Rechtssatz RS0005754
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0005754
Entscheidungsdatum
07.03.2006
Rechtssatz
Im Außerstreitverfahren finden die Bestimmungen der ZPO nur insoweit unmittelbare Anwendung, als in den außerstreitigen Rechtsquellen darauf verwiesen wird, sonst aber nicht. Das schließt aber nicht aus, auftretende Gesetzeslücken durch eine die Grundsätze der Amtswegigkeit nicht verfälschende analoge Anwendung der ZPO zu schließen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 581/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 581/90
SZ 63/151
- 10 Ob 18/04a
Entscheidungstext OGH 27.04.2004 10 Ob 18/04a
Vgl auch; Beisatz: Gemäß der auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 419 und 430 ZPO kann das Gericht, das das Urteil oder den Beschluss gefällt hat, jederzeit Abweichungen der Ausfertigung von der gefällten Entscheidung berichtigen. (T1)
- 5 Ob 87/05p
Entscheidungstext OGH 07.03.2006 5 Ob 87/05p
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0005754
Dokumentnummer
JJR_19900912_OGH0002_0010OB00581_9000000_002