520/89
Vgl auch; nur: Ein Mietvertrag, der von einem faktisch die Verwaltung führenden Miteigentümer einer Liegenschaft abgeschlossen wird, verpflichtet auch die übrigen Miteigentümer, welche der Verwaltung nicht widersprochen haben. (T2) Veröff: RZ 1989/97 S 252
- 5 Ob 1027/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 1027/92
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Ein Hauptmietverhältnis kommt zustande, wenn der abschließende Miteigentümer ein Fruchtgenußrecht an der gesamten Liegenschaft hat oder über eine Verwaltungsvollmacht der Eigentümermehrheit verfügt. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0013776
Dokumentnummer
JJR_19501227_OGH0002_0020OB00704_5000000_001