Rechtssatz RS0061362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061362
Entscheidungsdatum
08.07.1999
Rechtssatz
Eine OHG, die mindestens aus zwei Gesellschaftern bestehen muß, verwandelt sich in ein Einzelunternehmen, wenn nur mehr ein Gesellschafter vorhanden ist. Die Gesellschaft erlischt damit und der Einzelunternehmer wird Subjekt der Mietrechte an den Geschäftsräumlichkeiten sowie Betreiber des darin ausgeübten Unternehmens. Dies vollzieht sich nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in Form der Gesamtrechtsnachfolge. Gründet nun dieser Einzelunternehmer eine neue Personenhandelsgesellschaft, die mangels Personenidentität auch nicht als fortgesetzte Gesellschaft angesehen werden kann, und bringt er das von ihm in den Bestandräumlichkeiten betriebene Unternehmen in diese Gesellschaft als Sacheinlage (quoad sortem sive substantiam) ein, so stellt dies eine Veräußerung des vom Hauptmieter in den Bestandräumlichkeiten betriebenen Unternehmens, also eine Unternehmensübertragung in Form der Einzelrechtsnachfolge dar.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 53/91
Entscheidungstext OGH 27.08.1991 5 Ob 53/91
Veröff: ecolex 1991,854
- 5 Ob 92/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 5 Ob 92/92
Beisatz: Es ist durch nichts begründet, eine solche Unternehmensveräußerung anders zu behandeln als die erstmalige Einbringung eines Unternehmens bzw der damit verbundenen Bestandrechte an den Geschäftsräumlichkeiten durch einen Gesellschafter in eine GesBR oder in eine OHG (Kommanditgesellschaft). (T1) Veröff: WBl 1993,54
- 5 Ob 263/97f
Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 263/97f
Vgl auch; nur: Gründet nun dieser Einzelunternehmer eine neue Personenhandelsgesellschaft, die mangels Personenidentität auch nicht als fortgesetzte Gesellschaft angesehen werden kann, und bringt er das von ihm in den Bestandräumlichkeiten betriebene Unternehmen in diese Gesellschaft als Sacheinlage (quoad sortem sive substantiam) ein, so stellt dies eine Veräußerung des vom Hauptmieter in den Bestandräumlichkeiten betriebenen Unternehmens, also eine Unternehmensübertragung in Form der Einzelrechtsnachfolge dar. (T2); Beisatz: Es findet somit ein Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflußmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters statt; der im Jahr 1988 verwirklichte Sachverhalt fällt unter § 12 Abs 3 MRG aF (nunmehr: § 12 a Abs 1 MRG) und nicht unter § 46 a Abs 4 iVm § 12 a Abs 3 MRG. (T3)
- 5 Ob 381/97h
Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 381/97h
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Nach derzeitiger Rechtslage kommt es gemäß § 12a Abs 1 MRG (früher § 12 Abs 3 MRG) zum Eintritt in das mit dem Unternehmensinhaber bestehende Mietverhältnis (MietSlg 39/5; ecolex 1991, 455; MietSlg 43/20, MietSlg 47.224; WoBl 1997, 96/18; immolex 1997, 36/23 ua), früher entstand mangels Zustimmung des Vermieters ein gespaltenes Mietverhältnis (MietSlg 39/50; MietSlg 47.124 ua). (T4)
- 5 Ob 249/98y
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 5 Ob 249/98y
Vgl; nur T2
- 8 Ob 228/98g
Entscheidungstext OGH 08.07.1999 8 Ob 228/98g
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061362
Dokumentnummer
JJR_19910827_OGH0002_0050OB00053_9100000_001