Begründung:
Der Antragsteller begehrte die Festsetzung eines angemessenen Hauptmietzinses für seine (bis 30. 6. 2001) von der Antragsgegnerin gemietete Wohnung mit der Behauptung, die von dieser vorgenommene Erhöhung des Hauptmietzinses sei nicht zulässig gewesen. Eine Mietzinserhöhung sei erst nach Rückerstattung von Investitionskosten seiner Eltern (Installation einer Gasheizung, Bodenbelagsarbeiten) möglich.
Die Antragsgegnerin wendete ein, dass dem Antragsteller keine Ansprüche nach § 10 MRG zustünden.Die Antragsgegnerin wendete ein, dass dem Antragsteller keine Ansprüche nach Paragraph 10, MRG zustünden.
In der mündlichen Verhandlung vom 3. 6. 2002 beantragte die Antragsgegnerin die Fassung eines Zwischenfeststellungsbeschlusses dahingehend, "dass (...) dem Antragsteller kein Ersatz der Kosten der Herstellung der Gassteigleitung im gegenständlichen Haus zusteht."
Das Erstgericht stellte mit Zwischensachbeschluss antragsgemäß fest, dass dem Antragsteller für die im gegenständlichen Haus für seine Mietwohnung errichtete Gassteigleitung kein Anspruch auf Investitionsablöse im Sinne des § 10 MRG zustehe und die daraus entstandene Rechnung gegenüber der Antragsgegnerin nicht im Sinne des § 10 MRG geltend gemacht werden könne.Das Erstgericht stellte mit Zwischensachbeschluss antragsgemäß fest, dass dem Antragsteller für die im gegenständlichen Haus für seine Mietwohnung errichtete Gassteigleitung kein Anspruch auf Investitionsablöse im Sinne des Paragraph 10, MRG zustehe und die daraus entstandene Rechnung gegenüber der Antragsgegnerin nicht im Sinne des Paragraph 10, MRG geltend gemacht werden könne.
Zur Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages führte das Erstgericht Folgendes aus: Im gegenständlichen Verfahren könne nur dann ein Zwischenfeststellungsantrag behandelt werden, wenn die Materie selbst dem außerstreitigen Verfahren zugewiesen sei und wenn die allgemeine Voraussetzung gegeben sei, dass der Spruch des Zwischenfeststellungsverfahrens über das gegenständliche Verfahren in rechtlicher Hinsicht hinaus wirke und von Bedeutung sei. Da also der Antragsteller aus seiner Sicht einen Anspruch nach § 10 MRG zu seinen Gunsten annehme, diesen aber im gegenständlichen Verfahren zur Abwehr des Mietzinserhöhungsbegehrens nach § 46 MRG einwendend geltend mache, bleibe dem Antragsteller - aus seiner Sicht - die gesonderte Geltendmachung der Investitionsablöseansprüche nach § 10 MRG noch offen. Das gegenständliche Verfahren könne in der Hauptsache nur zur Zulässigkeit bzw zur Höhe des hier für die fragliche Zeit ab August 1999 vorzuschreibenden Hauptmietzinses absprechen. Die Frage der Berechtigung einer Investitionsablöse nach § 10 MRG könne hier nicht rechtskraftfähig, sondern nur als Vorfrage gelöst werden. Insoferne bestehe also das Rechtsschutzbedürfnis auf Zwischenfeststellung betreffend die Aufwendungen für die Gassteigleitung.Zur Zulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages führte das Erstgericht Folgendes aus: Im gegenständlichen Verfahren könne nur dann ein Zwischenfeststellungsantrag behandelt werden, wenn die Materie selbst dem außerstreitigen Verfahren zugewiesen sei und wenn die allgemeine Voraussetzung gegeben sei, dass der Spruch des Zwischenfeststellungsverfahrens über das gegenständliche Verfahren in rechtlicher Hinsicht hinaus wirke und von Bedeutung sei. Da also der Antragsteller aus seiner Sicht einen Anspruch nach Paragraph 10, MRG zu seinen Gunsten annehme, diesen aber im gegenständlichen Verfahren zur Abwehr des Mietzinserhöhungsbegehrens nach Paragraph 46, MRG einwendend geltend mache, bleibe dem Antragsteller - aus seiner Sicht - die gesonderte Geltendmachung der Investitionsablöseansprüche nach Paragraph 10, MRG noch offen. Das gegenständliche Verfahren könne in der Hauptsache nur zur Zulässigkeit bzw zur Höhe des hier für die fragliche Zeit ab August 1999 vorzuschreibenden Hauptmietzinses absprechen. Die Frage der Berechtigung einer Investitionsablöse nach Paragraph 10, MRG könne hier nicht rechtskraftfähig, sondern nur als Vorfrage gelöst werden. Insoferne bestehe also das Rechtsschutzbedürfnis auf Zwischenfeststellung betreffend die Aufwendungen für die Gassteigleitung.
