Begründung:
Die Antragsteller sind Nutzungsberechtigte in dem von der Antragsgegnerin errichteten Haus S***** in *****. Die Errichtung des Hauses erfolgte mit einer Förderung nach dem WWFSG 1989.
Am 29. 10. 1991 sicherte die Stadt Wien - Amt der Wiener Landesregierung MA 50 - der Antragsgegnerin als Förderungswerber gemäß § 14 WWFSG 1989 zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 30 Mietwohnungen in Form von Reihenhäusern einen Baukostenzuschuss sowie die Leistung von Annuitätenzuschüssen zu einem mit 8,25 % verzinslichen Hypothekardarlehen der *****bank ***** AG im Betrag von S 28.893,300 mit einer Laufzeit von vorerst 25 Jahren zu. Die Antragsgegnerin als Förderungswerberin verpflichtete sich durch die Annahme der Zusicherung, die im Finanzierungsplan angeführten Mittel ausschließlich für das bezeichnete Bauvorhaben unter Anerkennung und genauer Einhaltung aller in der Zusicherung, im WFG 1984 sowie im WWFSG 1989 enthaltenen Beschränkungen und Auflagen zu verwenden.Am 29. 10. 1991 sicherte die Stadt Wien - Amt der Wiener Landesregierung MA 50 - der Antragsgegnerin als Förderungswerber gemäß Paragraph 14, WWFSG 1989 zur Errichtung einer Wohnhausanlage mit 30 Mietwohnungen in Form von Reihenhäusern einen Baukostenzuschuss sowie die Leistung von Annuitätenzuschüssen zu einem mit 8,25 % verzinslichen Hypothekardarlehen der *****bank ***** AG im Betrag von S 28.893,300 mit einer Laufzeit von vorerst 25 Jahren zu. Die Antragsgegnerin als Förderungswerberin verpflichtete sich durch die Annahme der Zusicherung, die im Finanzierungsplan angeführten Mittel ausschließlich für das bezeichnete Bauvorhaben unter Anerkennung und genauer Einhaltung aller in der Zusicherung, im WFG 1984 sowie im WWFSG 1989 enthaltenen Beschränkungen und Auflagen zu verwenden.
In dem von der Antragsgegnerin und der bezeichneten Kreditgeberin aus Anlass der Darlehensaufnahme errichteten Schuldschein ist festgehalten: „Gemäß § 6 Abs 2 Z 3 des WWFSG 1989 dürfen die effektiven Kosten des Darlehens jährlich höchstens 0,5 vH über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der letzten vor der Zusicherung im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihentranche mit einer Laufzeit von mindestens 8 Jahren liegen, wobei bei mehreren Bundesanleihentranchen diejenige mit der niedrigsten Nominalverzinsung maßgebend ist; auf Grund des § 6 Abs 2 Z 4 des WWFSG 1989 wird eine Änderung des Zinssatzes in der Weise vereinbart, dass eine Erhöhung nur bis zum Ausmaß einer Erhöhung der Nominalverzinsung der künftigen Bundesanleihen gemäß § 6 Abs 2 Z 3 WWFSG 1989 erfolgt und bei Herabsenkung dieser Nominalverzinsung auch der Zinssatz entsprechend gesenkt wird, eine Änderung des Zinssatzes nach Zuzählung des Darlehens zu den Ratenterminen erfolgt, wobei als Indikator die entsprechende, zuletzt gegebene Bundesanleihe herangezogen wird. Diese Zinssatzbindung gilt jedoch nur für den Zeitraum der Förderung im Sinn des § 2 Z 6 WWFSG 1989. Jeder Vertragsteil hat das Recht, die aushaftende Darlehensschuld oder Teile derselben unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zu den jeweiligen Ratenterminen zur Rückzahlung aufzukündigen."In dem von der Antragsgegnerin und der bezeichneten Kreditgeberin aus Anlass der Darlehensaufnahme errichteten Schuldschein ist festgehalten: „Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, des WWFSG 1989 dürfen die effektiven Kosten des Darlehens jährlich höchstens 0,5 vH über der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der letzten vor der Zusicherung im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihentranche mit einer Laufzeit von mindestens 8 Jahren liegen, wobei bei mehreren Bundesanleihentranchen diejenige mit der niedrigsten Nominalverzinsung maßgebend ist; auf Grund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, des WWFSG 1989 wird eine Änderung des Zinssatzes in der Weise vereinbart, dass eine Erhöhung nur bis zum Ausmaß einer Erhöhung der Nominalverzinsung der künftigen Bundesanleihen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, WWFSG 1989 erfolgt und bei Herabsenkung dieser Nominalverzinsung auch der Zinssatz entsprechend gesenkt wird, eine Änderung des Zinssatzes nach Zuzählung des Darlehens zu den Ratenterminen erfolgt, wobei als Indikator die entsprechende, zuletzt gegebene Bundesanleihe herangezogen wird. Diese Zinssatzbindung gilt jedoch nur für den Zeitraum der Förderung im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 6, WWFSG 1989. Jeder Vertragsteil hat das Recht, die aushaftende Darlehensschuld oder Teile derselben unter Einhaltung einer 6-monatigen Frist zu den jeweiligen Ratenterminen zur Rückzahlung aufzukündigen."
