Begründung:
Die Antragsteller sind zu je einem Drittel Miteigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** mit dem Haus
Wien 6., M*****straße 29, W*****gasse 4. Die Antragsgegnerin nimmt Hauptmietrechte an dem Bestandobjekt top. II in diesem Haus, bestehend je aus einem Geschäftslokal im Parterre sowie im Mezzanin, in Anspruch. Der Bestandgegenstand wurde von den Hauseigentümern vor dem 2.4.1942 der offenen Handelsgesellschaft "R***** & Co" in Bestand gegeben (nicht bestrittenes Vorbringen der Antragsgegnerin im Schlichtungsakt). Die Firma "R***** & Co" wurde am 1.4.1939 in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien zu 7 HRA 3701 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafter waren Hans R*****, Josef B*****, Konstantin C***** und Wilhelm M*****. Diese Firma wurde am 2.4.1940 in "W. M***** & Co" geändert, Hans R***** und Konstantin C***** schieden aus der Gesellschaft aus. Am 28.6.1940 trat Rudolf R***** als persönlich haftender Gesellschafter in diese OHG ein. Zur nächsten firmenrechtlichen Änderung kam es am 10.11.1945. An diesem Tag trat Grete R***** in die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin ein, gleichzeitig wurde die Firma geändert in "G. R***** & Co". Am 4.4.1967 schied Rudolf R***** als persönlich haftender Gesellschafter aus, Viorica M***** trat als Gesellschafterin ein. Am 5.9.1972 trat Grete R***** als Gesellschafterin des Unternehmens G. R***** & Co aus, Aron M***** kam neu als persönlich haftender Gesellschafter hinzu. Ab 5.9.1972 waren daher Aron und Viorica M***** Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "G. R***** & Co". Aron M***** verstarb am 7.5.1973. Seine Gesellschaftsanteile erwarb Viorica M***** auf Grund eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 23.12.1968. Auf Grund der Gesuche vom 4.4.1984 und 18.12.1984 (ON 35 bzw 37 in HRA 3701 des Handelsgerichtes Wien) kam es am 2.8.1985 - nach mehreren Ergänzungsaufträgen - zu folgenden Registereintragungen unter 7 HRA 3701 des Handelsgerichtes Wien:Wien 6., M*****straße 29, W*****gasse 4. Die Antragsgegnerin nimmt Hauptmietrechte an dem Bestandobjekt top. römisch zwei in diesem Haus, bestehend je aus einem Geschäftslokal im Parterre sowie im Mezzanin, in Anspruch. Der Bestandgegenstand wurde von den Hauseigentümern vor dem 2.4.1942 der offenen Handelsgesellschaft "R***** & Co" in Bestand gegeben (nicht bestrittenes Vorbringen der Antragsgegnerin im Schlichtungsakt). Die Firma "R***** & Co" wurde am 1.4.1939 in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien zu 7 HRA 3701 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafter waren Hans R*****, Josef B*****, Konstantin C***** und Wilhelm M*****. Diese Firma wurde am 2.4.1940 in "W. M***** & Co" geändert, Hans R***** und Konstantin C***** schieden aus der Gesellschaft aus. Am 28.6.1940 trat Rudolf R***** als persönlich haftender Gesellschafter in diese OHG ein. Zur nächsten firmenrechtlichen Änderung kam es am 10.11.1945. An diesem Tag trat Grete R***** in die Gesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin ein, gleichzeitig wurde die Firma geändert in "G. R***** & Co". Am 4.4.1967 schied Rudolf R***** als persönlich haftender Gesellschafter aus, Viorica M***** trat als Gesellschafterin ein. Am 5.9.1972 trat Grete R***** als Gesellschafterin des Unternehmens G. R***** & Co aus, Aron M***** kam neu als persönlich haftender Gesellschafter hinzu. Ab 5.9.1972 waren daher Aron und Viorica M***** Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "G. R***** & Co". Aron M***** verstarb am 7.5.1973. Seine Gesellschaftsanteile erwarb Viorica M***** auf Grund eines Schenkungsvertrages auf den Todesfall vom 23.12.1968. Auf Grund der Gesuche vom 4.4.1984 und 18.12.1984 (ON 35 bzw 37 in HRA 3701 des Handelsgerichtes Wien) kam es am 2.8.1985 - nach mehreren Ergänzungsaufträgen - zu folgenden Registereintragungen unter 7 HRA 3701 des Handelsgerichtes Wien:
a) Änderung der Firma von "G. R***** & Co" in ***** W***** Gesellschaft mbH & Co KG
b) Eintritt der Firma ***** W***** Gesellschaft mbH als persönlich haftende Gesellschafterin
c) Eintritt von Josef Peter W***** und Michael T***** als Kommanditisten
d) Austritt der persönlich haftenden Gesellschafter Viorica M***** und Aron M*****.
