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Entscheidung 5 Ob 1027/92×

Entscheidung 5 Ob 1027/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob1027/92

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Regina T*****, ***** Wien, P*****gasse 16/1/1, vertreten durch Franz Strümpf, Funktionär des Vereines Mieter informieren Mieter, MIM, 1150 Wien, Löhrgasse 13/20, wider die Antragsgegner 1. Hans K*****, Kaufmann, ***** Wien, S*****straße 70, vertreten durch Dr.Dieter Böhmdorfer und andere Rechtsanwälte in Wien, 2. Gerda B***** Wien, H*****straße 88/13, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, 3. Rudolf P***** Wien, S*****gasse 62, und 4. Dr.Wolfgang M***** Wien, R*****zeile 35, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, 9 und 11 MRG in Verbindung mit Paragraphen 16, 17, 20, Absatz 3 und 4 sowie Paragraphen 21, ff MRG, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 14.Jänner 1992, GZ 41 R 509/91-50, den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragstellerin wird gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

Vorauszuschicken ist, daß es im gegenständlichen Verfahren nur mehr darum gehen kann, den an die Antragsgegner Hans K*****, Gerda B***** und Rudolf P***** entrichteten Hauptmietzins auf seine gesetzliche Zulässigkeit zu prüfen. Mit Abschluß des Räumungsvergleiches vom 10.Jänner 1990 (ON 15, AS 30) fehlt nämlich dem (Zwischen-)Antrag der Antragstellerin, die Ausstattungskategorie der verfahrensgegenständlichen Wohnung festzustellen, die über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Wirkung (WoBl 1992, 68/53 ua). Das hätte an sich zur Zurückweisung des betreffenden Begehrens führen müssen vergleiche E 31 zu Paragraph 236, ZPO, MGA14), doch ist das Vergreifen in der Entscheidungsform (zumindest im gegenständlichen Fall) nicht von erheblicher Bedeutung.

Ähnliches gilt für das Begehren der Antragstellerin, die Höhe des zukünftig zu zahlenden Mietzinses festzusellen. Da das Mietverhältnis nicht mehr aufrecht ist, fehlt der Antragstellerin das für alle Feststellungsbegehren erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse. Die Abweisung des betreffenden Begehrens (siehe dazu E 31 zu Paragraph 228, ZPO, MGA14) war daher schon aus diesem Grund richtig.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der mit dem Viertantragsgegner abgeschlossene Räumungsvergleich vom 10.Jänner 1990 eine Generalklausel enthält (Punkt 3). Demnach sind (durch die Zahlung von S 30.000 an die Antragstellerin) alle Ansprüche zwischen der Antragstellerin und dem Viertantragsgegner aus dem verfahrensgegenständlichen Mietverhältnis abgegolten. In Ansehung des Viertantragsgegners sind daher alle vom Rekursgericht noch zu behandelnden Sachanträge zu Recht abgewiesen worden vergleiche E 26 zu Paragraph 240, ZPO, MGA14), soweit ihnen nicht ohnehin ein Verfahrenshindernis entgegenstand.

Die noch zu erörternde Überprüfung des Hauptmietzinses - sie könnte sich nach den Feststellungen über die Eigentumsverhältnisse höchstens auf den Zeitraum vom 1.April 1986 bis 1.September 1989 erstrecken, da im September 1989 der Viertantragsgegner Alleineigentümer der Liegenschaft wurde - hängt nach der gar nicht in Zweifel gezogenen Rechtsansicht des Rekursgerichtes davon ab, ob die Antragstellerin Hauptmieterin der verfahrensgegenständlichen Wohnung war. Da der Bestandvertrag vom 1.April 1986 mit einer Minderheitseigentümerin abgeschlossen wurde, hätte ein solches Hauptmietverhältnis nur zustandekommen können, wenn die Zweitantragsgegnerin ein Fruchtgenußrecht an der gesamten Liegenschaft hatte oder über eine Verwaltungsvollmacht der Eigentümermehrheit verfügte (SZ 23/393; RZ 1989, 252/97 ua). Letzteres wäre etwa dann anzunehmen, hätte die Zweitantragsgegnerin auf Grund einer Benützungsregelung über die verfahrensgegenständliche Wohnung disponieren können (WoBl 1992, 9/1 ua; zuletzt 5 Ob 37/92).