Die im Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens vereinbarte Verzinsung mit 8,25 % entsprach exakt der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung der letzten vor der Zusicherung im Inland zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihentranche mit einer Laufzeit von mindestens 8 Jahren.
Am 5. 7. 1993 vereinbarte die Antragsgegnerin mit der Darlehensgeberin in einer Nachtragsvereinbarung in Abänderung der ursprünglichen, oben wiedergegebenen Vereinbarung einen Fixzinssatz von 8,25 % für einen Zeitraum von 14 Jahren. Die Nominalverzinsung der letzten vor dem 5. 7. 1993 zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihentranchen mit einer Laufzeit von mindestens 8 Jahren betrug zu diesem Zeitpunkt 6,875 %.
Mit einer weiteren Nachtragsvereinbarung vom 25. 3. 1999 vereinbarte die Antragsgegnerin mit der Darlehensgeberin in Abänderung der früheren Vereinbarungen einen neuen Fixzinssatz von 7,06 % ab dem 21. 4. 1999. Die Nominalverzinsung der letzten davor zur öffentlichen Zeichnung aufgelegten Bundesanleihentranchen betrug damals 4 %.
Die Nominalverzinsung für Bundesanleihentranchen mit einer Laufzeit von mindestens 8 Jahren wiesen folgende Werte auf:
Ausgabedatum 25. 5. 1993: 6,875 %
11. 4. 1997: 5,75 %
11. 7. 1997: 6,25 %
16. 11. 1998: 5,00 %
23. 02. 1999: 4,00 %
22. 10. 1999: 5,50 %.
Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern bei Berechnung des Entgeltes nach § 14 WGG die Verzinsung der Fremdmittel für das bezeichnete Darlehen aus öffentlichen Mitteln (§ 14 Abs 1 Z 2 WGG) jeweils in der mit der Darlehensgeberin vereinbarten Höhe angelastet.Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern bei Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 14, WGG die Verzinsung der Fremdmittel für das bezeichnete Darlehen aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG) jeweils in der mit der Darlehensgeberin vereinbarten Höhe angelastet.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 28. 3. 2000 (SL 2916/2000 der Zentralen Schlichtungsstelle Wien) begehrten die Antragsteller, festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihnen gegenüber das gesetzliche Ausmaß an Nutzungsentgelt ab dem 1. 4. 1997 durch Verrechnung zu hoher Zinsen für das Hypothekardarlehen über S 28.893,300 als Bestandteil des Nutzungsentgeltes um bestimmte, jeweils nach dem Anteil der einzelnen Nutzungsberechtigten errechneten Beträge überschritten habe. Dies in der Zeit bis 31. 3. 2000 und für Zeiträume ab 1. 4. 2000. Weiters begehrten die Antragsteller, der Antragsgegnerin aufzutragen, diese überhöht eingehobenen Nutzungsentgelte im bezeichneten Ausmaß zurückzubezahlen. In diesem Begehren war weder ein Begehren auf Zahlung gesetzlicher Zinsen noch Umsatzsteuer enthalten.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 28. 3. 2000 (SL 2916 aus 2000, der Zentralen Schlichtungsstelle Wien) begehrten die Antragsteller, festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihnen gegenüber das gesetzliche Ausmaß an Nutzungsentgelt ab dem 1. 4. 1997 durch Verrechnung zu hoher Zinsen für das Hypothekardarlehen über S 28.893,300 als Bestandteil des Nutzungsentgeltes um bestimmte, jeweils nach dem Anteil der einzelnen Nutzungsberechtigten errechneten Beträge überschritten habe. Dies in der Zeit bis 31. 3. 2000 und für Zeiträume ab 1. 4. 2000. Weiters begehrten die Antragsteller, der Antragsgegnerin aufzutragen, diese überhöht eingehobenen Nutzungsentgelte im bezeichneten Ausmaß zurückzubezahlen. In diesem Begehren war weder ein Begehren auf Zahlung gesetzlicher Zinsen noch Umsatzsteuer enthalten.