Der Antragsteller erhob gegen den erstgerichtlichen Zwischensachbeschluss Rekurs.
Aus Anlass dieses Rekurses hob das Rekursgericht den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf, wies den Zwischenfeststellungsantrag der Antragsgegnerin zurück und trug dem Erstgericht die Verfahrensfortsetzung auf. Hiezu führte es Folgendes aus:
Voraussetzung für einen Antrag auf Zwischenfeststellung sei neben der Präjudizialität des Anspruchs das Bestehen eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers auf Feststellung, das über den Rahmen des laufenden Rechtsstreites hinausgehen müsse. Wenn die begehrte Feststellung nur innerhalb des konkreten Rechtsstreites ihre Wirkung äußern könnte und die Rechtskraft der Entscheidung über den Zwischenfeststellungsantrag sich in den durch das Endurteil (hier: den Sachbeschluss) endgültig bereinigten Beziehungen zwischen den Parteien erschöpfe, dann bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Zulassung eines Zwischenfeststellungsantrages.
Im vorliegenden Fall sei eine solche über den konkreten Rechtsstreit hinausreichende Wirkung der begehrten (Zwischen-)Feststellung gar nicht behauptet worden und bei näherer Prüfung zu verneinen: Der vom Antragsteller nach einem entsprechenden Einwand der Antragsgegnerin bereits im Schlichtungsstellenverfahren wegen Mietzinsfestsetzung relevierten Frage einer Investitionsabgeltung, wofür er auch unter einem Rechnungen vorgelegt habe, komme ausschließlich für das gegenständliche Verfahren Relevanz zu, in welchem eben diese beiden Fragen - die Investitionsablöse als Vorfrage zur Mietzinsfeststellungsfrage - zur Lösung anstünden. Worin ein weitergehendes, das gegenständliche Verfahren übersteigendes Interesse der Streitteile an einer eigenständig rechtswirksamen feststellenden Entscheidung (in Form eines Zwischenfeststellungsbeschlusses) liegen sollte, sei dagegen nicht ersichtlich. So reiche etwa nach der Rechtsprechung die bloß theoretische Möglichkeit, dass noch weitere Ansprüche erhoben werden könnten, genauso wenig hin wie sich ein Zwischenantrag auf Feststellung auch nicht - wie hier - in der bloßen Verneinung des (hier: Investitions-)Anspruchs erschöpfen dürfe.
Da die Zulässigkeit eines Zwischenantrages auch im Rechtsmittelstadium von Amts wegen zu prüfen sei, führe das Fehlen der Präjudizialität bzw der Erwirkung der begehrten Feststellung über den konkreten Rechtsstreit hinaus im gegenständlichen Verfahren zur Beschlussbehebung und Zurückweisung des zugrunde liegenden Antrages der Antragsgegnerin.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den erstgerichtlichen Zwischensachbeschluss wiederherzustellen.
Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.