Der vom Rekursgericht gemäß § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 zugelassene Revisionsrekurs der beiden Antragsteller ist in Ansehung des Erstantragstellers zurückzuweisen, weil dieser angesichts der ihm von der zweiten Instanz ohnehin zugebilligten Antragslegitimation zur Rechtsmittelerhebung nicht durch ein Rechtsschutzinteresse legitimiert ist, in Ansehung der Zweitantragstellerin ist er nicht berechtigt.Der vom Rekursgericht gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 zugelassene Revisionsrekurs der beiden Antragsteller ist in Ansehung des Erstantragstellers zurückzuweisen, weil dieser angesichts der ihm von der zweiten Instanz ohnehin zugebilligten Antragslegitimation zur Rechtsmittelerhebung nicht durch ein Rechtsschutzinteresse legitimiert ist, in Ansehung der Zweitantragstellerin ist er nicht berechtigt.
Gemäß § 15 MunitionslagerG hat Anspruch auf angemessene Entschädigung, wer infolge der §§ 10 bis 12 im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung über die Bestimmung des Gefährdungsbereiches eines Munitionslagers gemäß §§ 7, 9 und 23 oder infolge eines Bescheides gemäß § 5 einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet. Für die Ermittlung ist nach § 16 leg. cit. die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung maßgeblich. Intention des Gesetzgebers war es, daß jeder, der durch die Bestimmung des Gefährdungsbereiches eines Munitionslagers vermögensrechtliche Nachteile erleidet, im Enteignungsverfahren entschädigt wird und selbst als Partei einschreiten kann. Der bücherliche Eigentümer ist jedenfalls anspruchsberechtigt iS des § 15 MunitionslagerG (EvBl 1982/18). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers (423 BlgNR 11.GP, 10; SZ 60/269, SZ 51/23; Ermacora-Kopf-Neisser,Gemäß Paragraph 15, MunitionslagerG hat Anspruch auf angemessene Entschädigung, wer infolge der Paragraphen 10 bis 12 im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung über die Bestimmung des Gefährdungsbereiches eines Munitionslagers gemäß Paragraphen 7, 9 und 23 oder infolge eines Bescheides gemäß Paragraph 5, einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet. Für die Ermittlung ist nach Paragraph 16, leg. cit. die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung maßgeblich. Intention des Gesetzgebers war es, daß jeder, der durch die Bestimmung des Gefährdungsbereiches eines Munitionslagers vermögensrechtliche Nachteile erleidet, im Enteignungsverfahren entschädigt wird und selbst als Partei einschreiten kann. Der bücherliche Eigentümer ist jedenfalls anspruchsberechtigt iS des Paragraph 15, MunitionslagerG (EvBl 1982/18). Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers (423 BlgNR 11.GP, 10; SZ 60/269, SZ 51/23; Ermacora-Kopf-Neisser,
Das österr. Wehrrecht III2 161). Diese zeitliche Beschränkung der Anspruchslegitimation ist entgegen dem Vorbringen im Revisionsrekurs nicht unbillig, weil bei einem späteren rechtsgeschäftlichen Erwerb der Liegenschaft sich die Belastungen der Liegenschaft durch ein Munitionslager im Preis niederschlagen können und auch im gerichtlichen Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nur Partei ist, wer im Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens Eigentümer der in Anspruch genommenen Sache war (SZ 56/82; JBl 1974, 202; 7 Ob 702/84, 5 Ob 751/80; Pimmer in Schwimann, Rz 28 zu § 365 ABGB) und daher im Enteignungsbescheid als Enteigneter bezeichnet wurde (5 Ob 751/80). Personen, auf die erst nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens das Eigentum übergeht, sind nicht anspruchsberechtigt; sie können ihre allfälligen Ansprüche nicht gegen den Enteigner, sondern nur gegen den Enteigneten geltend machen. Nichts anderes kann aber dann für den durch generellen Akt hervorgerufenen Vermögensnachteil nach § 15 MunitionslagerG gelten.Das österr. Wehrrecht III2 161). Diese zeitliche Beschränkung der Anspruchslegitimation ist entgegen dem Vorbringen im Revisionsrekurs nicht unbillig, weil bei einem späteren rechtsgeschäftlichen Erwerb der Liegenschaft sich die Belastungen der Liegenschaft durch ein Munitionslager im