Von der Schlichtungsstelle wurde am 17. 8. 2000 eine Bestätigung gemäß § 40 Abs 2 MRG ausgestellt und das Verfahren zu Gericht abgezogen.Von der Schlichtungsstelle wurde am 17. 8. 2000 eine Bestätigung gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG ausgestellt und das Verfahren zu Gericht abgezogen.
Über Zwischenantrag auf Feststellung der Antragsteller erging dort ein Zwischensachbeschluss. In diesem wurde festgestellt, dass das Begehren der Antragsteller, festzustellen, dass die Antragsgegnerin ihnen gegenüber als Bestandgeberin ihrer Wohnungen das gesetzlich zulässige Nutzungsentgelt ab dem 1. 4. 1997 durch Verrechnung überhöhter Zinsen für das Hypothekardarlehen als Bestandteil des Nutzungsentgeltes überschritten habe, dem Grunde nach zu Recht besteht. Dieser Zwischensachbeschluss wurde vom Obersten Gerichtshof am 8. April 2003 zu 5 Ob 6/03y bestätigt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Ausspruch des Zwischensachbeschlusses über den Grund des Anspruches der Antragsteller wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die auf die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Zug der Berechnung des Entgeltes nach § 14 Abs 1 Z 2 WGG zu überwälzenden Zinsen für Fremdmittel müssen angemessen im Sinn ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sein. Eine angemessene Verzinsung von Darlehen aus öffentlichen Mitteln ist an den für die Mittelvergabe maßgeblichen Wohnbauförderungsschriften zu messen. § 23 Abs 1a und § 22 Abs 1 Z 6c WGG tragen seit der WRN 1999 den gemeinnützigen Genossenschaften ausdrücklich auf, nicht nur bei Aufnahme des Darlehens auf einen entsprechenden Zinssatz zu achten, sondern auch der Marktentwicklung Rechnung zu tragen und für eine Anpassung nach unten zu sorgen. Diese sich bereits aus § 23 Abs 1 WGG ergebende Verpflichtung bestand schon vor Inkrafttreten der WRN 1999. Eine gemeinnützige Bauvereinigung war schon von jeher verpflichtet, bei laufenden Darlehensverträgen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 6 Abs 2 WWFSG 1989 auf die Senkung des Zinssatzes gegenüber dem Darlehensgeber zu dringen. Eine Abänderung des Zinssatzes durfte nur im Sinn des § 6 Abs 2 Z 4 WWFSG 1989 getroffen werden. Ein Wechsel auf Fixzinsvereinbarungen, die ganz wesentlich über der Nominalverzinsung der Bundesanleihentranchen lagen, war gesetzwidrig im Sinn des § 23 Abs 1 WGG, § 14 Abs 1 WGG und § 6 Abs 2 Z 3 und 4 WWFSG 1989.Die auf die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten im Zug der Berechnung des Entgeltes nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, WGG zu überwälzenden Zinsen für Fremdmittel müssen angemessen im Sinn ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sein. Eine angemessene Verzinsung von Darlehen aus öffentlichen Mitteln ist an den für die Mittelvergabe maßgeblichen Wohnbauförderungsschriften zu messen. Paragraph 23, Absatz eins a, und Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6 c, WGG tragen seit der WRN 1999 den gemeinnützigen Genossenschaften ausdrücklich auf, nicht nur bei Aufnahme des Darlehens auf einen entsprechenden Zinssatz zu achten, sondern auch der Marktentwicklung Rechnung zu tragen und für eine Anpassung nach unten zu sorgen. Diese sich bereits aus Paragraph 23, Absatz eins, WGG ergebende Verpflichtung bestand schon vor Inkrafttreten der WRN 1999. Eine gemeinnützige Bauvereinigung war schon von jeher verpflichtet, bei laufenden Darlehensverträgen unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2, WWFSG 1989 auf die Senkung des Zinssatzes gegenüber dem Darlehensgeber zu dringen. Eine Abänderung des Zinssatzes durfte nur im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, WWFSG 1989 getroffen werden. Ein Wechsel auf Fixzinsvereinbarungen, die ganz wesentlich über der Nominalverzinsung der Bundesanleihentranchen lagen, war gesetzwidrig im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, WGG, Paragraph 14, Absatz eins, WGG und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, und 4 WWFSG 1989.
Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Abänderung des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes mit der Darlehensgeberin durch die Zinsvereinbarungen vom 5. 7. 1993 und 25. 3. 1999, mit denen über dem nach WWFSG zulässigen Zinsniveau liegende Fixzinsvereinbarungen getroffen wurden, § 14 Abs 1 WGG und § 23 Abs 1 WGG idF vor der WRN 1999 widersprachen und insofern die darauf beruhenden Zinsvorschreibungen als Teil des Nutzungsentgeltes unzulässig waren.Im vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Abänderung des ursprünglich vereinbarten Zinssatzes mit der Darlehensgeberin durch die Zinsvereinbarungen vom 5. 7. 1993 und 25. 3. 1999, mit denen über dem nach WWFSG zulässigen Zinsniveau liegende Fixzinsvereinbarungen getroffen wurden, Paragraph 14, Absatz eins, WGG und Paragraph 23, Absatz eins, WGG in der Fassung , vor der WRN 1999 widersprachen und insofern die darauf beruhenden Zinsvorschreibungen als Teil des Nutzungsentgeltes unzulässig waren.
Hingegen wäre es der Antragsgegnerin bei der ursprünglich im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsgleitklausel, die an der Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 3 und Z 4 WWFSG 1989 orientiert war, rechtlich möglich gewesen, im Sinn des § 23 Abs 1 WGG eine Herabsetzung des Zinsniveaus durchzusetzen oder eine Umschuldung vorzunehmen.Hingegen wäre es der Antragsgegnerin bei der ursprünglich im Darlehensvertrag vereinbarten Zinsgleitklausel, die an der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, und Ziffer 4, WWFSG 1989 orientiert war, rechtlich möglich gewesen, im Sinn des Paragraph 23, Absatz eins, WGG eine Herabsetzung des Zinsniveaus durchzusetzen oder eine Umschuldung vorzunehmen.
Nach Rechtskraft des Zwischensachbeschlusses fasste das Erstgericht einen Endsachbeschluss, in dem es feststellte, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern gegenüber in der Zeit vom 1. 4. 1997 bis 20. 4. 2003 durch die Verrechnung überhöhter Zinsen für das Hypothekardarlehen von S 28,893.300,-- das gesetzlich zulässige Entgeltausmaß überschritten habe und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Rückzahlung dieser (im Beschluss konkret angeführten) Beträge. Darüber hinaus trug es der Antragsgegnerin die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 4 % für die Überschreitungsbeträge auf. Unter erklärter Bindung an den Inhalt des Zwischensachbeschlusses berechnete das Erstgericht die Höhe der Überschreitungen wie folgt:
Die getroffenen Nachtragsvereinbarungen seien hinsichtlich des Fixzinssatzes dahingehend anzusetzen, dass zu dem für den jeweiligen Zeitpunkt relevanten Nominalzinssatz der Bundesanleihentranchen noch der von § 6 WWFSG 1989 tolerierte Prozentsatz von 0,5 % hinzuzurechnen sei, sodass sich seit der Nachtragsvereinbarung vom 5. 7. 1993 ein Fixzinssatz von 7,375 % und seit der Nachtragsvereinbarung vom 25. 3. 1999 ein Fixzinssatz von 4,5 % ergebe. Dabei orientierte sich das Erstgericht an der im Akt erliegenden Berechnungsvariante IV.Die getroffenen Nachtragsvereinbarungen seien hinsichtlich des Fixzinssatzes dahingehend anzusetzen, dass zu dem für den jeweiligen Zeitpunkt relevanten Nominalzinssatz der Bundesanleihentranchen noch der von Paragraph 6, WWFSG 1989 tolerierte Prozentsatz von 0,5 % hinzuzurechnen sei, sodass sich seit der Nachtragsvereinbarung vom 5. 7. 1993 ein Fixzinssatz von 7,375 % und seit der Nachtragsvereinbarung vom 25. 3. 1999 ein Fixzinssatz von 4,5 % ergebe. Dabei orientierte sich das Erstgericht an der im Akt erliegenden Berechnungsvariante römisch vier.
