Rechtssatz RS0008508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0008508
Entscheidungsdatum
18.10.2005
Rechtssatz
Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" iSd § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil nicht der Fall. Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist daher eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber, ob eine Sache der Aufteilung unterliegt, nicht zulässig.Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" iSd Paragraph 393, Absatz eins, ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil nicht der Fall. Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist daher eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber, ob eine Sache der Aufteilung unterliegt, nicht zulässig.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 540/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 4 Ob 540/88
Veröff: EvBl 1988,114 S 532 = RZ 1988/54,226
- 5 Ob 86/88
Entscheidungstext OGH 08.11.1988 5 Ob 86/88
Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG. (T1)
- 5 Ob 97/88
Entscheidungstext OGH 22.11.1988 5 Ob 97/88
Beis wie T1; Veröff: WBl 1989,124
- 5 Ob 92/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 92/92
Beis wie T1
- 7 Ob 596/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 596/95
nur: Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. (T2)
- 5 Ob 288/98h
Entscheidungstext OGH 22.12.1998 5 Ob 288/98h
Auch; nur: Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" iSd § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Nur im Fall eines Zwischenantrags auf Feststellung ist im Verfahren nach § 37 MRG die Fassung eines Zwischensachbeschlusses zulässig. (T4)
- 1 Ob 154/99z
Entscheidungstext OGH 22.10.1999 1 Ob 154/99z
Vgl aber; Beisatz: Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht aber schon aus Gründen der Verfahrensökonomie für den Außerstreitrichter kein Hindernis, im nachehelichen Aufteilungsverfahren einen nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG und somit verspätet gestellten Gegenantrag des Antragsgegners, der nur bereits zufolge Fristablaufs erloschene Ansprüche zum Gegenstand hat, sofort abzuweisen, mögen diese Ansprüche auch bei der späteren Billigkeitsentscheidung über die Aufteilungsansprüche des Antragstellers allenfalls eine Rolle spielen. Denn insoweit handelt es sich dabei für die zu treffende Aufteilungsentscheidung um keinen Teil-Zwischenbeschluß, der § 393 Abs 1 ZPO unterstellt werden könnte. (T5)
- 8 Ob 255/99d
Entscheidungstext OGH 09.03.2000 8 Ob 255/99d
nur: Im nachehelichen Aufteilungsverfahren ist eine "Teil-Zwischenentscheidung" darüber, ob eine Sache der Aufteilung unterliegt, nicht zulässig. (T6); Veröff: SZ 73/45
- 7 Ob 279/00f
Entscheidungstext OGH 14.03.2001 7 Ob 279/00f
Auch; Beisatz: Eine unzulässige "Teilzwischenentscheidung" entfaltet für das Aufteilungsverfahren keine Wirkung und bindet das Gericht nicht. (T7)
- 5 Ob 273/01k
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 273/01k
Vgl auch; Beis wie T1; Beis ähnlich T4
- 5 Ob 218/01x
Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 218/01x
Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4
- 5 Ob 199/02d
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 199/02d
Auch; nur T3; Beis wie T1; Beis wie T4
- 6 Ob 89/02k
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 89/02k
nur: Im Außerstreitverfahren sind Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" iSd § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. (T8); Beis wie T7
- 5 Ob 38/03d
Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 38/03d
Auch; nur T8; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Verfahren nach §52 WEG 2002. (T9); Veröff: SZ 2003/21
- 5 Ob 6/03y
Entscheidungstext OGH 08.04.2003 5 Ob 6/03y
Auch; nur T8; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 WGG 1979. (T10); Veröff: SZ 2003/34
- 9 Ob 125/04d
Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 Ob 125/04d
Vgl; nur T6
- 5 Ob 87/05p
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 5 Ob 87/05p
Auch; nur T2; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0008508
Dokumentnummer
JJR_19880426_OGH0002_0040OB00540_8800000_001