Preis niederschlagen können und auch im gerichtlichen Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung nur Partei ist, wer im Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens Eigentümer der in Anspruch genommenen Sache war (SZ 56/82; JBl 1974, 202; 7 Ob 702/84, 5 Ob 751/80; Pimmer in Schwimann, Rz 28 zu Paragraph 365, ABGB) und daher im Enteignungsbescheid als Enteigneter bezeichnet wurde (5 Ob 751/80). Personen, auf die erst nach dem Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens das Eigentum übergeht, sind nicht anspruchsberechtigt; sie können ihre allfälligen Ansprüche nicht gegen den Enteigner, sondern nur gegen den Enteigneten geltend machen. Nichts anderes kann aber dann für den durch generellen Akt hervorgerufenen Vermögensnachteil nach Paragraph 15, MunitionslagerG gelten.
Gemäß § 234 ZPO hat die Veräußerung einer im Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozeß keinen Einfluß. Die Bestimmung des § 234 ZPO ist nach Lehre und Rechtsprechung eine Schutzvorschrift, die verhindern soll, daß sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt und dadurch einen Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt (JBl 1989, 787; MietSlg 35.775; RZ 1977/164 ua; Fasching III 96 und Lehrbuch2 Rz 1199). Unter Veräußerung des Streitgegenstands ist jede Art der Einzelrechtsnachfolge auf Seite jeder der Parteien des Prozesses zu verstehen (JBl 1989, 787; MietSlg 35.775; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1195). Auf die Gesamtrechtsnachfolge ist sie demgemäß nicht anzuwenden. Nach § 18 Abs 4 MunitionslagerG iVm § 24 EisbEG, BGBl. 1954/71, finden auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren die Vorschriften des AußStrG Anwendung. Die Zweitantragstellerin rügt die analoge Anwendung des § 234 ZPO im außerstreitigen Verfahren nach dem MunitionslagerG durch die Vorinstanzen. Für alle Außerstreitverfahren gelten neben den Normen der Gerichtsverfassung und der JN die Bestimmungen der §§ 1 - 19 AußStrG, soferne nicht Sondergesetze anderes vorsehen (Feil, Verfahren außer Streitsachen 6). Unmittelbare Anwendung finden die Bestimmungen der ZPO nur insoweit, als in den außerstreitigen Rechtsquellen darauf verwiesen wird, sonst aber nicht (Feil aaO). Das schließt aber nicht aus, auftretende Gesetzeslücken durch eine die Grundsätze der Amtswegigkeit nicht verfälschende analoge Anwendung der ZPO zu schließen (Dolinar, Österr.Gemäß Paragraph 234, ZPO hat die Veräußerung einer im Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozeß keinen Einfluß. Die Bestimmung des Paragraph 234, ZPO ist nach Lehre und Rechtsprechung eine Schutzvorschrift, die verhindern soll, daß sich eine Partei durch Veräußerung des Streitgegenstands ihrer Sachlegitimation entledigt und dadurch einen Anspruch des Gegners zum Scheitern bringt (JBl 1989, 787; MietSlg 35.775; RZ 1977/164 ua; Fasching römisch drei 96 und Lehrbuch2 Rz 1199). Unter Veräußerung des Streitgegenstands ist jede Art der Einzelrechtsnachfolge auf Seite jeder der Parteien des Prozesses zu verstehen (JBl 1989, 787; MietSlg 35.775; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1195). Auf die Gesamtrechtsnachfolge ist sie demgemäß nicht anzuwenden. Nach Paragraph 18, Absatz 4, MunitionslagerG in Verbindung mit Paragraph 24, EisbEG, BGBl. 1954/71, finden auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren die Vorschriften des AußStrG Anwendung. Die Zweitantragstellerin rügt die analoge Anwendung des Paragraph 234, ZPO im außerstreitigen Verfahren nach dem MunitionslagerG durch die Vorinstanzen. Für alle Außerstreitverfahren gelten neben den Normen der Gerichtsverfassung und der JN die Bestimmungen der Paragraphen eins, - 19 AußStrG, soferne nicht Sondergesetze anderes vorsehen (Feil, Verfahren außer Streitsachen 6). Unmittelbare Anwendung finden die Bestimmungen der ZPO nur insoweit, als in den außerstreitigen Rechtsquellen darauf verwiesen wird, sonst aber nicht (Feil aaO). Das schließt aber nicht aus, auftretende Gesetzeslücken durch eine die Grundsätze der Amtswegigkeit nicht verfälschende analoge Anwendung der ZPO zu schließen (Dolinar, Österr.
