Begründung:
Die Antragstellerin begehrte - nach vorausgehenden Verfahren vor der Schlichtungsstelle auf Grund des Antrages vom 30.Juni 1988 - die Feststellung, daß für die von ihr vermieteten, von der Antragsgegnerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten ein monatlicher Mietzins von S 58.400,-, für den Lagerraum von monatlich S 550,-, jeweils wertgesichert und zuzüglich Umsatzsteuer angemessen und zulässig sei. Die Antragstellerin stützte ihr Begehren auf § 12 Abs.3 MRG mit der Begründung, der Alleininhaber des in diesen Räumlichkeiten betriebenen Unternehmens habe dieses laut Eintragung des Handelsregisters Salzburg vom 20.Jänner 1988 in eine Gesellschaft mbH & Co KG eingebracht.Die Antragstellerin begehrte - nach vorausgehenden Verfahren vor der Schlichtungsstelle auf Grund des Antrages vom 30.Juni 1988 - die Feststellung, daß für die von ihr vermieteten, von der Antragsgegnerin gemieteten Geschäftsräumlichkeiten ein monatlicher Mietzins von S 58.400,-, für den Lagerraum von monatlich S 550,-, jeweils wertgesichert und zuzüglich Umsatzsteuer angemessen und zulässig sei. Die Antragstellerin stützte ihr Begehren auf Paragraph 12, Absatz 3, MRG mit der Begründung, der Alleininhaber des in diesen Räumlichkeiten betriebenen Unternehmens habe dieses laut Eintragung des Handelsregisters Salzburg vom 20.Jänner 1988 in eine Gesellschaft mbH & Co KG eingebracht.
Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung des Antrages, weil der Mietvertrag seinerzeit mit einer offenen Handelsgesellschaft als Mieterin abgeschlossen worden und der Parteiwille daher dahin zu verstehen sei, daß Vertragspartner nicht bestimmte Personen sondern der oder die Inhaber des Unternehmens sein sollten. Eine Veräußerung im Sinne des § 12 Abs.3 MRG liege daher nicht vor.Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung des Antrages, weil der Mietvertrag seinerzeit mit einer offenen Handelsgesellschaft als Mieterin abgeschlossen worden und der Parteiwille daher dahin zu verstehen sei, daß Vertragspartner nicht bestimmte Personen sondern der oder die Inhaber des Unternehmens sein sollten. Eine Veräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG liege daher nicht vor.
Das Erstgericht sprach in dem von Amts wegen gefaßten Zwischensachbeschluß aus, daß die Einbringung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens in die Antragsgegnerin per 1.Jänner 1988 eine Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs.3 MRG darstelle und daß die Antragstellerin als Vermieterin daher berechtigt sei, nunmehr der Antragsgegnerin gegenüber den nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage und Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Mietzins feststellen zu lassen. Die Höhe des solcherart festzusetzenden angemessenen Mietzinses werde im weiteren Verfahren festgestellt werden.Das Erstgericht sprach in dem von Amts wegen gefaßten Zwischensachbeschluß aus, daß die Einbringung des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens in die Antragsgegnerin per 1.Jänner 1988 eine Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG darstelle und daß die Antragstellerin als Vermieterin daher berechtigt sei, nunmehr der Antragsgegnerin gegenüber den nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage und Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Mietzins feststellen zu lassen. Die Höhe des solcherart festzusetzenden angemessenen Mietzinses werde im weiteren Verfahren festgestellt werden.
Diesem Zwischensachbeschluß liegt folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt zugrunde:
Mieterin dieser Geschäftsräumlichkeiten war zunächst eine offene Handelsgesellschaft mit wechselnden Gesellschaftern. Mit 25.April 1985 wurde in das Handelsregister eingetragen, daß die Gesellschaft aufgelöst und Walter G***** nunmehr Alleininhaber ist. Am 20.Jänner 1988 wurde die Änderung der Firma in "Franz G***** Ww. Inhaber Maria und Walter G***** Gesellschaft mbH & Co KG" sowie die Tatsache protokolliert, daß der bisherige Alleininhaber Walter G***** ebenso wie Barbara G***** Kommanditist sei, hingegen die G*****Lederwarengesellschaft mbH Salzburg der persönliche haftende Gesellschafter. Zu der Zeit, als Walter G***** schon Alleininhaber des Unternehmens war, erfolgten Mietzinsvorschreibung und Mietzinszahlung immer noch unter der Bezeichnung "Franz G*****Wtw.
