Begründung:
Die am 25.11.1970 von den Streitteilen geschlossene Ehe wurde am 11.3.1993 aus dem überwiegenden Verschulden des Antragstellers geschieden. Der Antragsteller war am 1.7.1991 aus der Ehewohnung ausgezogen. Der Ehe entstammt der am 3.5.1972 geborene mj.Daniel, der bei seiner Mutter in dem früher als Ehewohnung dienenden Einfamilienhaus in H***** in der A*****straße ***** lebt. Die Liegenschaft, auf der sich das erwähnte Haus befindet, wurde der Antragsgegnerin auf Grund des Schenkungsvertrages vom 17.5.1976 gegen Verzicht auf ihre Erbansprüche von ihrer Mutter geschenkt; die Antragsgegnerin hat unter einem die Hälfte davon dem Antragsteller geschenkt. Noch 1976 errichteten die Parteien darauf ein Einfamilienhaus. Zum Zeitpunkt der Scheidung betrug der Verkehrswert der Gesamtliegenschaft S 2,600.000,--, davon der Grundwert S 1,160.000,--, der Wert des Einfamilienhauses S 1,434.000,--. Der auf der Liegenschaft haftende Darlehensschuldenstand betrug (nach der unbekämpften Feststellung des Rekursgerichtes) am 31.12.1991 S 386.648,50. Die monatlichen Tilgungsraten beliefen sich auf S 4.457,-- und wurden seit jeher vom Antragsteller bestritten. Die Antragsgegnerin war vom Zeitpunkt der Eheschließung bis kurz vor der Geburt des gemeinsamen Kindes voll berufstätig. Danach blieb sie drei Jahre zu Hause und nahm dann eine Nebenbeschäftigung an. Sie betreute den Haushalt allein. Der Antragsteller verdiente bei Eheschließung monatlich ca. 12.000,-- S 14mal, im Jahr 1991 S 19.231,-- 14mal. Im Scheidungsverfahren wurde der Antragsteller zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 2.000,-- an die Antragsgegnerin verpflichtet. Dieser Betrag wurde in der Folge durch gerichtlichen Vergleich vom 8.3.1993 auf monatlich S 3.000,-- erhöht, wobei bei dieser Unterhaltsausmittlung vom Familieneinkommen zunächst die Darlehensrückzahlungen des Antragstellers in Abzug gebracht worden sind.
Der Aufteilungsantrag des Antragstellers bezieht sich nur auf die Liegenschaft samt Haus, die er mit insgesamt S 2,960.000,-- bewertet. Er beantragt, diese in das Alleineigentum der Antragsgegnerin gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von ursprünglich S 1,5 Mill, letztlich aber von S 940.000,-- zu übertragen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Schenkung der Liegenschaftshälfte lägen nicht vor.
Die Antragsgegnerin erklärte sich in ihrer ersten Stellungnahme bereit, gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 600.000,-- die Liegenschaft und die darauf ruhenden Lasten zu übernehmen. Sie widerrief in der Folge die Schenkung der einen Liegenschaftshälfte an den Antragsteller wegen groben Undankes (AS 139 in ON 18). Der Grundwert der Liegenschaft unterliege im übrigen schon deshalb nicht der Aufteilung, weil die Antragsgegnerin das Grundstück während aufrechter Ehe geschenkt erhalten habe (AS 8 in ON 3).
Auf Vortrag des Schriftsatzes ON 3 hin beantragte der Antragsteller die Fällung eines Anerkennungsbeschlusses über S 600.000,-- (AS 29 in ON 5), worüber das Erstgericht nicht entschied.
In der Folge modifizierte die Antragsgegnerin ihren Verfahrensstandpunkt dahin, daß sie nur mehr gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von S 500.000,-- mit einer Übertragung der Liegenschaft samt den darauf ruhenden Lasten an sie einverstanden sei. Die vom Antragsteller geleisteten Darlehensrückzahlungen seien bei der Unterhaltsbemessung in Abzug gebracht worden. Seit 1.5.1993 zahle der Antragsteller trotz titelmäßig festgelegter Unterhaltspflicht unter Hinweis auf die Darlehensrückzahlungen keine Unterhaltsbeträge mehr.