Diese Firma wurde auf Grund des § 21 Handelsregisterverfügung auf das neue Registerblatt Abt. A unter Nr. 16135 a umgeschrieben. In dieser Handelsregisterverfügung vom 3.9.1985 ist vermerkt, daß diese Gesellschaft am 1.Jänner 1939 begonnen hat.Diese Firma wurde auf Grund des Paragraph 21, Handelsregisterverfügung auf das neue Registerblatt Abt. A unter Nr. 16135 a umgeschrieben. In dieser Handelsregisterverfügung vom 3.9.1985 ist vermerkt, daß diese Gesellschaft am 1.Jänner 1939 begonnen hat.
(Nach dem Vorbringen im Gesuch ON 35 (HRA 3701) hat die Gesellschaft ***** W***** Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. am 20. März 1984 begonnen - vgl S 95 des Registeraktes.)(Nach dem Vorbringen im Gesuch ON 35 (HRA 3701) hat die Gesellschaft ***** W***** Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. am 20. März 1984 begonnen - vergleiche S 95 des Registeraktes.)
Mit dem am 15.1.1987 bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 6./7.Bezirk eingebrachten Antrag begehrten die Antragsteller die Feststellung, daß der angemessene Hauptmietzins für das Geschäftslokal top.Nr. II im Hause Wien 6., M*****straße 29 ab November 1984 monatlich 20.000 S zuzüglich Indexwertsicherung gemäß Verbraucherpreisindex 1976 mit der Ausgangsbasis des für den Monat November 1984 verlautbarten Wertindex betrage. Die Antragsgegnerin habe das in dem Geschäftslokal betriebene Unternehmen im Wege einer Unternehmensveräußerung erworben. Bislang hätte die Antragsgegnerin behauptet, den Erwerb von der Firma "G. R***** & Co" abzuleiten. Nach dem am 7.5.1973 erfolgten Ableben des Aron M*****, des einen der beiden Gesellschafter dieser OHG, sei Viorica M***** als alleinige Gesellschafterin verblieben. Damit sei der Charakter als offene Handelsgesellschaft weggefallen und lediglich ein Einzelkaufmann verblieben. Viorica M***** habe in einem anderen Verfahren als Zeugin deponiert, daß sie nur deshalb das Lokal (und nicht etwa ein Unternehmen oder eine registrierte Firma) der Antragsgegnerin überlassen habe, weil diese ihr zu einem angemessenen Preis die eigene Lagerware abgekauft habe. Sie habe ferner erklärt, der Gegenseite gegen einen Preis von S 1 auch die Mietrechte übertragen zu haben. Dies alles bedeute eine Unternehmensveräußerung im Sinn des § 12 Abs 3 MRG, weshalb die Antragsteller berechtigt seien, den angemessenen Hauptmietzins zu verlangen. Da die Antragsgegnerin irrtümlich den Standpunkt vertrete, § 12 Abs 3 MRG sei nicht anwendbar, bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.Mit dem am 15.1.1987 bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 6./7.Bezirk eingebrachten Antrag begehrten die Antragsteller die Feststellung, daß der angemessene Hauptmietzins für das Geschäftslokal top.Nr. römisch zwei im Hause Wien 6., M*****straße 29 ab November 1984 monatlich 20.000 S zuzüglich Indexwertsicherung gemäß Verbraucherpreisindex 1976 mit der Ausgangsbasis des für den Monat November 1984 verlautbarten Wertindex betrage. Die Antragsgegnerin habe das in dem Geschäftslokal betriebene Unternehmen im Wege einer Unternehmensveräußerung erworben. Bislang hätte die Antragsgegnerin behauptet, den Erwerb von der Firma "G. R***** & Co" abzuleiten. Nach dem am 7.5.1973 erfolgten Ableben des Aron M*****, des einen der beiden Gesellschafter dieser OHG, sei Viorica M***** als alleinige Gesellschafterin verblieben. Damit sei der Charakter