Außerstreitverfahrensrecht, Allgemeiner Teil 71 ff; Feil aaO; Hagen,
Die Rechtsmittel des Verfahrens außer Streitsachen, JBl 1968, 190 ff). Das Verfahren nach §§ 15 ff MunitionslagerG ist ungeachtet seiner Verweisung ins Außerstreitverfahren vom Antragsprinzip, vom kontradiktorischen Zweiparteienprinzip, von der Streitentscheidung und davon beherrscht, daß es bei der Durchsetzung des Anspruchs auf "angemessene Entschädigung" als Schadloshaltung iS des § 365 ABGB (423 BlgNR 11.GP, 10; Ermacora-Kopf-Neisser aaO; vgl auch Hirmann,Die Rechtsmittel des Verfahrens außer Streitsachen, JBl 1968, 190 ff). Das Verfahren nach Paragraphen 15, ff MunitionslagerG ist ungeachtet seiner Verweisung ins Außerstreitverfahren vom Antragsprinzip, vom kontradiktorischen Zweiparteienprinzip, von der Streitentscheidung und davon beherrscht, daß es bei der Durchsetzung des Anspruchs auf "angemessene Entschädigung" als Schadloshaltung iS des Paragraph 365, ABGB (423 BlgNR 11.GP, 10; Ermacora-Kopf-Neisser aaO; vergleiche auch Hirmann,
Zur Ausmessung der Entschädigung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke gemäß §§ 15 ff MunLagG 1967 aus sachverständiger Sicht in RZ 1985, 35 mwN in FN 1) um subjektive vermögensrechtliche Ansprüche privatrechtlicher Natur geht, womit das der freien Disposition der Parteien unterliegende Verfahren (vgl JBl 1987, 169; 6 Ob 669/85; Dolinar aaO, 134 f) unübersehbare Parallelen zu den maßgeblichen Grundsätzen des streitigen Zivilprozesses aufweist (Dolinar aaO, 15 ff, 72 mwN in FN 172, 134 f). Damit bestehen nach Auffassung des erkennenden Senates gegen eine analoge Anwendung des § 234 ZPO im Verfahren nach den §§ 15 ff MunitionslagerG keine Bedenken, wie dies schon für das vergleichbare außerstreitige Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG bejaht wurde (SZ 58/103). Wenn auch judiziert wurde, § 234 ZPO sei - offenbar gemeint allgemein - im Außerstreitverfahren nicht analog anzuwenden, der Richter habe vielmehr alle Personen, deren Rechtssphäre von seiner Entscheidung berührt wird, auch noch im Laufe des Verfahrens jederzeit von Amts wegen beizuziehen, bzw Personen, die nicht davon betroffen sind, auszuscheiden, so ist dies nach Auffassung des erkennenden Senates zu weitgehend und trägt dem Umstand nicht Rechnung, daß es nicht nur ein außerstreitiges, sondern sehr verschiedenartige außerstreitige Verfahren gibt. Diese Entscheidungen betrafen Verfahren mit anderen Materien (vgl. JUS 43, 22.02 = NRsp 1988/149 zu § 12 LPG; MietSlg 38.049 zu § 835 ABGB; MietSlg 37.527 zu § 26 WEG idF vor dem MRG), in denen es geboten erschien, von Amts wegen jederzeit alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden, auch noch im Laufe des Verfahrens in dieses einzubeziehen. Die materielle Rechtslage nach dem Munitionslagergesetz ist damit nicht vergleichbar.Zur Ausmessung der Entschädigung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke gemäß Paragraphen 15, ff MunLagG 1967 aus sachverständiger Sicht in RZ 1985, 35 mwN in FN 1) um subjektive vermögensrechtliche Ansprüche privatrechtlicher Natur geht, womit das der freien Disposition der Parteien unterliegende Verfahren vergleiche JBl 1987, 169; 6 Ob 669/85; Dolinar aaO, 134 f) unübersehbare Parallelen zu den maßgeblichen Grundsätzen des streitigen Zivilprozesses aufweist (Dolinar aaO, 15 ff, 72 mwN in FN 172, 134 f). Damit bestehen nach Auffassung des erkennenden Senates gegen eine analoge Anwendung des Paragraph 234, ZPO im Verfahren nach den Paragraphen 15, ff MunitionslagerG keine Bedenken, wie dies schon für das vergleichbare außerstreitige Aufteilungsverfahren nach den Paragraphen 229, ff AußStrG bejaht wurde (SZ 58/103). Wenn auch judiziert wurde, Paragraph 234, ZPO sei - offenbar gemeint allgemein - im Außerstreitverfahren nicht analog anzuwenden, der Richter habe vielmehr alle Personen, deren Rechtssphäre von seiner Entscheidung berührt wird, auch noch im Laufe des Verfahrens jederzeit von Amts wegen beizuziehen, bzw Personen, die nicht davon betroffen sind, auszuscheiden, so ist dies nach Auffassung des erkennenden Senates zu weitgehend und trägt dem Umstand nicht Rechnung, daß es nicht nur ein außerstreitiges, sondern sehr verschiedenartige außerstreitige Verfahren gibt. Diese Entscheidungen betrafen Verfahren mit anderen Materien vergleiche JUS 43, 22.02 = NRsp 1988/149 zu Paragraph 12, LPG; MietSlg 38.049 zu Paragraph 835, ABGB; MietSlg 37.527 zu Paragraph 26, WEG in der Fassung vor dem MRG), in denen es geboten erschien, von Amts wegen jederzeit alle Personen, deren Rechte durch die Entscheidung betroffen werden, auch noch im Laufe des Verfahrens in dieses einzubeziehen. Die materielle Rechtslage nach dem Munitionslagergesetz ist damit nicht vergleichbar.
Der Anspruch nach § 15 MunitionslagerG auf "angemessene Entschädigung" als Schadloshaltung ist als vermögensrechtlicher Anspruch vererblich (vgl SZ 57/73). Demgemäß hat das Rekursgericht zu Recht die Antragslegitimation der Zweitantragstellerin, die nicht Gesamtrechtsnachfolgerin ist, verneint.Der Anspruch nach Paragraph 15, MunitionslagerG auf "angemessene Entschädigung" als Schadloshaltung ist als vermögensrechtlicher Anspruch vererblich vergleiche SZ 57/73). Demgemäß hat das Rekursgericht zu Recht die Antragslegitimation der Zweitantragstellerin, die nicht Gesamtrechtsnachfolgerin ist, verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs 4 MunitionslagerG iVm § 44 EisbEG (SZ 60/17, SZ 60/269).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 18, Absatz 4, MunitionslagerG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG (SZ 60/17, SZ 60/269).