Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil des zweitinstanzlichen Beschlusses wendet. Im übrigen ist er teilweise gerechtfertigt. Der Antragsteller vermeint, sein Revisionsrekurs sei gemäß § 14 Abs 1 AußStrG schlechthin zulässig, weil im Sinne des Judikates 56 neu keine vollständige Bestätigung der zweiten Instanz vorliege. Dabei übersieht er jedoch, daß der Gesetzgeber durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 bewußt den Bestand des Judikates 56 neu für den Bereich der Zivilprozeßordnung beseitigt hat und deshalb auch nur eine zur analogen Anwendung dieses Judikates auf die Bestimmungen der §§ 14 und 16 AußStrG führende Auslegung nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Nunmehr ist nämlich ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung überhaupt unzulässig. Das Außerstreitgesetz enthält für den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sowohl für den Fall der Abänderung einer Entscheidung durch das Rekursgericht als auch den der Bestätigung gesonderte Bestimmungen. Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen bestätigender Entscheidung und Abänderung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde. Nach § 14 Abs 1 AußStrG richtet sich der Revisionsrekurs dagegen, daß der Beschluß abgeändert - oder aufgehoben (Jud.203 alt) - wurde. Jede andere Entscheidung muß demnach als bestätigend angesehen werden (SZ 57/119; MietSlg 37.805/29; EFSlg 49.920; 1 Ob 546/85 ua). Da im gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages nach dem Eisenbahnenteignungs- und dem Bundesstraßengesetz die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes auch auf das Rechtsmittelverfahen anzuwenden sind (SZ 40/11; SZ 33/73 ua), ist das Rechtsmittel des Antragstellers, soweit seinem Rekurs vom Gericht zweiter Instanz nicht Folge gegeben wurde (also im gesamten Umfang, soweit er die Festsetzung einer den Betrag von S 4,281.427,-- übersteigenden Gesamtentschädigungssumme anstrebte), als Revisionsrekurs nach § 16 Abs 1 AußStrG zu beurteilen. In diesem Umfang ist er auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Solche Anfechtungsgründe werden vom Antragsteller weder ausdrücklich geltend gemacht noch inhaltlich aufgezeigt. Mit seinen Ausführungen wendet er sich vielmehr gegen die von den Vorinstanzen an Hand der Ergebnisse der eingeholten Sachverständigengutachten vorgenommene Bewertung der Enteignungsobjekte. Da es in erster Linie eine Ermessensfrage darstellt, welcher Betrag als angemessene Entschädigung anzusehen ist, könnte von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nur dann gesprochen werden, wenn in der Festsetzung der Entschädigung ein offenbarer Verstoß gegen die in den §§ 4 ff EisbEntG 1954 festgelegten Richtlinien zu erkennen wäre (vgl. EFSlg 49.958; 1 Ob 546/85 ua). Welche Wertermittlungsmethoden dabei zugrunde zu legen sind, hat im Gesetz keine nähere Ausgestaltung erfahren. Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, schon aus diesem Grunde unzulässig. Dasselbe gilt auch für das nunmehrige erstmalige Verlangen des Antragstellers nach einer Valorisierung des Enteignungsbetrages. Hier kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit schon deshalb keine Rede sein, weil eine Valorisierung mangels gesetzlicher Grundlage vom Obersten Gerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (EvBl 1976/256; SZ 50/158; SZ 51/175; JBl 1983, 432 u.a.) grundsätzlich abgelehnt wird.Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil des zweitinstanzlichen Beschlusses wendet. Im übrigen ist er teilweise gerechtfertigt. Der Antragsteller vermeint, sein Revisionsrekurs sei gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG schlechthin zulässig, weil im Sinne des Judikates 56 neu keine vollständige Bestätigung der zweiten Instanz vorliege. Dabei übersieht er jedoch, daß der Gesetzgeber durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 bewußt den Bestand des Judikates 56 neu für den Bereich der Zivilprozeßordnung beseitigt hat und deshalb auch nur eine zur analogen Anwendung dieses Judikates auf die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 AußStrG führende Auslegung nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Nunmehr ist nämlich ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung überhaupt unzulässig. Das Außerstreitgesetz enthält für den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof sowohl für den