Das Erstgericht übertrug der Antragsgegnerin den Hälfteanteil des Antragstellers an der gegenständlichen Liegenschaft und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 500.000,-- an den Antragsteller und zur Bedienung der auf der Liegenschaft haftenden Darlehensverbindlichkeiten unter gleichzeitiger Schad- und Klaglosstellung des Antragstellers. Es hob die Kosten des Verfahrens gegenseitig auf. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß aus Gründen der Billigkeit (§ 82 Abs 1 Z 1 EheG) der Wert des Grundstückes zugunsten der Antragsgegnerin von der Berechnungsgrundlage für die Ausgleichszahlung abzuziehen sei. Werde noch der Schuldenstand zum Ende des Jahres 1991 in Höhe von S 386.648,50 in Abzug gebracht, erscheine eine pauschale Ausgleichszahlung nur für das Bauwerk von S 500.000,-- gerechtfertigt. Die bis zur Scheidung allein vom Antragsteller getätigten Rückzahlungen seien beiden Streitteilen zugutegekommen. Seit der Ehescheidung habe der Antragsteller diese Rückzahlungen in Anrechnung auf seine Unterhaltsverpflichtung geleistet, sodaß die Verringerung des Schuldenstandes allein der Antragsgegnerin zuzurechnen sei. Im Hinblick auf die von den Streitteilen für den Erwerb des Hauses geleisteten Beiträge sei ein Aufteilungsschlüssel von 1:1 anzunehmen.Das Erstgericht übertrug der Antragsgegnerin den Hälfteanteil des Antragstellers an der gegenständlichen Liegenschaft und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Leistung einer Ausgleichszahlung von S 500.000,-- an den Antragsteller und zur Bedienung der auf der Liegenschaft haftenden Darlehensverbindlichkeiten unter gleichzeitiger Schad- und Klaglosstellung des Antragstellers. Es hob die Kosten des Verfahrens gegenseitig auf. Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß aus Gründen der Billigkeit (Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer eins, EheG) der Wert des Grundstückes zugunsten der Antragsgegnerin von der Berechnungsgrundlage für die Ausgleichszahlung abzuziehen sei. Werde noch der Schuldenstand zum Ende des Jahres 1991 in Höhe von S 386.648,50 in Abzug gebracht, erscheine eine pauschale Ausgleichszahlung nur für das Bauwerk von S 500.000,-- gerechtfertigt. Die bis zur Scheidung allein vom Antragsteller getätigten Rückzahlungen seien beiden Streitteilen zugutegekommen. Seit der Ehescheidung habe der Antragsteller diese Rückzahlungen in Anrechnung auf seine Unterhaltsverpflichtung geleistet, sodaß die Verringerung des Schuldenstandes allein der Antragsgegnerin zuzurechnen sei. Im Hinblick auf die von den Streitteilen für den Erwerb des Hauses geleisteten Beiträge sei ein Aufteilungsschlüssel von 1:1 anzunehmen.
Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung vom Antragsteller gerichteten Rekurs teilweise Folge und erhöhte die von der Antragsgegnerin zu leistende Ausgleichszahlung auf S 540.000,--. Gleichzeitig verurteilte es den Antragsteller in Stattgebung eines Kostenrekurses der Antragsgegnerin zur Zahlung eines Kostenbeitrages von S 30.000,-- und zur Zahlung der Kosten des Rekursverfahrens. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Rechtlich folgerte das Rekursgericht, daß die Fällung eines Teilanerkenntnisbeschlusses analog § 395 ZPO im außerstreitig durchzuführenden Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht möglich sei. Überdies sei das Anbot der Antragsgegnerin auf Leistung einer Ausgleichszahlung von S 600.000,-- von der Erfüllung der Bedingung, daß ihr der Hälfteanteil des Antragstellers gleichzeitig übertragen werde, abhängig gewesen. Demgegenüber habe aber der Antragsteller nur die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Bezahlung eines Teilbetrages von S 600.000,-- begehrt. Mangels übereinstimmender Parteienanträge sei die Antragsgegnerin daher berechtigt gewesen, in der Folge ihren Prozeßstandpunkt zu revidieren und nur mehr eine Ausgleichszahlung von S 500.000,-- gegen Übertragung der Liegenschaftshälfte des Antragstellers anzubieten. Erst vor Schluß der Tagsatzung vom 19.4.1994 habe der Antragsteller seinen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens dahin modifiziert, daß er sich Zug um Zug gegen Entrichtung einer Ausgleichszahlung von S 1,500.000,-- verpflichtet hätte, den ihm gehörenden Hälfteanteil an der Liegenschaft in das