Rechtssatz RS0070423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070423
Entscheidungsdatum
31.08.2010
Rechtssatz
Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind, gehört, daß die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergehenden Entscheidung über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeht. Diese Voraussetzung ist in dem Fall nicht gegeben, wo sich die Wirksamkeit der Entscheidung (schon nach dem Antrag der Antragsgegner) lediglich auf "dieses" Verfahren beschränken soll.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 111/90
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 5 Ob 111/90
Veröff: WoBl 1992,68 (Würth)
- 5 Ob 1027/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 5 Ob 1027/92
Auch
- 5 Ob 38/03d
Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 38/03d
Auch; Beisatz: Die sich daraus ergebende Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrags ist auch noch im Rechtsmittelverfahren wahrzunehmen. (T1); Veröff: SZ 2003/21
- 5 Ob 61/03m
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 61/03m
Auch; nur: Zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen sind, gehört, daß die Rechtskraftwirkung der über den Zwischenantrag ergehenden Entscheidung über jene der Entscheidung in der Hauptsache hinausgeht. (T2)
- 5 Ob 190/08i
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 190/08i
Beisatz: Hier: Die Zwischenanträge auf Feststellung beziehen sich nur auf die konkrete Rechtslage des anhängigen Verfahrens nach §§ 18 f MRG und haben damit keine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Wirkung. (T3)
- 5 Ob 7/10f
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 7/10f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070423
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010
Dokumentnummer
JJR_19910528_OGH0002_0050OB00111_9000000_001