OHG".
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß ein Einzelunternehmen (mit einer nicht der Firmenwahrheit entsprechenden Firma) in die Kommanditgesellschat eingebracht wurde. Damit sei ein Veräußerungsvorgang mit den Rechtsfolgen des § 12 Abs.3 MRG verwirklicht worden.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß ein Einzelunternehmen (mit einer nicht der Firmenwahrheit entsprechenden Firma) in die Kommanditgesellschat eingebracht wurde. Damit sei ein Veräußerungsvorgang mit den Rechtsfolgen des Paragraph 12, Absatz 3, MRG verwirklicht worden.
Ein Zwischensachbeschluß, beschränkt auf den Grund des Anspruches, sei auch im Verfahren nach § 37 MRG zulässig, damit die entscheidende Rechtsfrage über den Grund des Anspruches ohne Aufwand von Sachverständigengutachten zur Mietzinshöhe geklärt werden könne.Ein Zwischensachbeschluß, beschränkt auf den Grund des Anspruches, sei auch im Verfahren nach Paragraph 37, MRG zulässig, damit die entscheidende Rechtsfrage über den Grund des Anspruches ohne Aufwand von Sachverständigengutachten zur Mietzinshöhe geklärt werden könne.
Das Rekursgericht änderte diesen Zwischensachbeschluß in einen den Antrag der Antragstellerin abweisenden (End)sachbeschluß ab. Es begründete diesen rechtlich im wesentlichen wie folgt:
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG sei eine offene Handelsgesellschaft Hauptmieterin gewesen. Diese habe ein Unternehmen geführt, das zunächst auf einen ihrer Gesellschafter allein und dann von diesem auf die Antragsgegnerin übergegangen sei (ein sogenanntes gespaltenes Mietverhältnis aus früherer Zeit sei von niemanden behauptet worden). Das zur Zeit des Inkrafttretens des MRG mit einer offenen Handelsgesellschaft bestehende Mietverhältnis bleibe vom Wechsel der Gesellschafter und der Rechtsform unberührt. Als Bestandnehmer müsse daher immer der jeweilige Unternehmensinhaber angesehen werden. Bei der zunächst gegebenen offenen Handelsgesellschaft seien die Rechtsträger des gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögens die jeweiligen Gesellschafter gewesen. Dadurch, daß später nur mehr einer der Gesellschafter verblieben sei, habe zwar die Gesellschaft nicht weiter bestanden, doch hätte sich an der Tatsache nichts geändert, daß der jeweilige Inhaber des Unternehmens Träger der Mietrechte sei. Wenn sich dieser verbleibende Gesellschafter dann später entschlossen habe, wieder ein Gesellschaftsverhältnis zu begründen und damit seine Alleingesellschafterstellung zu beenden, dann bedeute dies zwar gesellschaftsrechtlich eine Neugründung, aus der Sicht der Mieterstellung aber nichts anderes als die neuerliche Änderung einer Rechtsform, die einst eine OHG gewesen sei, sowie einen Gesellschafterwechsel.
Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Rechtsprechung - soweit überblickbar - bisher die Frage nicht behandelt habe, ob das Einzelunternehmen, das durch das Ausscheiden aller anderen Gesellschafter aus einer offenen Handelsgesellschaft entstanden ist, hinsichtlich des § 12 Abs.3 MRG anders zu behandeln sei als ein Einzelunternehmen, das nicht aus einer Gesellschaft hervorgegangen sei.Der Revisionsrekurs sei zulässig, weil die Rechtsprechung - soweit überblickbar - bisher die Frage nicht behandelt habe, ob das Einzelunternehmen, das durch das Ausscheiden aller anderen Gesellschafter aus einer offenen Handelsgesellschaft entstanden ist, hinsichtlich des Paragraph 12, Absatz 3, MRG anders zu behandeln sei als ein Einzelunternehmen, das nicht aus einer Gesellschaft hervorgegangen sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Sachbeschuß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wiederherzustellen, in eventu, dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Die Antragsgegnerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben; hilfsweise stellte sie den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine neuerliche Entscheidung aufzutragen.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.