Eigentum der Antragsgegnerin zu übertragen. Nicht zu folgen sei der Ansicht des Erstgerichtes, daß der Widerruf der Schenkung durch die Antragsgegnerin nur im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden könne, vielmehr sei auch dieser Umstand im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. Im vorliegenden Verfahren könne jedoch eine Überprüfung der Berechtigung eines solchen Widerrufes entfallen, weil die Antragsgegnerin den ihr von dritter Seite geschenkten Grund für den Bau des Einfamilienhauses zur Verfügung gestellt und der Antragsteller nur Beiträge zum Hausbau geleistet habe. Obwohl daher die Gesamtliegenschaft der Aufteilung unterliege, könne der Antragsteller nur für seinen Beitrag zur Errichtung des Hauses eine Ausgleichszahlung begehren. Ziehe man vom Gebäudewert die Darlehensbelastung ab, verbleibe ein Betrag von S 1,130.000,--. Bis zum Mai 1993 sei die vom Antragsteller vorgenommene Darlehenstilgung im Interesse beider Streitteile erfolgt. Da sich die Antragsgegnerin darnach die Darlehenstilgungen als Unterhaltsbeitrag des Antragstellers anrechnen habe lassen, sei ab diesem Zeitpunkt die Darlehenstilgung wirtschaftlich von ihr allein vorgenommen worden, sodaß als Aufteilungsgrundlage nur ein Betrag von S 1,077.000,-- verbleibe. Davon stehe dem Antragsteller die Hälfte als Ausgleichszahlung zu.Das Rekursgericht gab dem gegen diese Entscheidung vom Antragsteller gerichteten Rekurs teilweise Folge und erhöhte die von der Antragsgegnerin zu leistende Ausgleichszahlung auf S 540.000,--. Gleichzeitig verurteilte es den Antragsteller in Stattgebung eines Kostenrekurses der Antragsgegnerin zur Zahlung eines Kostenbeitrages von S 30.000,-- und zur Zahlung der Kosten des Rekursverfahrens. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Rechtlich folgerte das Rekursgericht, daß die Fällung eines Teilanerkenntnisbeschlusses analog Paragraph 395, ZPO im außerstreitig durchzuführenden Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nicht möglich sei. Überdies sei das Anbot der Antragsgegnerin auf Leistung einer Ausgleichszahlung von S 600.000,-- von der Erfüllung der Bedingung, daß ihr der Hälfteanteil des Antragstellers gleichzeitig übertragen werde, abhängig gewesen. Demgegenüber habe aber der Antragsteller nur die Verurteilung der Antragsgegnerin zur Bezahlung eines Teilbetrages von S 600.000,-- begehrt. Mangels übereinstimmender Parteienanträge sei die Antragsgegnerin daher berechtigt gewesen, in der Folge ihren Prozeßstandpunkt zu revidieren und nur mehr eine Ausgleichszahlung von S 500.000,-- gegen Übertragung der Liegenschaftshälfte des Antragstellers anzubieten. Erst vor Schluß der Tagsatzung vom 19.4.1994 habe der Antragsteller seinen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens dahin modifiziert, daß er sich Zug um Zug gegen Entrichtung einer Ausgleichszahlung von S 1,500.000,-- verpflichtet hätte, den ihm gehörenden Hälfteanteil an der Liegenschaft in das Eigentum der Antragsgegnerin zu übertragen. Nicht zu folgen sei der Ansicht des Erstgerichtes, daß der Widerruf der Schenkung durch die Antragsgegnerin nur im Zivilrechtsweg geltend gemacht werden könne, vielmehr sei auch dieser Umstand im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. Im vorliegenden Verfahren könne jedoch eine Überprüfung der Berechtigung eines solchen Widerrufes entfallen, weil die Antragsgegnerin den ihr von dritter Seite geschenkten Grund für den Bau des Einfamilienhauses zur Verfügung gestellt und der Antragsteller nur Beiträge zum Hausbau geleistet habe. Obwohl daher die Gesamtliegenschaft der Aufteilung unterliege, könne der Antragsteller nur für seinen Beitrag zur Errichtung des Hauses eine Ausgleichszahlung begehren. Ziehe man vom Gebäudewert die Darlehensbelastung ab, verbleibe ein Betrag von S 1,130.000,--. Bis zum Mai 1993 sei die vom Antragsteller vorgenommene Darlehenstilgung im Interesse beider Streitteile erfolgt. Da sich die Antragsgegnerin darnach die Darlehenstilgungen als Unterhaltsbeitrag des Antragstellers anrechnen habe lassen, sei ab diesem Zeitpunkt die Darlehenstilgung wirtschaftlich von ihr allein vorgenommen worden, sodaß als Aufteilungsgrundlage nur ein Betrag von S 1,077.000,-- verbleibe. Davon stehe dem Antragsteller die Hälfte als Ausgleichszahlung zu.