Begründung:
Die Antragstellerin war Mieterin einer Wohnung im Hause der Antragsgegnerinnen. Mit dem bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz erhobenen Antrag begehrte die Antragstellerin mit der Behauptung, sie sei Hauptmieterin der Wohnung, 1. den Hauptmietzins aufgrund des § 33 Abs 3 Stadterneuerungsgesetz festzustellen, 2. die anteilige Betriebskostenhöhe festzulegen,Die Antragstellerin war Mieterin einer Wohnung im Hause der Antragsgegnerinnen. Mit dem bei der Schlichtungsstelle des Magistrates Graz erhobenen Antrag begehrte die Antragstellerin mit der Behauptung, sie sei Hauptmieterin der Wohnung, 1. den Hauptmietzins aufgrund des Paragraph 33, Absatz 3, Stadterneuerungsgesetz festzustellen, 2. die anteilige Betriebskostenhöhe festzulegen,
3. die sich daraus ergebenden Überschreitungsbeträge der Antragstellerin ab Mietbeginn 1. Februar 1990 zuzusprechen und
4. "im Falle bei Notwendigkeit, Feststellung der Hauptmiete". Die Schlichtungsstelle erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 1991, im Hinblick auf die Einwendung der Antragsgegnerinnen, die Erstantragsgegnerin sei Hauptmieterin der Wohnung, das Verfahren über die unter den Punkten 1. bis 3. gestellten Anträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das als Vorfrage zu lösende "Vorliegen eines eventuellen Haupt- oder Untermietverhältnisses" zu unterbrechen. Am 17. Juni 1991 fällte die Schlichtungsstelle unter Berufung auf § 39 Abs 3 MRG von Amts wegen die feststellende Entscheidung, daß die Antragstellerin in der Zeit vom 1. Februar 1990 bis 30. April 1991 Hauptmieterin der näher bezeichneten Wohnung gewesen sei. Die Antragsgegnerinnen riefen hierauf gemäß § 40 Abs 1 MRG das Gericht an.4. "im Falle bei Notwendigkeit, Feststellung der Hauptmiete". Die Schlichtungsstelle erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 1991, im Hinblick auf die Einwendung der Antragsgegnerinnen, die Erstantragsgegnerin sei Hauptmieterin der Wohnung, das Verfahren über die unter den Punkten 1. bis 3. gestellten Anträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das als Vorfrage zu lösende "Vorliegen eines eventuellen Haupt- oder Untermietverhältnisses" zu unterbrechen. Am 17. Juni 1991 fällte die Schlichtungsstelle unter Berufung auf Paragraph 39, Absatz 3, MRG von Amts wegen die feststellende Entscheidung, daß die Antragstellerin in der Zeit vom 1. Februar 1990 bis 30. April 1991 Hauptmieterin der näher bezeichneten Wohnung gewesen sei. Die Antragsgegnerinnen riefen hierauf gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG das Gericht an.
Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluß fest, daß die Antragstellerin aufgrund des Mietvertrages vom 1. Dezember 1990 (richtig: 1. Februar 1990) bis 30. April 1991 Hauptmieterin der Wohnung gewesen sei.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsgegnerinnen Folge und behob den erstinstanzlichen Sachbeschluß, wobei es unter Hinweis auf § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG, § 500 Abs 2 Z 3, § 526 Abs 3 ZPO aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens werde unter den Voraussetzungen des § 39 Abs 1 MRG durch den an die Gemeinde gerichteten Sachantrag bestimmt. Dieser Antrag richte sich hier auf Mietzinsüberprüfung. Ein unter § 2 Abs 3 MRG fallender Antrag sei nicht gestellt worden. Gemäß § 39 Abs 1 MRG sei in den in Betracht kommenden Gemeinden die Stellung eines Antrages bei der Schlichtungsstelle Prozeßvoraussetzung für eine spätere Behandlung vor Gericht (MietSlg. 40.572 u.v.a.). Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt; durch die von Amts wegen ergangene Entscheidung der Schlichtungsstelle werde sie nicht substituiert.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragsgegnerinnen Folge und behob den erstinstanzlichen Sachbeschluß, wobei es unter Hinweis auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG, Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO aussprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens werde unter den Voraussetzungen des Paragraph 39, Absatz eins, MRG durch den an die Gemeinde gerichteten Sachantrag bestimmt. Dieser Antrag richte sich hier auf Mietzinsüberprüfung. Ein unter Paragraph 2, Absatz 3, MRG fallender Antrag sei nicht gestellt worden. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, MRG sei in den in Betracht kommenden Gemeinden die Stellung eines Antrages bei der Schlichtungsstelle Prozeßvoraussetzung für eine spätere Behandlung vor Gericht (MietSlg. 40.572 u.v.a.). Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt; durch die von Amts wegen ergangene Entscheidung der Schlichtungsstelle werde sie nicht substituiert.
Der angefochtene Sachbeschluß sei nun verfahrensrechtlich wohl als Zwischensachbeschluß anzusehen, wenngleich nicht als solcher bezeichnet. Eine Anwendung des § 393 Abs 1 ZPO sei im Verfahren nach § 37 MRG allerdings nicht vorgesehen. Daher könne mittels gesondertem Sachbeschluß nicht über eine Vorfrage entschieden werden (MietSlg. 40.540). Ein Zwischensachbeschluß könne nur unter den Voraussetzungen der in § 37 Abs 3 Z 13 MRG rezipierten §§ 236 und 259 Abs 2 ZPO, also aufgrund eines Zwischenfeststellungsantrages einer Partei gefaßt werden (MietSlg. 37.526). Im vorliegenden Fall sei auch ein solcher Zwischenfeststellungsantrag von keiner der Parteien gestellt worden, weder im Verfahren vor der Schlichtungsstelle noch bei Gericht. Dem von Amts wegen gefaßten angefochtenen (Zwischen-)Sachbeschluß mangle es daher an der verfahrensrechtlichen Grundlage (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 34 zu § 37 MRG unter Hinweis auf 5 Ob 97/88 = MietSlg. 40.540 = WoBl. 1989/66 und MietSlg. 37.526).Der angefochtene Sachbeschluß sei nun verfahrensrechtlich wohl als Zwischensachbeschluß anzusehen, wenngleich nicht als solcher bezeichnet. Eine Anwendung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO sei im Verfahren nach Paragraph 37, MRG allerdings nicht vorgesehen. Daher könne mittels gesondertem Sachbeschluß nicht über eine Vorfrage entschieden werden (MietSlg. 40.540). Ein Zwischensachbeschluß könne nur unter den Voraussetzungen der in Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG rezipierten Paragraphen 236 und 259 Absatz 2, ZPO, also aufgrund eines Zwischenfeststellungsantrages einer Partei gefaßt werden (MietSlg. 37.526). Im vorliegenden Fall sei auch ein solcher Zwischenfeststellungsantrag von keiner der Parteien gestellt worden, weder im Verfahren vor der Schlichtungsstelle noch bei Gericht. Dem von Amts wegen gefaßten angefochtenen (Zwischen-)Sachbeschluß mangle es daher an der verfahrensrechtlichen Grundlage (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 34 zu Paragraph 37, MRG unter Hinweis auf 5 Ob 97/88 = MietSlg. 40.540 = WoBl. 1989/66 und MietSlg. 37.526).
Dieser vom Rekursgericht ungeachtet fehlender Geltendmachung durch die Rekurswerber wahrzunehmende Mangel führe zur ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, ohne daß es einer Erörterung der Rekursausführungen und des Rekursantrages bedurft hätte.