Weil die Parteien gemeinsame Berechnungen bis zum 20. 4. 2003 vorgelegt hätten, sei (aus Gründen der Praktikabilität) eine Entscheidung bis zu diesem Zeitpunkt zu treffen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Rekursgericht den erstinstanzlichen Endsachbeschluss insoweit als nichtig auf, als darin Feststellungen von Entgeltsüberschreitungen und Rückzahlungsverpflichtungen der Antragsgegnerin für den Zeitraum 18. 8. 2002 bis 20. 4. 2003 enthalten waren. Im Übrigen stellte es mit Sachbeschluss fest, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern gegenüber das gesetzlich zulässige Entgeltausmaß im Zeitraum 1. 4. 1997 bis 17. 8. 2000 um bestimmt bezeichnete Beträge infolge Verrechnung überhöhter Zinsen für das Hypothekardarlehen über S 28,893.300,-- überschritten habe. Weiters trug es der Antragsgegnerin auf, die festgestellten Überschreitungsbeträge samt 4 % Zinsen ab 18. 8. 2000 sowie darüber hinaus Verzugszinsen für den Zeitraum 1. 4. 1997 bis 17. 8. 2000 zu bezahlen.
Die Aufhebung wegen Nichtigkeit begründete das Rekursgericht damit, dass es der Entscheidung über Ansprüche nach dem 17. 8. 2000 an der zwingenden Prozessvoraussetzung der Vorschaltung der Schlichtungsstelle fehle.
In der Sache selbst hielt das Rekursgericht die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung für unzutreffend. Der Oberste Gerichtshof habe im Zwischensachbeschluss beide Fixzinsvereinbarungen der Antragsgegnerin als gesetzwidrig beurteilt und ausdrücklich ausgesprochen, dass die darauf beruhenden Vorschreibungen als Teil des Nutzungsentgeltes unzulässig gewesen seien. Gleichzeitig habe er darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin mit der ursprünglich vereinbarten Zinsgleitklausel gewährleisten hätte können, dass auch Herabsetzungen des Zinssatzes entsprechend der zuletzt begebenen Bundesanleihe erfolgen. Diese Ausführungen seien dahin zu verstehen, dass bei Beurteilung der Höhe der überwälzbaren Zinsen so vorzugehen sei, als wären die „gesetzwidrigen" Nachtragsvereinbarungen gar nicht getroffen, sondern die Zinsgleitklausel beibehalten worden. Es seien daher bei der Berechnung die jeweiligen Bundesanleihentranchen maßgeblich. Diese dürften allerdings von der Antragsgegnerin jeweils um bis zu 0,5 % überschritten werden. Die Textierung des § 6 Abs 2 Z 4 WWFSG lege es wegen der darin enthaltenen Verweisung auf die Z 3, die eine Überschreitung der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung bis zu 0,5 % für zulässig ansehe, nahe, dass die Höhe der Verzinsung auch bei Vereinbarung einer Zinsgleitklausel den dort genannten Grundsätzen zu entsprechen habe. Diesfalls sei der Beurteilungszeitraum eben nicht jener der Darlehenszusicherung, sondern jener der Änderung des Nominalzinssatzes. Das bedeute, dass bei Vereinbarung einer Zinsgleitklausel auch die jeweiligen Zinssätze um bis zu 0,5 % überschritten werden dürften. Damit sei der Antragsgegnerin aber die Zulässigkeit der Überwälzung von Zinsen in der Höhe der jeweiligen Bundesanlagentranche unter Berücksichtigung eines Aufschlages von 0,5 % zuzugestehen. So wie aus der Bestimmung des § 6 Abs 2 Z 3 und Z 4 WWFSG die