Die Verfahrensergebnisse haben nichts derartiges erbracht. Es liegt sogar ein Mietvertrag über die verfahrensgegenständliche Wohnung vom 15.April 1980 vor, der gegen eine Benützungsregelung und schlechthin gegen die Übetragung von Verwaltungsbefugnissen an einen Minderheitseigentümer spricht, weil er zwischen den damaligen Miteigentümern der Liegenschaft (oder jedenfalls der Mehrheit der Miteigentümer) als Vermieter einerseits und Peter Christian B***** als Hauptmieter andererseits abgeschlossen wurde und das Recht zur Weitergabe der Mietrechte sowie zur Untervermietung enthält. Auch die Antragstellerin hat nichts vorgebracht, was auf ein Fruchtgenußrecht der Zweitantragsgegnerin an der gesamten Liegenschaft oder auf das Vorliegen einer Verwaltungsvollmacht (Benützungsregelung) schließen ließe. Es bestand daher kein Anlaß für das Erstgericht, Nachforschungen darüber anzustellen, ob die Zweitantragsgegnerin als Minderheitseigentümerin der Liegenschaft nicht doch für die Miteigentümermehrheit über die verfahrensgegenständliche Wohnung verfügen durfte. Der Untersuchungsgrundsatz im besonderen Verfahren nach Paragraph 37, MRG gilt nämlich keineswegs unbeschränkt vergleiche Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 27 ff zu Paragraph 37, MRG). Es reicht so weit, wie die Parteien des Verfahrens in erster Instanz den Sachverhalt genügend konkretisiert dargelegt haben (WoBl 1992, 35/30). In der Unterlassung amtswegiger Nachforschungen zur Frage, ob die Zweitantragsgegnerin den verfahrensgegenständlichen "Untermietvertrag" nicht doch als Fruchtnießerin der gesamten Liegenschaft oder namens der Eigentümermehrheit abgeschlossen hat, ist daher keinesfalls ein so schwerwiegender Verfahrensfehler zu erblicken, daß gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO die Anrufung des Obersten Gerichtshofes gerechtfertigt wäre.

Anmerkung

E29315

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB01027.92.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19920616_OGH0002_0050OB01027_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013776 Rechtssatz 27.12.1950Zivilrecht
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RS0020276 Rechtssatz 04.04.1989Zivilrecht
Hauptmietrechte erwirbt - vom Fall der Vermietung durch den Wohnungseigentümer abgesehen - nur derjenige, der sie von dem über die gesamte Liegenschaft Verfügungsberechtigten ableitet, somit auch derjenige, der mit der Mehrheit der Miteigentümer als der Trä …
RS0034336 Rechtssatz 30.04.1971Zivilrecht
Der Kläger, der eine Zwischenantrag auf Feststellung stellt, muss dartun, dass die Wirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinausreicht. Eine solche Dartuung ist bei einem nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gestellten Z …
RS0037242 Rechtssatz 14.02.1951Zivilrecht
Das Vorliegen eines gerichtlichen Vergleiches begründet nicht die Einrede der rechtskräftig entschiedenen Sache (SZ 21/124), führt jedoch zur Abweisung der Klage mangels eines Rechtsschutzinteresses.
RS0037989 Rechtssatz 29.01.1964Zivilrecht
Der Zwischenantrag auf Feststellung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses (zB weil die Rechtskraftwirkung des Urteiles nicht über den Rechtsstreit hinausgeht) mit Beschluß zurückzuweisen.
RS0070415 Rechtssatz 16.06.1992Zivilrecht
Der Untersuchungsgrundsatz im besonderen Verfahren nach § 37 MRG gilt keineswegs unbeschränkt. Es reicht so weit, wie die Parteien des Verfahrens in erster Instanz den Sachverhalt genügend konkretisiert dargelegt haben.
RS0070423 Rechtssatz 28.05.1991Zivilrecht
Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind, gehört, daß die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergehenden Entscheidung über jene der Entsche …