Rechtssatz RS0043894
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0043894
Entscheidungsdatum
23.02.2022
Rechtssatz
Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das gegen die Abweisung dieses Antrages seitens des Erstgerichtes angerufene Gericht zweiter Instanz, das zufolge der mit § 37 Abs 3 Z 17 MRG erfolgten Angleichung der Rechtsmittelbestimmungen für dieses besondere außerstreitige Verfahren an den Zivilprozess funktionell als Berufungsgericht tätig wird, ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 519 Abs 1 ZPO zulässig. Er ist aber auch unabhängig vom Vorliegen eines Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz (funktionell als Berufungsgericht) über den Wert des Streitgegenstandes zulässig. Dies ergibt sich aus der vom Gesetzgeber der WGN 1989 vorgenommenen Neuregelung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO (unter ausdrücklicher Ablehnung der von Fasching LB, RdZ 1979, RdZ 1981 für das zivilgerichtliche Verfahren an sich vertretenen Ansicht).Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das gegen die Abweisung dieses Antrages seitens des Erstgerichtes angerufene Gericht zweiter Instanz, das zufolge der mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG erfolgten Angleichung der Rechtsmittelbestimmungen für dieses besondere außerstreitige Verfahren an den Zivilprozess funktionell als Berufungsgericht tätig wird, ist daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, ZPO zulässig. Er ist aber auch unabhängig vom Vorliegen eines Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz (funktionell als Berufungsgericht) über den Wert des Streitgegenstandes zulässig. Dies ergibt sich aus der vom Gesetzgeber der WGN 1989 vorgenommenen Neuregelung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO (unter ausdrücklicher Ablehnung der von Fasching LB, RdZ 1979, RdZ 1981 für das zivilgerichtliche Verfahren an sich vertretenen Ansicht).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 108/90
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 5 Ob 108/90
- 6 Ob 547/91
Entscheidungstext OGH 16.05.1991 6 Ob 547/91
- 7 Ob 575/91
Entscheidungstext OGH 11.07.1991 7 Ob 575/91
Vgl aber; nur: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage bzw Klageerweiterung (einem Antrag bzw einer Antragserweiterung). Der Rekurs gegen die Zurückweisung des von der Antragstellerin erhobenen Zwischenfeststellungsantrages auf formellen Gründen durch das gegen die Abweisung dieses Antrages seitens des Erstgerichtes angerufene Gericht zweiter Instanz, das zufolge der mit § 37 Abs 3 Z 17 MRG erfolgten Angleichung der Rechtsmittelbestimmungen für dieses besondere außerstreitige Verfahren an den Zivilprozess funktionell als Berufungsgericht tätig wird, ist daher in sinngemäßer Anwendung des § 519 Abs 1 ZPO zulässig. (T1) Veröff: RZ 1993/19 S 75
- 5 Ob 132/91
Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 132/91
Veröff: ImmZ 1992,53
- 5 Ob 1014/92
Entscheidungstext OGH 10.03.1992 5 Ob 1014/92
nur T1; Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Gericht zweiter Instanz zwar keinen Sachantrag zurückgewiesen, jedoch ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen einen Sachbeschluss des Erstgerichtes ersatzlos behoben hat, mit dem einem Antrag auf Feststellung von Hauptmietrechten stattgegeben worden war. (T2)
- 3 Ob 1569/92
Entscheidungstext OGH 07.07.1992 3 Ob 1569/92
Auch; nur T1
- 5 Ob 34/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 34/93
Auch; nur T1
- 8 Ob 514/93
Entscheidungstext OGH 03.02.1994 8 Ob 514/93
nur: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage beziehungsweise Klageerweiterung LB, RdZ 1979, RdZ 1981. (T3)
- 5 Ob 296/98k
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 296/98k
nur: Der vom Kläger (Antragsteller) gestellte Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage beziehungsweise Klageerweiterung (einem Antrag beziehungsweise einer Antragserweiterung). (T4)
- 7 Ob 201/00k
Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 201/00k
Vgl aber
- 7 Ob 209/00m
Entscheidungstext OGH 18.10.2000 7 Ob 209/00m
Vgl aber
- 5 Ob 170/01p
Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 170/01p
Vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung eines Eventualbegehrens durch das Rekursgericht. (T5)
- 5 Ob 7/02v
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 7/02v
Auch; nur T4
- 5 Ob 32/02w
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 32/02w
Vgl auch
- 5 Ob 61/03m
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 61/03m
Vgl auch
- 5 Ob 225/03d
Entscheidungstext OGH 09.12.2003 5 Ob 225/03d
Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: § 528 Abs 2 Z 2 ZPO. (T6)
- 8 Ob 164/08p
Entscheidungstext OGH 23.04.2009 8 Ob 164/08p
Auch; Beisatz: Ein Zwischenantrag auf Feststellung entspricht verfahrensrechtlich betrachtet einer Klage, weshalb die analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO geboten ist, der Zurückweisungsbeschluss also ohne Rücksicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstands und ohne Rücksicht darauf, ob eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, bekämpfbar ist. (T7); Veröff: SZ 2009/53
- 1 Ob 15/13g
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 15/13g
Vgl auch
- 5 Ob 92/18t
Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 92/18t
Vgl auch
- 4 Ob 199/21z
Entscheidungstext OGH 23.02.2022 4 Ob 199/21z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0043894
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0050OB00108_9000000_001