Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß es sich bei dem von ihm gemieteten Mietgegenstand im Haus der Antragsgegnerin um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handle, für die der monatliche höchstzulässige Hauptmietzins einschließlich Umsatzsteuer S 215,80 betrage, und daß das höchstzulässige Zinsausmaß aufgrund der überhöhten Hauptmietzinsforderungen seit Beginn des Mietverhältnisses (1. Juli 1986) bis dato (15. Jänner 1988) um insgesamt S 16.799,80 überschritten worden sei. Diesen Gesamtüberschreitungsbetrag zuzüglich 4 % Zinsen und Barauslagen habe ihm die Antragsgegnerin zu zahlen. Sollte sich die Unanwendbarkeit des § 16 Abs 2 MRG herausstellen, dann möge entschieden werden, daß der angemessene Hauptmietzins höchstens monatlich S 215,80 einschließlich Umsatzsteuer betrage. Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Antrages. Der vereinbarte monatliche Hauptmietzins von S 1.100,-- einschließlich Umsatzsteuer sei zulässig (§ 16 Abs 1 Z 3 MRG), weil das Haus mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 2. September 1976 unter Denkmalschutz gestellt worden sei und sie sowie ihre Rechtsvorgängerin (nach dem 8. Mai 1945) zu dessen Erhaltung erhebliche Eigenmittel aufgewendet hätten.Der Antragsteller begehrt die Feststellung, daß es sich bei dem von ihm gemieteten Mietgegenstand im Haus der Antragsgegnerin um eine Wohnung der Ausstattungskategorie D handle, für die der monatliche höchstzulässige Hauptmietzins einschließlich Umsatzsteuer S 215,80 betrage, und daß das höchstzulässige Zinsausmaß aufgrund der überhöhten Hauptmietzinsforderungen seit Beginn des Mietverhältnisses (1. Juli 1986) bis dato (15. Jänner 1988) um insgesamt S 16.799,80 überschritten worden sei. Diesen Gesamtüberschreitungsbetrag zuzüglich 4 % Zinsen und Barauslagen habe ihm die Antragsgegnerin zu zahlen. Sollte sich die Unanwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 2, MRG herausstellen, dann möge entschieden werden, daß der angemessene Hauptmietzins höchstens monatlich S 215,80 einschließlich Umsatzsteuer betrage. Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Antrages. Der vereinbarte monatliche Hauptmietzins von S 1.100,-- einschließlich Umsatzsteuer sei zulässig (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG), weil das Haus mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 2. September 1976 unter Denkmalschutz gestellt worden sei und sie sowie ihre Rechtsvorgängerin (nach dem 8. Mai 1945) zu dessen Erhaltung erhebliche Eigenmittel aufgewendet hätten.
Ohne, wie vom Antragsteller beantragt, nach § 37 Abs 3 Z 2 MRG vorzugehen, stellte das Erstgericht mit Zwischenbeschluß fest, daß für den Mietgegenstand die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 3 MRG und die sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht zuträfen. Das von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Zwischenbeschluß ersatzlos auf.Ohne, wie vom Antragsteller beantragt, nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG vorzugehen, stellte das Erstgericht mit Zwischenbeschluß fest, daß für den Mietgegenstand die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG und die sich daraus ergebenden Konsequenzen nicht zuträfen. Das von der Antragsgegnerin angerufene Rekursgericht hob den erstgerichtlichen Zwischenbeschluß ersatzlos auf.
Es führte aus:
Mit dem angefochtenen Zwischenbeschluß solle inhaltlich ein Teil
der vom Erstgericht begehrten materiellrechtlichen
Entscheidung - die auch die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 3 MRG einschließe - gelöst werden. Somit sei die bekämpfte Entscheidung als Sachbeschluß (§ 37 Abs 3 Z 15 MRG) zu werten, für deren Anfechtung die Rekursfrist gemäß § 37 Abs 3 Z 17 MRG vier Wochen betrage. Der Rekurs der Antragsgegnerin sei daher rechtzeitig und im Sinne der ersatzlosen Aufhebung des bekämpften Zwischenbeschlusses auch berechtigt. Die vom Erstgericht in Form eines Zwischenbeschlusses getroffene Entscheidung sei weder im Mietrechtsgesetz vorgesehen noch in den gemäß § 37 Abs 3 MRG im gegenständlichen Verfahren zu beachtenden Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen gedeckt. Allenfalls könnte die bekämpfte Entscheidung als analoger Anwendungsfall des § 393 ZPO über das Zwischenurteil gesehen werden, doch seien die in § 393 Abs 1 ZPO angeführtenEntscheidung - die auch die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, MRG einschließe - gelöst werden. Somit sei die bekämpfte Entscheidung als Sachbeschluß (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG) zu werten, für deren Anfechtung die Rekursfrist gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG vier Wochen betrage. Der Rekurs der Antragsgegnerin sei daher rechtzeitig und im Sinne der ersatzlosen Aufhebung des bekämpften Zwischenbeschlusses auch berechtigt. Die vom Erstgericht in Form eines Zwischenbeschlusses getroffene Entscheidung sei weder im Mietrechtsgesetz vorgesehen noch in den gemäß Paragraph 37, Absatz 3, MRG im gegenständlichen Verfahren zu beachtenden Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen gedeckt. Allenfalls könnte die bekämpfte Entscheidung als analoger Anwendungsfall des Paragraph 393, ZPO über das Zwischenurteil gesehen werden, doch seien die in Paragraph 393, Absatz eins, ZPO angeführten