Zulässigkeit eines 0,5 %-igen Aufschlages abgeleitet werden könne, lasse sich dies auch der ursprünglich verreinbarten Zinsgleitklausel entnehmen. Diese habe sich nämlich am Gesetzestext orientiert und den Zinssatz der jeweiligen Bundesanleihe nur als Indikator bezeichnet. Damit lasse sich der Ausschluss eines 0,5 %-igen Aufschlages nicht begründen. Bei Beibehaltung der ursprünglichen Zinsgleitklausel wäre also eine jeweilige Überschreitung bis zu 0,5 % zulässig gewesen.In der Sache selbst hielt das Rekursgericht die vom Erstgericht vorgenommene Berechnung für unzutreffend. Der Oberste Gerichtshof habe im Zwischensachbeschluss beide Fixzinsvereinbarungen der Antragsgegnerin als gesetzwidrig beurteilt und ausdrücklich ausgesprochen, dass die darauf beruhenden Vorschreibungen als Teil des Nutzungsentgeltes unzulässig gewesen seien. Gleichzeitig habe er darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin mit der ursprünglich vereinbarten Zinsgleitklausel gewährleisten hätte können, dass auch Herabsetzungen des Zinssatzes entsprechend der zuletzt begebenen Bundesanleihe erfolgen. Diese Ausführungen seien dahin zu verstehen, dass bei Beurteilung der Höhe der überwälzbaren Zinsen so vorzugehen sei, als wären die „gesetzwidrigen" Nachtragsvereinbarungen gar nicht getroffen, sondern die Zinsgleitklausel beibehalten worden. Es seien daher bei der Berechnung die jeweiligen Bundesanleihentranchen maßgeblich. Diese dürften allerdings von der Antragsgegnerin jeweils um bis zu 0,5 % überschritten werden. Die Textierung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, WWFSG lege es wegen der darin enthaltenen Verweisung auf die Ziffer 3,, die eine Überschreitung der im Zeitpunkt der Zusicherung bestehenden Nominalverzinsung bis zu 0,5 % für zulässig ansehe, nahe, dass die Höhe der Verzinsung auch bei Vereinbarung einer Zinsgleitklausel den dort genannten Grundsätzen zu entsprechen habe. Diesfalls sei der Beurteilungszeitraum eben nicht jener der Darlehenszusicherung, sondern jener der Änderung des Nominalzinssatzes. Das bedeute, dass bei Vereinbarung einer Zinsgleitklausel auch die jeweiligen Zinssätze um bis zu 0,5 % überschritten werden dürften. Damit sei der Antragsgegnerin aber die Zulässigkeit der Überwälzung von Zinsen in der Höhe der jeweiligen Bundesanlagentranche unter Berücksichtigung eines Aufschlages von 0,5 % zuzugestehen. So wie aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, und Ziffer 4, WWFSG die Zulässigkeit eines 0,5 %-igen Aufschlages abgeleitet werden könne, lasse sich dies auch der ursprünglich verreinbarten Zinsgleitklausel entnehmen. Diese habe sich nämlich am Gesetzestext orientiert und den Zinssatz der jeweiligen Bundesanleihe nur als Indikator bezeichnet. Damit lasse sich der Ausschluss eines 0,5 %-igen Aufschlages nicht begründen. Bei Beibehaltung der ursprünglichen Zinsgleitklausel wäre also eine jeweilige Überschreitung bis zu 0,5 % zulässig gewesen.
Ein Eingehen auf den hypothetischen Parteiwillen der Antragsgegnerin bei Abschluss der Fixzinsvereinbarungen erübrige sich in Anbetracht der Unzulässigkeit des Wechsels von der Zinsgleitklausel auf die Fixzinsvereinbarungen.