als offene Handelsgesellschaft weggefallen und lediglich ein Einzelkaufmann verblieben. Viorica M***** habe in einem anderen Verfahren als Zeugin deponiert, daß sie nur deshalb das Lokal (und nicht etwa ein Unternehmen oder eine registrierte Firma) der Antragsgegnerin überlassen habe, weil diese ihr zu einem angemessenen Preis die eigene Lagerware abgekauft habe. Sie habe ferner erklärt, der Gegenseite gegen einen Preis von S 1 auch die Mietrechte übertragen zu haben. Dies alles bedeute eine Unternehmensveräußerung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, MRG, weshalb die Antragsteller berechtigt seien, den angemessenen Hauptmietzins zu verlangen. Da die Antragsgegnerin irrtümlich den Standpunkt vertrete, Paragraph 12, Absatz 3, MRG sei nicht anwendbar, bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.
Die Antragsgegnerin sprach sich gegen den Antrag aus. Das Bestandobjekt sei an die offene Handelsgesellschaft "R***** & Co" zu geschäftlichen Zwecken ohne jeden Vorbehalt vermietet worden. Das Unternehmen R***** & Co sei als "Personengesellschaft ident mit der Antragsgegnerin". Sämtliche Veränderungen seien auf Firmenwortlautänderungen bzw Gesellschafterwechsel zurückzuführen. Dies stelle jedoch keinen Veräußerungstatbestand im Sinne des § 12 Abs 3 MRG dar.Die Antragsgegnerin sprach sich gegen den Antrag aus. Das Bestandobjekt sei an die offene Handelsgesellschaft "R***** & Co" zu geschäftlichen Zwecken ohne jeden Vorbehalt vermietet worden. Das Unternehmen R***** & Co sei als "Personengesellschaft ident mit der Antragsgegnerin". Sämtliche Veränderungen seien auf Firmenwortlautänderungen bzw Gesellschafterwechsel zurückzuführen. Dies stelle jedoch keinen Veräußerungstatbestand im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG dar.
Das Erstgericht wies in dem gemäß § 40 Abs 2 MRG anhängig gemachten Verfahren den Antrag der Antragsteller ab. Ausgehend von dem bereits wiedergegebenen Sachverhalt verneinte es das Vorliegen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG. Eine OHG wandle sich zwar bei Wegfall eines von zwei Gesellschaftern in ein Einzelunternehmen; dies betreffe jedoch nur die Rechtsform, nicht aber die Identität des Rechtssubjektes des Unternehmens. Dies gelte auch für den Fall, daß aus diesem Einzelunternehmen sodann durch Hinzutreten neuer Gesellschafter eine Personenhandelsgesellschaft werde.Das Erstgericht wies in dem gemäß Paragraph 40, Absatz 2, MRG anhängig gemachten Verfahren den Antrag der Antragsteller ab. Ausgehend von dem bereits wiedergegebenen Sachverhalt verneinte es das Vorliegen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG. Eine OHG wandle sich zwar bei Wegfall eines von zwei Gesellschaftern in ein Einzelunternehmen; dies betreffe jedoch nur die Rechtsform, nicht aber die Identität des Rechtssubjektes des Unternehmens. Dies gelte auch für den Fall, daß aus diesem Einzelunternehmen sodann durch Hinzutreten neuer Gesellschafter eine Personenhandelsgesellschaft werde.