Begründung:
Die Antragstellerin begehrte von der Schlichtungsstelle die Überprüfung des im Mietvertrag vom 31. Juli 1984 vereinbarten Hauptmietzinses von monatlich 1.000 S. Infolge der Einwendung des Antragsgegners, daß das Haus nach dem 8. Mai 1945 neu errichtet worden sei und daher nur die zinsrechtlichen Beschränkungen des § 16 Abs 1 Z 2 MRG zur Anwendung kämen, schränkte das gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht das Verfahren von Amts wegen "auf den Grund des Anspruches" ein. Sodann faßte es den Zwischensachbeschluß, daß für die Wohnung der Antragstellerin top.Nr. 69 im Hause des Antragsgegners Wien 2., Taborstraße 18 eine Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses ohne die Beschränkungen des § 16 Abs 2 MRG bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig sei.Die Antragstellerin begehrte von der Schlichtungsstelle die Überprüfung des im Mietvertrag vom 31. Juli 1984 vereinbarten Hauptmietzinses von monatlich 1.000 S. Infolge der Einwendung des Antragsgegners, daß das Haus nach dem 8. Mai 1945 neu errichtet worden sei und daher nur die zinsrechtlichen Beschränkungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, MRG zur Anwendung kämen, schränkte das gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG angerufene Erstgericht das Verfahren von Amts wegen "auf den Grund des Anspruches" ein. Sodann faßte es den Zwischensachbeschluß, daß für die Wohnung der Antragstellerin top.Nr. 69 im Hause des Antragsgegners Wien 2., Taborstraße 18 eine Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses ohne die Beschränkungen des Paragraph 16, Absatz 2, MRG bis zu dem für den Mietgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag zulässig sei.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, behob den erstgerichtlichen Zwischensachbeschluß und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteigt und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Es führte aus:
Gemäß § 37 Abs 3 MRG gälten in dem in § 37 Abs 1 MRG genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, welche nur durch die in § 37 Abs 3 MRG ausdrücklich rezipierten Bestimmungen der ZPO verdrängt würden. Wohl sei im § 37 Abs 3 Z 13 MRG die Möglichkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung gemäß den §§ 236 und 259 Abs 2 ZPO ausdrücklich für anwendbar erklärt worden, was auf eine Übernahme auch der Bestimmung des § 393 Abs 2 ZPO in den Verfahrensbestand des § 37 Abs 3 MRG schließen lasse. Für eine Rezeption der Bestimmung des § 393 Abs 1 ZPO in das außerstreitige Verfahren nach § 37 MRG finde sich aber keine gesetzliche Grundlage. Es sprächen für die Anwendbarkeit des § 393 Abs 1 ZPO auch keine sachlichen Erwägungen, weil die in der zitierten Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen dem Grund und der Höhe des erhobenen Anspruches typischerweise auf die Leistungsklage des Zivilprozesses zugeschnitten sei, sich indessen bei den vielfältig und verschiedenartig gestalteten und überwiegend nicht auf eine Geldleistung gerichteten Ansprüchen des außerstreitigen Bestandverfahrens als unanwendbar erweise. Das führe zum Ergebnis, daß im Verfahren nach § 37 MRG ein Zwischensachbeschluß nur unter den Voraussetzungen der im § 37 Abs 3 Z 13 MRG rezipierten §§ 236 und 259 Abs 2 ZPO, also aufgrund eines Zwischenfeststellungsantrages einer Partei, gefaßt werden dürfe, während es einem von Amts wegen gefaßten Zwischensachbeschluß über den Grund des Anspruches an den verfahrensrechtlichen Grundlagen mangle. Der angefochtene Zwischensachbeschluß sei daher ohne inhaltliche Prüfung zu beheben gewesen. Der Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes gründe sich auf die §§ 526 Abs 3, 528 Abs 2, 500 Abs 2 Z 1 ZPO, jener über die Zulässigkeit des weiteren Rekurses auf die §§ 526 Abs 3, 528 Abs 2, 500 Abs 3 ZPO, § 37 Abs 3 Z 16 MRG. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zu eröffnen gewesen, weil zur Frage der Zulässigkeit eines Zwischensachbeschlusses ohne Zwischenfeststellungsantrag einer Partei, soweit überblickbar, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, MRG gälten in dem in Paragraph 37, Absatz eins, MRG genannten Verfahren die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, welche nur durch die in Paragraph 37, Absatz 3, MRG ausdrücklich rezipierten Bestimmungen der ZPO verdrängt würden. Wohl sei im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG die Möglichkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung gemäß den Paragraphen 236 und 259 Absatz 2, ZPO ausdrücklich für anwendbar erklärt worden, was auf eine Übernahme auch der Bestimmung des Paragraph 393, Absatz 2, ZPO in den Verfahrensbestand des Paragraph 37, Absatz 3, MRG schließen lasse. Für eine Rezeption der Bestimmung des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO in das außerstreitige Verfahren nach Paragraph 37, MRG finde sich aber keine gesetzliche Grundlage. Es sprächen für die Anwendbarkeit des Paragraph 393, Absatz eins, ZPO auch keine sachlichen Erwägungen, weil die in der zitierten Bestimmung getroffene Unterscheidung zwischen dem Grund und der Höhe des erhobenen Anspruches typischerweise auf die Leistungsklage des Zivilprozesses zugeschnitten sei, sich indessen bei den vielfältig und verschiedenartig gestalteten und überwiegend nicht auf eine Geldleistung gerichteten Ansprüchen des außerstreitigen Bestandverfahrens als unanwendbar erweise. Das führe zum Ergebnis, daß im Verfahren nach Paragraph 37, MRG ein Zwischensachbeschluß nur unter den Voraussetzungen der im Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG rezipierten Paragraphen 236 und 259 Absatz 2, ZPO, also aufgrund eines Zwischenfeststellungsantrages einer Partei, gefaßt werden dürfe, während es einem von Amts wegen gefaßten Zwischensachbeschluß über den Grund des Anspruches an den verfahrensrechtlichen Grundlagen mangle. Der angefochtene Zwischensachbeschluß sei daher ohne inhaltliche Prüfung zu beheben gewesen. Der Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes gründe sich auf die Paragraphen 526, Absatz 3, 528, Absatz 2, 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO, jener über die Zulässigkeit des weiteren Rekurses auf die Paragraphen 526, Absatz 3, 528, Absatz 2, 500, Absatz 3, ZPO, Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zu eröffnen gewesen, weil zur Frage der Zulässigkeit eines Zwischensachbeschlusses ohne Zwischenfeststellungsantrag einer Partei, soweit überblickbar, noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes, der dem Antragsgegner am 25. August 1988 zugestellt wurde, richtet sich der am 15. September 1988 zur Post gegebene Revisionsrekurs des Antragsgegners mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Zwischensachbeschlusses.
Die Antragstellerin beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.