Voraussetzungen - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit ihrer analogen Anwendung auf das gegenständliche Außerstreitverfahren - keinesfalls gegeben, weil der Zwischenbeschluß nur einen rechtlichen Aspekt für die Beurteilung des vom Antragsteller gestellten Begehrens betreffe, ohne über den Grund des Anspruches zu entscheiden. Eine weitere Möglichkeit für ein Zwischenurteil sei gemäß § 393 Abs 2 ZPO auch im Fall eines Zwischenantrages auf Feststellung nach den §§ 236 und 259 ZPO gegeben, wobei die letztgenannten Bestimmungen gemäß der ausdrücklichen Regelung des § 37 Abs 3 Z 13 MRG auch im vorliegenden Fall anzuwenden seien. Die Beurteilung des angefochtenen Zwischenbeschlusses als Entscheidung über einen Zwischenantrag auf Feststellung scheitere aber schon daran, daß das Erstgericht seine Entscheidung von sich aus und nicht etwa über Antrag einer der Parteien gefällt habe. Im übrigen wäre eine Zwischenentscheidung "über den Grund des Anspruches", selbst wenn die dargelegten Voraussetzungen vorlägen, im Außerstreitverfahren überhaupt unzulässig (NRsp 1988/193 = EvBl 1988/114), weshalb der Zwischenbeschluß ersatzlos aufzuheben gewesen sei.Voraussetzungen - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit ihrer analogen Anwendung auf das gegenständliche Außerstreitverfahren - keinesfalls gegeben, weil der Zwischenbeschluß nur einen rechtlichen Aspekt für die Beurteilung des vom Antragsteller gestellten Begehrens betreffe, ohne über den Grund des Anspruches zu entscheiden. Eine weitere Möglichkeit für ein Zwischenurteil sei gemäß Paragraph 393, Absatz 2, ZPO auch im Fall eines Zwischenantrages auf Feststellung nach den Paragraphen 236 und 259 ZPO gegeben, wobei die letztgenannten Bestimmungen gemäß der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 13, MRG auch im vorliegenden Fall anzuwenden seien. Die Beurteilung des angefochtenen Zwischenbeschlusses als Entscheidung über einen Zwischenantrag auf Feststellung scheitere aber schon daran, daß das Erstgericht seine Entscheidung von sich aus und nicht etwa über Antrag einer der Parteien gefällt habe. Im übrigen wäre eine Zwischenentscheidung "über den Grund des Anspruches", selbst wenn die dargelegten Voraussetzungen vorlägen, im Außerstreitverfahren überhaupt unzulässig (NRsp 1988/193 = EvBl 1988/114), weshalb der Zwischenbeschluß ersatzlos aufzuheben gewesen sei.
Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht darüber hinaus wegen der begehrten spruchmäßigen Feststellung der Ausstattungskategorie der Wohnung des Antragstellers - entgegen der bisher vom Erstgericht vertretenen Auffassung - auch zu klären haben, ob die Antragsgegnerin in bezug auf die ihr gehörende Liegenschaft noch weitere Hauptmietverträge geschlossen habe. Bejahendenfalls werden die anderen Hauptmieter der Liegenschaft zwecks Vermeidung der Nichtigkeit des gegenständlichen Verfahrens an diesem im Sinne des § 37 Abs 3 Z 2 MRG zu beteiligen sein (vgl. MietSlg 36.504).Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht darüber hinaus wegen der begehrten spruchmäßigen Feststellung der Ausstattungskategorie der Wohnung des Antragstellers - entgegen der bisher vom Erstgericht vertretenen Auffassung - auch zu klären haben, ob die Antragsgegnerin in bezug auf die ihr gehörende Liegenschaft noch weitere Hauptmietverträge geschlossen habe. Bejahendenfalls werden die anderen Hauptmieter der Liegenschaft zwecks Vermeidung der Nichtigkeit des gegenständlichen Verfahrens an diesem im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG zu beteiligen sein vergleiche MietSlg 36.504).
Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Zwischenbeschluß wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach § 527 Abs 2 ZPO die Abweisung (wohl gemeint: Zurückweisung) des Revisionsrekurses.Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Zwischenbeschluß wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO die Abweisung (wohl gemeint: Zurückweisung) des Revisionsrekurses.