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsteller Folge, hob den angefochtenen Sachbeschluß des Erstgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück, wobei es den weiteren Rekurs zuließ. In Erledigung der im Rekurs erhobenen Rechtsrüge führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Scheide aus einer Personenhandelsgesellschaft der vorletzte Gesellschafter, wie hier der Gesellschafter Aron M*****, aus, so habe dies zur Folge, daß gleichzeitig mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters die Vollbeendigung und Auflösung der Gesellschaft eintrete (Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 5 zu § 136 - richtig wohl: § 131; Heymann-Emmerich, HGB, Rz 2 und 28 zu § 131). Es sei durch das Ableben des Aron M***** am 7.5.1973 und infolge der durch ihn verfügten Schenkung auf den Todesfall zu einer Umwandlung der OHG (Mieterin) in ein Einzelunternehmen gekommen. Dies habe das Erstgericht richtig erkannt. Die Einzelunternehmerin Viorica M***** sei fortan alleinige Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten gewesen. In einem solchen Fall müsse aber ein allfälliger weiterer Wechsel in der Person des Unternehmers wie jeder andere Fall der Vergesellschaftung gelöst werden. Die Einbringung des Betriebes des bisherigen Einzelunternehmers als Sacheinlage in die neugegründete Gesellschaft bewirke auch den - zu einer allfälligen Mietzinsanhebung gemäß § 12 Abs 3 MRG berechtigenden - Übergang der Mietrechte auf die Gesellschaft (MietSlg 39.288/5; WBl (richtig: RdW) 1988, 421). Die bloße Zurverfügungstellung der Geschäftsräumlichkeiten bewirke hingegen keinen Mieterwechsel. Der bisherige Einzelunternehmer bleibe Mieter, es berechtige dies auch nicht zu einer Mietzinsanpassung gemäß § 12 Abs 3 MRG. Die sinngemäß auch vom Erstgericht herangezogene, von Lehre und Rechtsprechung verwendete Formulierung, daß das mit einer Gesellschaft abgeschlossene Mietverhältnis vom Wechsel der Gesellschafter und der Rechtsform unberührt bleibeScheide aus einer Personenhandelsgesellschaft der vorletzte Gesellschafter, wie hier der Gesellschafter Aron M*****, aus, so habe dies zur Folge, daß gleichzeitig mit dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters die Vollbeendigung und Auflösung der Gesellschaft eintrete (Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 5 zu Paragraph 136, - richtig wohl: Paragraph 131,; Heymann-Emmerich, HGB, Rz 2 und 28 zu Paragraph 131,). Es sei durch das Ableben des Aron M***** am 7.5.1973 und infolge der durch ihn verfügten Schenkung auf den Todesfall zu einer Umwandlung der OHG (Mieterin) in ein Einzelunternehmen gekommen. Dies habe das Erstgericht richtig erkannt. Die Einzelunternehmerin Viorica M***** sei fortan alleinige Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten gewesen. In einem solchen Fall müsse aber ein allfälliger weiterer Wechsel in der Person des Unternehmers wie jeder andere Fall der Vergesellschaftung gelöst werden. Die Einbringung des Betriebes des bisherigen Einzelunternehmers als Sacheinlage in die neugegründete Gesellschaft bewirke auch den - zu einer allfälligen Mietzinsanhebung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG berechtigenden - Übergang der Mietrechte auf die Gesellschaft (MietSlg 39.288/5; WBl (richtig: RdW) 1988, 421). Die bloße Zurverfügungstellung der Geschäftsräumlichkeiten bewirke hingegen keinen Mieterwechsel. Der bisherige Einzelunternehmer bleibe Mieter, es berechtige dies auch nicht zu einer Mietzinsanpassung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, MRG. Die sinngemäß auch vom Erstgericht herangezogene, von Lehre und Rechtsprechung verwendete Formulierung, daß das mit einer Gesellschaft abgeschlossene Mietverhältnis vom Wechsel der Gesellschafter und der Rechtsform unberührt bleibe
