Rechtssatz RS0070528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070528
Geschäftszahl
1Ob728/80; 1Ob581/90
Entscheidungsdatum
12.09.1990
Norm
MunitionslagerG §15
MunitionslagerG §18
Rechtssatz
Der bücherliche Eigentümer ist jedenfalls Anspruchsberechtigter im Sinne des § 15 MunitionslagerG, sodaß die Wirksamkeit einer mit ihm im Sinne des § 18 Abs 1 MunitionslagerG getroffenen Vereinbarung der nur außerbücherlich Berechtigte gelten lassen muß. Daß heißt aber nicht, daß eine mit dem außerbücherlichen Berechtigten als wirtschaftlich Geschädigtem getroffene Entschädigungsvereinbarung, wenn ihr der Eigentümer zustimmt, unwirksam wäre.Der bücherliche Eigentümer ist jedenfalls Anspruchsberechtigter im Sinne des Paragraph 15, MunitionslagerG, sodaß die Wirksamkeit einer mit ihm im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, MunitionslagerG getroffenen Vereinbarung der nur außerbücherlich Berechtigte gelten lassen muß. Daß heißt aber nicht, daß eine mit dem außerbücherlichen Berechtigten als wirtschaftlich Geschädigtem getroffene Entschädigungsvereinbarung, wenn ihr der Eigentümer zustimmt, unwirksam wäre.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 728/80
Entscheidungstext OGH 01.07.1981 1 Ob 728/80
Veröff: EvBl 1982/18 S 38 = NZ 1982,66
- 1 Ob 581/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 1 Ob 581/90
nur: Der bücherliche Eigentümer ist jedenfalls Anspruchsberechtigter im Sinne des § 15 MunitionslagerG. (T1) Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Bestimmung des Gefährdungsbereiches des Munitionslagers. (T2) Veröff: SZ 63/151
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0070528
Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0010OB00728_8000000_002