Im Ergebnis gelangte das Rekursgericht auf Grund seiner Berechnungen damit zu höheren Überschreitungsbeträgen; dies auf Basis der vorgelegten Berechnungstabelle I, allerdings unter Wegfall eines Überschreitungszeitraumes vom 18. 8. 2000 bis 20. 4. 2003.Im Ergebnis gelangte das Rekursgericht auf Grund seiner Berechnungen damit zu höheren Überschreitungsbeträgen; dies auf Basis der vorgelegten Berechnungstabelle römisch eins, allerdings unter Wegfall eines Überschreitungszeitraumes vom 18. 8. 2000 bis 20. 4. 2003.
Zum Rekurs der Antragsgegnerin führte das Rekursgericht aus, dass auf Erörterungen über die Zulässigkeit der Fixzinssatzvereinbarungen und der darauf basierenden Zinssätze infolge der Bindungswirkung des Zwischensachbeschlusses nicht mehr einzugehen sei.
Dem Begehren der Antragsgegnerin, eine Berechnung dahin vorzunehmen, dass der rechnerische Anteil der Zinsen in den Raten vor 1997 zu reduzieren sei und sich der auf die Kapitaltilgung entfallende Anteil entsprechend zu erhöhen habe, hielt das Rekursgericht entgegen, dass die Berechnung darauf aufbaue, dass die Antragsgegnerin fiktiv die ursprünglich getroffene Zinsgleitklausel beibehalten habe.
Schließlich begründete das Rekursgericht den Zinsenzuspruch damit, dass ein im Außerstreitverfahren ausdrücklich gestelltes Rückzahlungsbegehren in eine Anregung nach § 37 Abs 4 MRG umzudeuten sei. Es schade daher nicht, dass die Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren den Zuspruch von gesetzlichen Zinsen begehrt hätten.Schließlich begründete das Rekursgericht den Zinsenzuspruch damit, dass ein im Außerstreitverfahren ausdrücklich gestelltes Rückzahlungsbegehren in eine Anregung nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG umzudeuten sei. Es schade daher nicht, dass die Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren den Zuspruch von gesetzlichen Zinsen begehrt hätten.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei keinem der Antragsteller EUR 10.000,-- übersteige, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob bei Vereinbarung einer Zinsgleitklausel im Sinn des § 6 Abs 2 Z 4 WWFSG die jeweiligen Nominalzinssätze der Bundesanleihentranche - wie bei Darlehenszusicherung - jeweils um 0,5 % überschritten werden dürften.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei keinem der Antragsteller EUR 10.000,-- übersteige, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob bei Vereinbarung einer Zinsgleitklausel im Sinn des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 4, WWFSG die jeweiligen Nominalzinssätze der Bundesanleihentranche - wie bei Darlehenszusicherung - jeweils um 0,5 % überschritten werden dürften.
Gegen diesen Beschluss und Sachbeschluss richtet sich der Rekurs der 1.- bis 8.- und 10.- bis 27.-Antragsteller mit dem Antrag auf Beseitigung des aufhebenden Teiles der Rekursentscheidung und Feststellung der Entgeltsüberschreitungen auch hinsichtlich der Zeiträume 18. 8. 2000 bis 20. 4. 2003 sowie Zuspruch der ziffernmäßig bestimmt angegebenen Überschreitungsbeträge samt gesetzlichen Zinsen. Gegen den Endsachbeschluss des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse sämtlicher Antragsteller mit dem Begehren auf Abänderung im Sinne einer Feststellung jeweils errechnete Überschreitungsbeträge und Zuspruch dieser Beträge samt gesetzlichen Zinsen und Verzugszinsen.
Die Antragsgegnerin beantragte jeweils, den Revisionsrekursen der Antragsteller nicht Folge zu geben.
Gegen den Endsachbeschluss des Rekursgerichtes richtet sich auch der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses iS einer Abweisung des Sachantrages. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Sämtliche Antragsteller beantragten, dem Revisionsrekurs der Antragsgegnerin nicht Folge zu geben bzw ihn als unzulässig zurückzuweisen.