(MietSlg 39.291, 40.289, 40.290/18), sei auf das Fortbestehen überhaupt einer Personenmehrheit, die Existenz der Gesellschaft, zu reduzieren. Gebe es keine Gesellschaft mehr, dann könne schon begrifflich von einem eintretenden Wechsel in der Person der Gesellschafter oder der Rechtsform (der Gesellschaft) nicht gesprochen werden. Im Jahre 1985 sei es zu verschiedenen Registereintragungen gekommen, welche vom Erstgericht wiedergegeben worden seien. Dabei sei unter anderem ein Hinzutreten von Gesellschaftern in eine nicht mehr existierende OHG (unter Austritt der bisherigen Einzelunternehmerin) eingetragen worden. Die materielle Rechtslage habe dadurch nicht gestaltet werden können. Der damals erfolgte Zusammenschluß zu einer Personenhandelsgesellschaft unter der Firma ***** W***** Gesellschaft mbH & Co KG habe mit dem einstigen Zusammenschluß unter der gemeinsamen Firma G. R***** & Co nichts mehr gemein gehabt. Das vom Erstgericht herangezogene Argument der Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile einer Ein-Mann-GmbH (zum Beispiel MietSlg 39.283) sei nicht zielführend, weil in jenem Fall das Rechtssubjekt, nämlich die Kapitalgesellschaft, unverändert fortbestehe, während die Personengesellschaft längst aufgelöst gewesen sei. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob das Einzelunternehmen der Viorica M***** als Sacheinlage in die genannte Kommanditgesellschaft eingebracht oder bloß die Mietrechte am Bestandobjekt quoad usum der Kommanditgesellschaft zur Verfügung gestellt worden seien. Nur im erstgenannten Fall sei von einem Übergang der Mietrechte an die KG und einer Unternehmensveräußerung im Sinn des § 12 Abs 3 MRG auszugehen.(MietSlg 39.291, 40.289, 40.290/18), sei auf das Fortbestehen überhaupt einer Personenmehrheit, die Existenz der Gesellschaft, zu reduzieren. Gebe es keine Gesellschaft mehr, dann könne schon begrifflich von einem eintretenden Wechsel in der Person der Gesellschafter oder der Rechtsform (der Gesellschaft) nicht gesprochen werden. Im Jahre 1985 sei es zu verschiedenen Registereintragungen gekommen, welche vom Erstgericht wiedergegeben worden seien. Dabei sei unter anderem ein Hinzutreten von Gesellschaftern in eine nicht mehr existierende OHG (unter Austritt der bisherigen Einzelunternehmerin) eingetragen worden. Die materielle Rechtslage habe dadurch nicht gestaltet werden können. Der damals erfolgte Zusammenschluß zu einer Personenhandelsgesellschaft unter der Firma ***** W***** Gesellschaft mbH & Co KG habe mit dem einstigen Zusammenschluß unter der gemeinsamen Firma G. R***** & Co nichts mehr gemein gehabt. Das vom Erstgericht herangezogene Argument der Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile einer Ein-Mann-GmbH (zum Beispiel MietSlg 39.283) sei nicht zielführend, weil in jenem Fall das Rechtssubjekt, nämlich die Kapitalgesellschaft, unverändert fortbestehe, während die Personengesellschaft längst aufgelöst gewesen sei. Das Erstgericht werde im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob das Einzelunternehmen der Viorica M***** als Sacheinlage in die genannte Kommanditgesellschaft eingebracht oder bloß die Mietrechte am Bestandobjekt quoad usum der Kommanditgesellschaft zur Verfügung gestellt worden seien. Nur im erstgenannten Fall sei von einem Übergang der Mietrechte an die KG und einer Unternehmensveräußerung im Sinn des Paragraph 12, Absatz 3, MRG auszugehen.
Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gründete das Rekursgericht auf § 37 Abs 3 Z 16 und 18 MRG in Verbindung mit § 527 Abs 2 ZPO. Die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO erachtete es als gegeben, weil die bisherige Rechtsprechung zu § 12 Abs 3 MRG über die Möglichkeit des unschädlichen Austauschens der Mitglieder einer Personengesellschaft sich mit der Bedingung der Existenz überhaupt einer Gesellschaft noch nicht auseinanderzusetzen gehabt hätte.Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gründete das Rekursgericht auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 und 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO. Die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erachtete es als gegeben, weil die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 12, Absatz 3, MRG über die Möglichkeit des unschädlichen Austauschens der Mitglieder einer Personengesellschaft sich mit der Bedingung der Existenz überhaupt einer Gesellschaft noch nicht auseinanderzusetzen gehabt hätte.
Gegen diesen rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, die rekursgerichtliche Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses abzuändern.
Die Antragsteller beantragten in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Insoweit die Rekurswerberin vorerst geltend macht, das Rekursgericht sei zu Unrecht in die rechtliche Prüfung der Rechtssache eingetreten, weil die Rechtsrüge im Rekurs der Antragsteller nicht gehörig ausgeführt gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Den Rechtsmittelausführungen ist doch deutlich zu entnehmen, daß die Antragsteller ihren Rechtsstandpunkt wiederholen, Viorica M***** sei Hauptmieterin geworden und habe ihr Unternehmen veräußert, woraus sich die Berechtigung zur Anhebung des Mietzinses iS des § 12 Abs 3 MRG ergebe, und dem Erstgericht zum Vorwurf machen, es hätte die Rechtssache bloß nach firmenrechtlichen Grundsätzen geprüft und ihrem weiteren Vorbringen im Schlichtungsakt nicht hinreichend Bedeutung beigemessen. Diese Ausführungen sind aber ohne Zweifel der Rechtsrüge zuzuordnen. Es trifft daher nicht zu, daß die Rekurswerber in ihrem Rechtsmittel nur den Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht hätten.Insoweit die Rekurswerberin vorerst geltend macht, das Rekursgericht sei zu Unrecht in die rechtliche Prüfung der Rechtssache eingetreten, weil die Rechtsrüge im Rekurs der Antragsteller nicht gehörig ausgeführt gewesen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Den Rechtsmittelausführungen ist doch deutlich zu entnehmen, daß die Antragsteller ihren Rechtsstandpunkt wiederholen, Viorica M***** sei Hauptmieterin geworden und habe ihr Unternehmen veräußert, woraus sich die Berechtigung zur Anhebung des Mietzinses iS des Paragraph 12, Absatz 3, MRG ergebe, und dem Erstgericht zum Vorwurf machen, es hätte die Rechtssache bloß nach firmenrechtlichen Grundsätzen geprüft und ihrem weiteren Vorbringen im Schlichtungsakt nicht hinreichend Bedeutung beigemessen. Diese Ausführungen sind aber ohne Zweifel der Rechtsrüge zuzuordnen. Es trifft daher nicht zu, daß die Rekurswerber in ihrem Rechtsmittel nur den Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht hätten.