Fall der Abänderung einer Entscheidung durch das Rekursgericht als auch den der Bestätigung gesonderte Bestimmungen. Schon aus dem Aufbau des Gesetzes ergibt sich, daß die Grenzlinie zwischen bestätigender Entscheidung und Abänderung dort zu ziehen ist, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde. Nach Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG richtet sich der Revisionsrekurs dagegen, daß der Beschluß abgeändert - oder aufgehoben (Jud.203 alt) - wurde. Jede andere Entscheidung muß demnach als bestätigend angesehen werden (SZ 57/119; MietSlg 37.805/29; EFSlg 49.920; 1 Ob 546/85 ua). Da im gerichtlichen Verfahren zur Ermittlung des Entschädigungsbetrages nach dem Eisenbahnenteignungs- und dem Bundesstraßengesetz die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes auch auf das Rechtsmittelverfahen anzuwenden sind (SZ 40/11; SZ 33/73 ua), ist das Rechtsmittel des Antragstellers, soweit seinem Rekurs vom Gericht zweiter Instanz nicht Folge gegeben wurde (also im gesamten Umfang, soweit er die Festsetzung einer den Betrag von S 4,281.427,-- übersteigenden Gesamtentschädigungssumme anstrebte), als Revisionsrekurs nach Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG zu beurteilen. In diesem Umfang ist er auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Solche Anfechtungsgründe werden vom Antragsteller weder ausdrücklich geltend gemacht noch inhaltlich aufgezeigt. Mit seinen Ausführungen wendet er sich vielmehr gegen die von den Vorinstanzen an Hand der Ergebnisse der eingeholten Sachverständigengutachten vorgenommene Bewertung der Enteignungsobjekte. Da es in erster Linie eine Ermessensfrage darstellt, welcher Betrag als angemessene Entschädigung anzusehen ist, könnte von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nur dann gesprochen werden, wenn in der Festsetzung der Entschädigung ein offenbarer Verstoß gegen die in den Paragraphen 4, ff EisbEntG 1954 festgelegten Richtlinien zu erkennen wäre vergleiche EFSlg 49.958; 1 Ob 546/85 ua). Welche Wertermittlungsmethoden dabei zugrunde zu legen sind, hat im Gesetz keine nähere Ausgestaltung erfahren. Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist daher, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richtet, schon aus diesem Grunde unzulässig. Dasselbe gilt auch für das nunmehrige erstmalige Verlangen des Antragstellers nach einer Valorisierung des Enteignungsbetrages. Hier kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit schon deshalb keine Rede sein, weil eine Valorisierung mangels gesetzlicher Grundlage vom Obersten Gerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (EvBl 1976/256; SZ 50/158; SZ 51/175; JBl 1983, 432 u.a.) grundsätzlich abgelehnt wird.
Soweit sich das Rechtsmittel des Antragstellers als Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG. gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes (Herabsetzung der Entschädigung für Folgeschäden der Enteignung von S 374.934,-- auf S 155.204,-- und ersatzlose Behebung des erstgerichtlichen Leistungsbefehles) richtet, ist es zulässig. Es enthält aber keine Ausführungen zu der vom Rekursgericht vorgenommenen ersatzlosen Behebung des erstgerichtlichen Leistungsbefehles und ist deshalb dieser Punkt nicht als bekämpft anzusehen. Im übrigen kommt dem Rechtsmittel teilweise Berechtigung zu:Soweit sich das Rechtsmittel des Antragstellers als Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG. gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes (Herabsetzung der Entschädigung für Folgeschäden der Enteignung von S 374.934,-- auf S 155.204,-- und ersatzlose Behebung des erstgerichtlichen Leistungsbefehles) richtet, ist es zulässig. Es enthält aber keine Ausführungen zu der vom Rekursgericht vorgenommenen ersatzlosen Behebung des erstgerichtlichen Leistungsbefehles und ist deshalb dieser Punkt nicht als bekämpft anzusehen. Im übrigen kommt dem Rechtsmittel teilweise Berechtigung zu:
Nach den Erklärungen beider Parteien des vorliegenden Verfahrens in der Tagsatzung vom 19.Dezember 1980 (ON 59; AS 339) war zwischen den Parteien nur mehr strittig, ob und welche der von den beiden Sachverständigen Wolfgang Czerweny und Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.techn.Franz Heigl als "Nebenkosten" geschätzten Positionen überhaupt ersatzfähige Folgeschäden der gegenständlichen Enteignung darstellen. Der Höhe nach erklärten sich die Parteien nämlich ausdrücklich damit einverstanden, daß jeweils die Mittelwerte dieser Positionen aus den beiden Sachverständigengutachten, soweit sie überhaupt als ersatzfähig erkannt würden, herangezogen werden. In einer nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterie des Außerstreitbereiches wie hier gilt die Dispositionsmaxime (Dolinar, Außerstreitverfahrensrecht 75, 134 f). Die Parteien, die zunächst nur die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ohne Nennung konkreter Ziffern beantragt haben, holten dies für den Teilbereich der Folgeschäden nach, indem sie hiefür unmißverständlich zu erkennen gaben, daß sie der Höhe nach mit den Mittelwerten aus den beiden Sachverständigengutachten einverstanden sind. Strittig blieb aber weiterhin, ob und welche Positionen der von den Sachverständigen geschätzten Folgeschäden überhaupt als ersatzfähig zu veranschlagen wären. Eine solche Vorgangsweise ist umso unbedenklicher und für das Gericht bindend, als der Anspruch auf Enteignungsentschädigung privatrechtlicher Natur ist und der freien Disposition der Parteien unterliegt (vgl. JBl 1987, 169). In diesem Zusammenhang ist dem Antragsteller darin beizupflichten, daß das Rekursgericht zu Unrecht nur Übersiedlungskosten und Kosten für die Vertragserrichtung sowie Einverleibungsgebühren als ersatzfähige Folgeschäden der gegenständlichen Enteignung anerkannt hat. Dabei wurde nämlich außer acht gelassen, daß im gegenständlichen Fall auf der enteigneten Liegenschaft der "Bauhof", also ein Teilbetrieb der Einzelfirma des Antragstellers, eingerichtet war. In der Rechtsprechung wird hiezu die Auffassung vertreten, daß dann wenn - wie hier - nur die Standortliegenschaft, nicht aber das Unternehmen Ziel der Enteignung war und die Übersiedlung des Betriebes zumutbar ist, neben der Entschädigung für das verlorene Eigentum auch noch der Schaden zu vergüten ist, der durch die Nötigung zur Verlegung des Gewerbebetriebes entsteht. Es sind dann jedenfalls die Betriebsverlegungs- und Übersiedlungskosten zu ersetzen (SZ 55/175; SZ 49/123; SZ 48/54; 6 Ob 530/85 ua). Diese sind im Gegensatz zur Meinung des Rekursgerichtes keineswegs bereits durch den Wertersatz der enteigneten Objekte (hier mit dem festgesetzten Zeitwert für die auf den enteigneten Grundflächen befindlichen baulichen und sonstigen Anlagen abgegolten. Zu den mit der Betriebsverlegung verbundenen besonderen Kosten, die dem Antragsteller grundsätzlich zu ersetzen sind, da sie sich als positiver Schaden aus der Enteignung darstellen, zählen daher auch die Kosten für die Projektierung, Baugenehmigung, statische Berechnung und Abrechnung, für die Vermessung und Vermarkung, für die Verbücherung, Vergebührung usw. (SZ 48/54). Diese sind im Gutachten des Sachverständigen Wolfgang Czerweny als "Nebenkosten bei Grundbeschaffung" und "Projektierungskosten des Ersatzbaues" neben den "Übersiedlungskosten" mit insgesamt S 381.781,-- ausgewiesen. Der Sachverständige Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.techn.Franz Heigl hat sie neben den "Übersiedlungskosten" als "Planungskosten, örtliche Bauaufsicht, statische Berechnung, Vermessung- und Baugenehmigung" zuzüglich "Grunderwerbsteuer" mit insgesamt S 368.087,10 veranschlagt. Dabei kann allerdings die von ihm mit S 62.952,01 berücksichtigte Grunderwerbsteuer dem Antragsteller im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zugesprochen werden, weil § 3 Z 6 GrunderwerbssteuerG dem Enteigneten den grundsteuerfreien Erwerb gleichwertiger Ersatzgrundstücke innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Enteignung, ermöglicht (SZ 50/158; SZ 51/175; JBl 1983, 432; vgl. auch Rummel in Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung 170). Es ist daher im Sinne der Parteierklärungen vom 19.Dezember 1980 der Mittelwert aus den beiden Summen von S 3381.781,-- und S 305.135,09 zu bilden, welcher der Höhe nach dem beiderseits beantragten (und ersatzfähigen) Folgeschaden entspricht. Das ergibt den Betrag von rund S 343.458,--.Nach den Erklärungen beider Parteien des vorliegenden Verfahrens in der Tagsatzung vom 19.Dezember 1980 (ON 59; AS 339) war zwischen den Parteien nur mehr strittig, ob und welche der von den beiden Sachverständigen Wolfgang Czerweny und Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.techn.Franz Heigl als "Nebenkosten" geschätzten Positionen überhaupt ersatzfähige Folgeschäden der gegenständlichen Enteignung darstellen. Der Höhe nach erklärten sich die Parteien nämlich ausdrücklich damit einverstanden, daß jeweils die Mittelwerte dieser Positionen aus den beiden Sachverständigengutachten, soweit sie überhaupt als ersatzfähig erkannt würden, herangezogen werden. In einer nach dem Zweiparteiensystem kontradiktorisch aufgebauten Streitmaterie des Außerstreitbereiches wie hier gilt die Dispositionsmaxime (Dolinar, Außerstreitverfahrensrecht 75, 134 f). Die Parteien, die zunächst nur die Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung ohne Nennung konkreter Ziffern beantragt haben, holten dies für den Teilbereich der Folgeschäden nach, indem sie hiefür unmißverständlich zu erkennen gaben, daß sie der Höhe nach mit den Mittelwerten aus den beiden Sachverständigengutachten einverstanden sind. Strittig blieb aber weiterhin, ob und welche Positionen der von den Sachverständigen geschätzten Folgeschäden überhaupt als ersatzfähig zu veranschlagen wären. Eine solche Vorgangsweise ist umso unbedenklicher und für das Gericht bindend, als der Anspruch auf Enteignungsentschädigung privatrechtlicher Natur ist und der freien Disposition der Parteien unterliegt vergleiche JBl 1987, 169). In diesem Zusammenhang ist dem Antragsteller darin beizupflichten, daß das Rekursgericht zu Unrecht nur Übersiedlungskosten und Kosten für die Vertragserrichtung sowie Einverleibungsgebühren als ersatzfähige Folgeschäden der gegenständlichen Enteignung anerkannt hat. Dabei wurde nämlich außer acht gelassen, daß im gegenständlichen Fall auf der enteigneten Liegenschaft der "Bauhof", also ein Teilbetrieb der Einzelfirma des Antragstellers, eingerichtet war. In der Rechtsprechung wird hiezu die Auffassung vertreten, daß dann wenn - wie hier - nur die Standortliegenschaft, nicht aber das Unternehmen Ziel der Enteignung war und die Übersiedlung des Betriebes zumutbar ist, neben der Entschädigung für das verlorene Eigentum auch noch der Schaden zu vergüten ist, der durch die Nötigung zur Verlegung des Gewerbebetriebes entsteht. Es sind dann jedenfalls die Betriebsverlegungs- und Übersiedlungskosten zu ersetzen (SZ 55/175; SZ 49/123; SZ 48/54; 6 Ob 530/85 ua). Diese sind im Gegensatz zur Meinung des Rekursgerichtes keineswegs bereits durch den Wertersatz der enteigneten Objekte (hier mit dem festgesetzten Zeitwert für die auf den enteigneten Grundflächen befindlichen baulichen und sonstigen Anlagen abgegolten. Zu den mit der Betriebsverlegung verbundenen besonderen Kosten, die dem Antragsteller grundsätzlich zu ersetzen sind, da sie sich als positiver Schaden aus der Enteignung darstellen, zählen daher auch die Kosten für die Projektierung, Baugenehmigung, statische Berechnung und Abrechnung, für die Vermessung und Vermarkung, für die Verbücherung, Vergebührung usw. (SZ 48/54). Diese sind im Gutachten des Sachverständigen Wolfgang Czerweny als "Nebenkosten bei Grundbeschaffung" und "Projektierungskosten des Ersatzbaues" neben den "Übersiedlungskosten" mit insgesamt S 381.781,-- ausgewiesen. Der Sachverständige Univ.Prof.Dipl.Ing.Dr.techn.Franz Heigl hat sie neben den "Übersiedlungskosten" als "Planungskosten, örtliche Bauaufsicht, statische Berechnung, Vermessung- und Baugenehmigung" zuzüglich "Grunderwerbsteuer" mit insgesamt S 368.087,10 veranschlagt. Dabei kann allerdings die von ihm mit S 62.952,01 berücksichtigte Grunderwerbsteuer dem Antragsteller im Rahmen der Enteignungsentschädigung nicht zugesprochen werden, weil Paragraph 3, Ziffer 6, GrunderwerbssteuerG dem Enteigneten den grundsteuerfreien Erwerb gleichwertiger Ersatzgrundstücke innerhalb von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Enteignung, ermöglicht (SZ 50/158; SZ 51/175; JBl 1983, 432; vergleiche auch Rummel in Rummel-Schlager, Enteignungsentschädigung 170). Es ist daher im Sinne der Parteierklärungen vom 19.Dezember 1980 der Mittelwert aus den beiden Summen von S 3381.781,-- und S 305.135,09 zu bilden, welcher der Höhe nach dem beiderseits beantragten (und ersatzfähigen) Folgeschaden entspricht. Das ergibt den Betrag von rund S 343.458,--.
Soweit sich das Rechtsmittel des Antragstellers als ordentlicher Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil des angefochtenen Beschlusses richtet, war ihm daher teilweise dahingehend Folge zu geben, daß die Entschädigung für die ersatzfähigen Folgekosten der Enteignung mit S 343.458,--, die gesamte Enteignungsentschädigung sohin mit S 4,249.951,-- festzusetzen war.