In der Sache selbst wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, durch das Ableben des Aron M***** sei die OHG aufgelöst und Viorica M***** Alleininhaberin des Unternehmens und alleinige Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten geworden; ein allfälliger weiterer Wechsel in der Person des Unternehmers müsse wie jeder andere Fall der Vergesellschaftung gelöst werden, sodaß der Rechtssatz, das mit einer Gesellschaft abgeschlossene Mietverhältnis bleibe vom Wechsel der Gesellschafter und der Rechtsform unberührt, vorliegend nicht zur Anwendung komme. Die Unrichtigkeit dieser Ansicht ergebe sich insbesondere iS der Grundsätze des § 914 ABGB aus dem Verständnis eines mit einer Personenhandelsgesellschaft abgeschlossenen Mietvertrages über ein Geschäftslokal, wonach Bestandnehmer immer der jeweilige Unternehmensinhaber und nicht die Gesellschaft sei (MietSlg 40.290/18 = WBl 1988, 310) und das Bestandverhältnis daher vom Wechsel der Gesellschafter und der Rechtsform unberührt bleibe (MietSlg 39.291, 40.289, 40290/18). Wer mit einer Personenhandelsgesellschaft einen Mietvertrag abschließe, müsse nach Lehre und Rechtsprechung damit rechnen, daß die Gesellschaft auf einen einzigen Gesellschafter übergehe oder die Personen der Gesellschaft überhaupt wechseln, unter Umständen durch Eintritt ganz neuer unter Ausscheiden aller bisherigen Gesellschafter, sodaß der Parteiwille mangels anderer Vereinbarung dahin verstanden werden müsse, daß als Vertragspartner nicht bestimmte Personen, sondern der jeweilige oder die jeweiligen Inhaber des Unternehmens anzusehen seien (MietSlg 31.162/35 = SZ 52/130; MietSlg 39.292 = WoBl 1988/14). Im Lichte dieser Rechtslage müßten die Antragsteller mangels eines rechtlich relevanten Unterschiedes die Kommanditgesellschaft mit ihren nunmehrigen Gesellschaftern als Partner des Mietvertrages nicht nur dann hinnehmen, wenn die Gesellschafter unmittelbar an die Stelle der Gesellschafter Viorica M***** und Aron M***** getreten wären, sondern auch dann, wenn inzwischen das Unternehmen wegen Ablebens des Gesellschafters Aron M***** als Einzelunternehmen geführt worden sei (MietSlg 31.162/35 = SZ 52/130). Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:In der Sache selbst wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, durch das Ableben des Aron M***** sei die OHG aufgelöst und Viorica M***** Alleininhaberin des Unternehmens und alleinige Mieterin der Geschäftsräumlichkeiten geworden; ein allfälliger weiterer Wechsel in der Person des Unternehmers müsse wie jeder andere Fall der Vergesellschaftung gelöst werden, sodaß der Rechtssatz, das mit einer Gesellschaft abgeschlossene Mietverhältnis bleibe vom Wechsel der Gesellschafter und der Rechtsform unberührt, vorliegend nicht zur Anwendung komme. Die Unrichtigkeit dieser Ansicht ergebe sich insbesondere iS der Grundsätze des Paragraph 914, ABGB aus dem Verständnis eines mit einer Personenhandelsgesellschaft abgeschlossenen Mietvertrages über ein Geschäftslokal, wonach Bestandnehmer immer der jeweilige Unternehmensinhaber und nicht die Gesellschaft sei (MietSlg 40.290/18 = WBl 1988, 310) und das Bestandverhältnis daher vom Wechsel der Gesellschafter und der Rechtsform unberührt bleibe (MietSlg 39.291, 40.289, 40290/18). Wer mit einer Personenhandelsgesellschaft einen Mietvertrag abschließe, müsse nach Lehre und Rechtsprechung damit rechnen, daß die Gesellschaft auf einen einzigen Gesellschafter übergehe oder die Personen der Gesellschaft überhaupt wechseln, unter Umständen durch Eintritt ganz neuer unter Ausscheiden aller bisherigen Gesellschafter, sodaß der Parteiwille mangels anderer Vereinbarung dahin verstanden werden müsse, daß als Vertragspartner nicht bestimmte Personen, sondern der jeweilige oder die jeweiligen Inhaber des Unternehmens anzusehen seien (MietSlg 31.162/35 = SZ 52/130; MietSlg 39.292 = WoBl 1988/14). Im Lichte dieser Rechtslage müßten die Antragsteller mangels eines rechtlich relevanten Unterschiedes die Kommanditgesellschaft mit ihren nunmehrigen Gesellschaftern als Partner des Mietvertrages nicht nur dann hinnehmen, wenn die Gesellschafter unmittelbar an die Stelle der Gesellschafter Viorica M***** und Aron M***** getreten wären, sondern auch dann, wenn inzwischen das Unternehmen wegen Ablebens des Gesellschafters Aron M***** als Einzelunternehmen geführt worden sei (MietSlg 31.162/35 = SZ 52/130). Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern: