Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs des Antragsgegners kommt im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof hatte sich in der Entscheidung 8 Ob 518/87 = EFSlg 54.987/7 mit einer auf Art XLII EGZPO gestützten Klage zu befassen, mit welcher der Ehemann während aufrechter Ehe von seiner Gattin die Bekanntgabe der ehelichen Ersparnisse zu einem bestimmten Stichtag unter Vorlage eines Verzeichnisses und die Beeidigung, dass die Angaben richtig und vollständig seien, begehrte. Der Oberste Gerichtshof bejahte das Vorliegen der Rechtsgrundlage des zweiten Falles des Art XLII Abs 1 EGZPO, weil der Kläger unmittelbar in seinem aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten dadurch beeinträchtigt sei, dass die Beklagte eigenmächtig und gegen den Willen ihres Mannes beiden Ehegatten gemeinsam zustehende Sparbücher oder Wertpapiere entfernt und verbracht habe und ihrem Mann darüber die Auskunft verweigere. Das Rechtsschutzinteresse sei auch während aufrechter Ehe, und nicht nur nach deren Scheidung, zu bejahen, weil Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen aus Verletzungen von anderen Pflichten als solchen aus dem rein persönlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander wie etwa aus einem deliktischen Verhalten oder aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen auch während aufrechter Ehe geltend gemacht werden könnten. Mit einer auf Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens gestützten Klage müsse ein Leistungsbegehren nicht verbunden werden, allerdings hätte ein solches Begehren das Bestehen einer Herausgabepflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zur Voraussetzung. Gegen die Formulierung des Klagebegehrens bestünden allerdings insofern Bedenken, als dieses auf Bekanntgabe dessen gerichtet werden müsse, was die Beklagte nach dem Vorbringen in der Klage dem Safe entnommen oder sonst dem Kläger entzogen und was sie damit gemacht habe. Gegenstand der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 2199/96z = SZ 69/174 war die nach Scheidung der Ehe erhobene Klage mit der vom Beklagten begehrt wurde, gemäß Art XLII EGZPO sein Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung und im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, die in der Klage angeführten Vermögenswerte als zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhanden und in seinem Besitz befindlich, sowie die nicht in der Klage genannten weiteren Vermögenswerte zum genannten Stichtag anzugeben. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass auch der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO dann, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder die ehelichen Ersparnisse betreffe, ein im § 235 Abs 1 AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse" umschriebener Anspruch sei. § 235 Abs 1 AußStrG normiere eine Erweiterung des Aufteilungsverfahrens. Mache ein Ehegatte unter anderem binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so habe das Prozessgericht mit Beschluss die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen. Sei beim Ablauf des Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse anhängig, so ende die Frist mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren. Die aus § 235 AußStrG abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges bei Ansprüchen an den anderen Ehegatten, die eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betreffen, setze nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, dass diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfasse sie nicht nur Leistungs- sondern auch Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen, soferne eine Rechtsgestaltung über den Gegenstand der Klage der nachehelichen Aufteilung unterworfen sei (SZ 54/126; NZ 1996, 65). Nach der Rechtsprechung bestehe ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen sei, sollte zuerst dessen Rechtszuständigkeit geklärt werden; erst danach seien Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander fortzuführen. Damit solle verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt werde. Die Frage, ob ein Ehegatte gegen den anderen Anspruch auf Rechnungslegung nach dem bürgerlichen Recht oder - wegen Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens - auf eidliche Vermögensangabe habe, sei daher im Aufteilungverfahren zu beurteilen, sodass der Außerstreitrichter - wie sonst der Richter in einem Verfahren gemäß Art XLII EGZPO - zunächst über den Manifestationsanspruch und dann über den sich daraus ergebenden Aufteilungsanspruch zu entscheiden habe.Der Oberste Gerichtshof hatte sich in der Entscheidung 8 Ob 518/87 = EFSlg 54.987/7 mit einer auf Art XLII EGZPO gestützten Klage zu befassen, mit welcher der Ehemann während aufrechter Ehe von seiner Gattin die Bekanntgabe der ehelichen Ersparnisse zu einem bestimmten Stichtag unter Vorlage eines Verzeichnisses und die Beeidigung, dass die Angaben richtig und vollständig seien, begehrte. Der Oberste Gerichtshof bejahte das Vorliegen der Rechtsgrundlage des zweiten Falles des Art XLII Absatz eins, EGZPO, weil der Kläger unmittelbar in seinem aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung abgeleiteten Privatrechten dadurch beeinträchtigt sei, dass die Beklagte eigenmächtig und gegen den Willen ihres Mannes beiden Ehegatten gemeinsam zustehende Sparbücher oder Wertpapiere entfernt und verbracht habe und ihrem Mann darüber die Auskunft verweigere. Das Rechtsschutzinteresse sei auch während aufrechter Ehe, und nicht nur nach deren Scheidung, zu bejahen, weil Ansprüche eines Ehegatten gegen den anderen aus Verletzungen von anderen Pflichten als solchen aus dem rein persönlichen Verhältnis der Ehegatten zueinander wie etwa aus einem deliktischen Verhalten oder aus rechtsgeschäftlichen Beziehungen auch während aufrechter Ehe geltend gemacht werden könnten. Mit einer auf Verschweigung oder Verheimlichung des Vermögens gestützten Klage müsse ein Leistungsbegehren nicht verbunden werden, allerdings hätte ein solches Begehren das Bestehen einer Herausgabepflicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zur Voraussetzung. Gegen die Formulierung des Klagebegehrens bestünden allerdings insofern Bedenken, als dieses auf Bekanntgabe dessen gerichtet werden müsse, was die Beklagte nach dem Vorbringen in der Klage dem Safe entnommen oder sonst dem Kläger entzogen und was sie damit gemacht habe. Gegenstand der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 7 Ob 2199/96z = SZ 69/174 war die nach Scheidung der Ehe erhobene Klage mit der vom Beklagten begehrt wurde, gemäß Art XLII EGZPO sein Vermögen im Zeitpunkt der Eheschließung und im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, die in der Klage angeführten Vermögenswerte als zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorhanden und in seinem Besitz befindlich, sowie die nicht in der Klage genannten weiteren Vermögenswerte zum genannten Stichtag anzugeben. Der Oberste Gerichtshof sprach aus, dass auch der Anspruch auf Rechnungslegung oder eidliche Vermögensangabe gemäß Art XLII EGZPO dann, wenn er das eheliche Gebrauchsvermögen oder die ehelichen Ersparnisse betreffe, ein im Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG mit den Worten "Ansprüche .... hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse" umschriebener Anspruch sei. Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG normiere eine Erweiterung des Aufteilungsverfahrens. Mache ein Ehegatte unter anderem binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so habe das Prozessgericht mit Beschluss die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen. Sei beim Ablauf des Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse anhängig, so ende die Frist mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren. Die aus Paragraph 235, AußStrG abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges bei Ansprüchen an den anderen Ehegatten, die eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betreffen, setze nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, dass diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfasse sie nicht nur Leistungs- sondern auch Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen, soferne eine Rechtsgestaltung über den Gegenstand der Klage der nachehelichen Aufteilung unterworfen sei (SZ 54/126; NZ 1996, 65). Nach der Rechtsprechung bestehe ein Vorrang des Aufteilungsverfahrens. Soweit aufzuteilendes Vermögen der Ehegatten betroffen sei, sollte zuerst dessen Rechtszuständigkeit geklärt werden; erst danach seien Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten untereinander fortzuführen. Damit solle verhindert werden, dass das in einem Rechtsstreit gewonnene Ergebnis durch eine noch mögliche Rechtsgestaltung im Außerstreitverfahren umgestoßen oder überholt werde. Die Frage, ob ein Ehegatte gegen den anderen Anspruch auf Rechnungslegung nach dem bürgerlichen Recht oder - wegen Verschweigung oder Verheimlichung eines Vermögens - auf eidliche Vermögensangabe habe, sei daher im Aufteilungverfahren zu beurteilen, sodass der Außerstreitrichter - wie sonst der Richter in einem Verfahren gemäß Art XLII EGZPO - zunächst über den Manifestationsanspruch und dann über den sich daraus ergebenden Aufteilungsanspruch zu entscheiden habe.
Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlasst von dieser rechtlichen Beurteilung abzugehen. Zu den sehr ausführlich begründeten Bedenken des Rekursgerichtes ist zu erwägen:
Nach herrschender Auffassung (SZ 55/192; SZ 60/116; 1 Ob 536/92; 1 Ob 154/99z u.a.; Pichler in Rummel ABGB2 § 95 EheG Rz 1) ist die einjährige Antragsfrist des § 95 EheG eine materiellrechtliche Ausschlussfrist deren Nichtbeachtung zum Anspruchsverlust führt. Auf die Fallfristen werden die Verjährungsvorschriften von Lehre und Rechtsprechung (vgl die Nachweise in EvBl 1991/123) weitestgehend sinngemäß angewendet. Die Motive die den Gesetzgeber zur Anordnung der einjährigen Antragsfrist im Aufteilungsverfahren bewogen haben, wie das Interesse der Eheleute, aber auch Dritter, an rascher Klärung der Vermögensverhältnisse sowie die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, bestimmen auch das Verjährungsrecht. Die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB ist daher auf die Präklusivfrist des § 95 EheG analog anzuwenden (EvBl 1991/123; 1 Ob 536/92; 9 Ob 143/99s). Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, dass die Manifestationsklage die Verjährung hinsichtlich der auf Grund der eidlichen Angabe begehrten Leistungen unterbricht, weil damit der Gegner im Sinne des § 1497 ABGB vom Berechtigten "belangt" wird (SZ 40/117; SZ 51/122; DRdA 1982, 47; 8 Ob 517/82). Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht scheitert daher die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Art XLII EGZPO im Aufteilungsverfahren nicht schon daran, dass sie zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ausweitung der materiell-rechtlichen Fallfrist des § 95 EheG führen könnte, wird doch diese Frist nach der dargestellten Rechtslage etwa auch durch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen unterbrochen oder im Sinne des von der Rechtsprechung ebenfalls analog angewendeten § 1494 ABGB bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des Ehegatten gehemmt (SZ 60/116; SZ 71/87). Es ist nicht zu erkennen inwiefern eine mögliche Überschreitung der Jahresfrist des § 95 EheG durch die zweifelsohne der materiellen Wahrheitsfindung dienende analoge Anwendung der Bestimmung des Art XLII EGZPO im Aufteilungsverfahren anders zu beurteilen wäre, als in den vorgenannten Fällen.Nach herrschender Auffassung (SZ 55/192; SZ 60/116; 1 Ob 536/92; 1 Ob 154/99z u.a.; Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 95, EheG Rz 1) ist die einjährige Antragsfrist des Paragraph 95, EheG eine materiellrechtliche Ausschlussfrist deren Nichtbeachtung zum Anspruchsverlust führt. Auf die Fallfristen werden die Verjährungsvorschriften von Lehre und Rechtsprechung vergleiche die Nachweise in EvBl 1991/123) weitestgehend sinngemäß angewendet. Die Motive die den Gesetzgeber zur Anordnung der einjährigen Antragsfrist im Aufteilungsverfahren bewogen haben, wie das Interesse der Eheleute, aber auch Dritter, an rascher Klärung der Vermögensverhältnisse sowie die Vermeidung von Beweisschwierigkeiten, bestimmen auch das Verjährungsrecht. Die allgemeine Verjährungsbestimmung des Paragraph 1497, ABGB ist daher auf die Präklusivfrist des Paragraph 95, EheG analog anzuwenden (EvBl 1991/123; 1 Ob 536/92; 9 Ob 143/99s). Es ist ebenso gesicherte Rechtsprechung, dass die Manifestationsklage die Verjährung hinsichtlich der auf Grund der eidlichen Angabe begehrten Leistungen unterbricht, weil damit der Gegner im Sinne des Paragraph 1497, ABGB vom Berechtigten "belangt" wird (SZ 40/117; SZ 51/122; DRdA 1982, 47; 8 Ob 517/82). Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Ansicht scheitert daher die sinngemäße Anwendung der Bestimmung des Art XLII EGZPO im Aufteilungsverfahren nicht schon daran, dass sie zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ausweitung der materiell-rechtlichen Fallfrist des Paragraph 95, EheG führen könnte, wird doch diese Frist nach der dargestellten Rechtslage etwa auch durch außergerichtliche Vergleichsverhandlungen unterbrochen oder im Sinne des von der Rechtsprechung ebenfalls analog angewendeten Paragraph 1494, ABGB bei beschränkter Geschäftsfähigkeit des Ehegatten gehemmt (SZ 60/116; SZ 71/87). Es ist nicht zu erkennen inwiefern eine mögliche Überschreitung der Jahresfrist des Paragraph 95, EheG durch die zweifelsohne der materiellen Wahrheitsfindung dienende analoge Anwendung der Bestimmung des Art XLII EGZPO im Aufteilungsverfahren anders zu beurteilen wäre, als in den vorgenannten Fällen.
Der erkennende Senat hat als verstärkter Senat in seiner Entscheidung 8 Ob 527/92 = SZ 65/165 dargestellt, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung und der Lehrmeinung Faschings (Komm II, 92) die Stufenklage nicht als Ausnahmetatbestand zum Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens verstanden werden könne, die nur dann zu gewähren sei, wenn keine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Höhe der Forderung zur Verfügung stehe. Der Anspruch nach Art XLII EGZPO sei kein "Notbehelf" sondern stehe grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar sei. Es vermögen daher auch jene Ausführungen des Rekursgerichtes nicht zu überzeugen, wonach den im Aufteilungsverfahren auftretenden Beweisproblemen durch sinnvolle Handhabung der Beweislastregeln sowie das Mittel der beeideten Parteienaussage ausreichend begegnet werden könne.Der erkennende Senat hat als verstärkter Senat in seiner Entscheidung 8 Ob 527/92 = SZ 65/165 dargestellt, dass entgegen der bisherigen Rechtsprechung und der Lehrmeinung Faschings (Komm römisch zwei, 92) die Stufenklage nicht als Ausnahmetatbestand zum Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens verstanden werden könne, die nur dann zu gewähren sei, wenn keine andere Möglichkeit zur Ermittlung der Höhe der Forderung zur Verfügung stehe. Der Anspruch nach Art XLII EGZPO sei kein "Notbehelf" sondern stehe grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm materiell-rechtlich zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsklagebegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar sei. Es vermögen daher auch jene Ausführungen des Rekursgerichtes nicht zu überzeugen, wonach den im Aufteilungsverfahren auftretenden Beweisproblemen durch sinnvolle Handhabung der Beweislastregeln sowie das Mittel der beeideten Parteienaussage ausreichend begegnet werden könne.
Als Zwischenergebnis ist daher unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entscheidung SZ 69/174 und deren Auslegung der Formulierung des § 235 Abs 1 AußStrG festzuhalten, dass auch die das Problem sehr eingehend behandelnden Ausführungen des Rekursgerichtes nicht geeignet sind, Bedenken an der grundsätzlichen Zulässigkeit der analogen Anwendung des Art XLII EGZPO im Aufteilungsverfahren zu erwecken.Als Zwischenergebnis ist daher unter ausdrücklichem Hinweis auf die Entscheidung SZ 69/174 und deren Auslegung der Formulierung des Paragraph 235, Absatz eins, AußStrG festzuhalten, dass auch die das Problem sehr eingehend behandelnden Ausführungen des Rekursgerichtes nicht geeignet sind, Bedenken an der grundsätzlichen Zulässigkeit der analogen Anwendung des Art XLII EGZPO im Aufteilungsverfahren zu erwecken.
Dem Rekursgericht ist allerdings darin beizustimmen, dass der Aufteilung nur jenes eheliche Gebrauchsvermögen und jene ehelichen Ersparnisse unterliegen, die im Aufteilungszeitpunkt noch vorhanden sind oder deren Wert gemäß § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (1 Ob 756/83; EFSlg 57.292; JBl 1992, 460; Pichler aaO § 81 EheG Rz 2). Die vom Rekursgericht zutreffend dargestellten Ansichten von Lehre und Rechtsprechung darüber, ob sich die Klage auf Eidesleistung immer nur auf einen statischen Vermögenszustand oder aber auch auf eine Vermögensentwicklung beziehen kann (vgl Fucik/Rechberger in Rechberger ZPO2, EGZPO Art XLII Rz 5) ist daher für das Aufteilungsverfahren dahin zu beantworten, dass sich die eidliche Auskunftspflicht im Aufteilungsverfahren nur auf das im oben dargestellten Zeitpunkt vorhandene Vermögen beziehen kann. Dass auch während aufrechter Ehe die Stufenklage, abgesehen von besonderen Vereinbarungen (wie etwa Gütergemeinschaft: SZ 68/226; SZ 69/81), nicht auf Vermögensabrechnung schlechthin gerichtet werden kann, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zur Formulierung des Klagebegehrens in der eingangs zitierten Entscheidung EFSlg 54.987/7.Dem Rekursgericht ist allerdings darin beizustimmen, dass der Aufteilung nur jenes eheliche Gebrauchsvermögen und jene ehelichen Ersparnisse unterliegen, die im Aufteilungszeitpunkt noch vorhanden sind oder deren Wert gemäß Paragraph 91, Absatz eins, EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist (1 Ob 756/83; EFSlg 57.292; JBl 1992, 460; Pichler aaO Paragraph 81, EheG Rz 2). Die vom Rekursgericht zutreffend dargestellten Ansichten von Lehre und Rechtsprechung darüber, ob sich die Klage auf Eidesleistung immer nur auf einen statischen Vermögenszustand oder aber auch auf eine Vermögensentwicklung beziehen kann vergleiche Fucik/Rechberger in Rechberger ZPO2, EGZPO Art XLII Rz 5) ist daher für das Aufteilungsverfahren dahin zu beantworten, dass sich die eidliche Auskunftspflicht im Aufteilungsverfahren nur auf das im oben dargestellten Zeitpunkt vorhandene Vermögen beziehen kann. Dass auch während aufrechter Ehe die Stufenklage, abgesehen von besonderen Vereinbarungen (wie etwa Gütergemeinschaft: SZ 68/226; SZ 69/81), nicht auf Vermögensabrechnung schlechthin gerichtet werden kann, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zur Formulierung des Klagebegehrens in der eingangs zitierten Entscheidung EFSlg 54.987/7.
Zur Lebensgemeinschaft wurde in 7 Ob 293/98h ausgesprochen, dass die Wirtschaftsgemeinschaft unter Lebensgefährten ihrer Natur nach erfordert, dass die Auslagen für das tägliche Leben mehr oder minder gemeinsam getragen werden und der gemeinsame Verbrauch der dafür aufgewendeten Mittel nach herrschender Verkehrsauffassung einen Rechnungslegungsverzicht inkludiert. Es würde dem Wesen des vom Grundsatz der Billigkeit beherrschten Aufteilungsverfahrens widersprechen, wollte man den ehemaligen Ehepartner im Wege eines Manifestationsverfahrens zur Rechnungslegung möglicherweise über die gesamte Dauer der Ehe zwingen. Die Bestimmungen der §§ 81ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anderslautenden Vereinbarungen nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Dies erhellt nicht zuletzt aus der Bestimmung des § 91 Abs 1 EheG, wonach der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage oder der vor diesem Zeitpunkt erfolgten Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert hat, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Daraus ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber die Ermittlung von Verringerungen der Aufteilungsmasse mit dem in dieser Bestimmung genannten Zeitraum begrenzen wollte und andererseits, dass er den Wert des Fehlenden nicht absolut sondern nur in Relation zur Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten bemessen wissen wollte. Damit kann es aber auch hier nicht auf eine förmliche Abrechnung der Entwicklung von Vermögensverhältnissen ankommen.Zur Lebensgemeinschaft wurde in 7 Ob 293/98h ausgesprochen, dass die Wirtschaftsgemeinschaft unter Lebensgefährten ihrer Natur nach erfordert, dass die Auslagen für das tägliche Leben mehr oder minder gemeinsam getragen werden und der gemeinsame Verbrauch der dafür aufgewendeten Mittel nach herrschender Verkehrsauffassung einen Rechnungslegungsverzicht inkludiert. Es würde dem Wesen des vom Grundsatz der Billigkeit beherrschten Aufteilungsverfahrens widersprechen, wollte man den ehemaligen Ehepartner im Wege eines Manifestationsverfahrens zur Rechnungslegung möglicherweise über die gesamte Dauer der Ehe zwingen. Die Bestimmungen der Paragraphen 81 f, f, EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anderslautenden Vereinbarungen nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Dies erhellt nicht zuletzt aus der Bestimmung des Paragraph 91, Absatz eins, EheG, wonach der Wert des Fehlenden in die Aufteilung einzubeziehen ist, wenn ein Ehegatte ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung des anderen frühestens zwei Jahre vor Einbringung der Scheidungsklage oder der vor diesem Zeitpunkt erfolgten Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse in einer Weise verringert hat, die der Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten während der ehelichen Lebensgemeinschaft widerspricht. Daraus ergibt sich einerseits, dass der Gesetzgeber die Ermittlung von Verringerungen der Aufteilungsmasse mit dem in dieser Bestimmung genannten Zeitraum begrenzen wollte und andererseits, dass er den Wert des Fehlenden nicht absolut sondern nur in Relation zur Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehegatten bemessen wissen wollte. Damit kann es aber auch hier nicht auf eine förmliche Abrechnung der Entwicklung von Vermögensverhältnissen ankommen.
Es ist somit - in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Rekursgericht - festzuhalten, dass im Aufteilungsverfahren, zumindest solange eine eigene zivilrechtliche Verpflichtung zur Vermögensangabe weder behauptet wird, noch sonst ersichtlich ist, nur der zweite Fall des Art XLII Abs 1 EGZPO zur Anwendung kommen kann. In diesem Sinn ist wohl auch die vom Rekursgericht referierte abschließende Bemerkung in SZ 69/174 zu verstehen, verweist sie doch darauf, dass das eine Differenzrechnung zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft anstrebende Klagebegehren zu weit gefasst sei, jedoch nach dem Vorbringen der geltend gemachte Anspruch ohnedies nur der Aufteilung unterliegende Sachen betreffe.Es ist somit - in grundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Rekursgericht - festzuhalten, dass im Aufteilungsverfahren, zumindest solange eine eigene zivilrechtliche Verpflichtung zur Vermögensangabe weder behauptet wird, noch sonst ersichtlich ist, nur der zweite Fall des Art XLII Absatz eins, EGZPO zur Anwendung kommen kann. In diesem Sinn ist wohl auch die vom Rekursgericht referierte abschließende Bemerkung in SZ 69/174 zu verstehen, verweist sie doch darauf, dass das eine Differenzrechnung zwischen dem Zeitpunkt der Eheschließung und dem Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft anstrebende Klagebegehren zu weit gefasst sei, jedoch nach dem Vorbringen der geltend gemachte Anspruch ohnedies nur der Aufteilung unterliegende Sachen betreffe.
Der zweite Fall der genannten Gesetzesstelle normiert einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen: Schon der bloße Verdacht einer entsprechenden Kenntnis reicht aus (SZ 69/260). Aus dem Wort "vermutlich" leitet die Rechtsprechung zutreffend ab, dass der Kläger die Kenntnis des Beklagten lediglich zu bescheinigen hat (Fucik/Rechberger aaO Rz 3). Aus dieser auch für das Aufteilungsverfahren zugrunde zu legenden Bescheinigungspflicht (vgl zu den Grenzen der Amtswegigkeit und zu den subjektiven Beweislastregeln im Außerstreitverfahren: SZ 53/54; SZ 57/84; ÖA 1988, 21; SZ 66/29; 1 Ob 207/98t) ergibt sich, dass die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreicht, sondern dass die Position der Aufteilungsmasse, die der Gegner vermutlich unrichtig, unvollständig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden muss, dass sich der Antrag nicht als bloßer Erkundungsbeweis darstellt und zudem die Grundlage einer vom Gericht vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung bilden kann.Der zweite Fall der genannten Gesetzesstelle normiert einen eigenen privatrechtlichen Anspruch auf Angabe eines Vermögens. Voraussetzung dafür ist, dass der Gegner von der Verschweigung oder Verheimlichung des anzugebenden Vermögens vermutlich Kenntnis hat. Dabei ist kein strenger Maßstab anzulegen: Schon der bloße Verdacht einer entsprechenden Kenntnis reicht aus (SZ 69/260). Aus dem Wort "vermutlich" leitet die Rechtsprechung zutreffend ab, dass der Kläger die Kenntnis des Beklagten lediglich zu bescheinigen hat (Fucik/Rechberger aaO Rz 3). Aus dieser auch für das Aufteilungsverfahren zugrunde zu legenden Bescheinigungspflicht vergleiche zu den Grenzen der Amtswegigkeit und zu den subjektiven Beweislastregeln im Außerstreitverfahren: SZ 53/54; SZ 57/84; ÖA 1988, 21; SZ 66/29; 1 Ob 207/98t) ergibt sich, dass die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreicht, sondern dass die Position der Aufteilungsmasse, die der Gegner vermutlich unrichtig, unvollständig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden muss, dass sich der Antrag nicht als bloßer Erkundungsbeweis darstellt und zudem die Grundlage einer vom Gericht vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung bilden kann.
Der Auftrag zur eidlichen Vermögensbekanntgabe kann nur hinsichtlich jener Werte ergehen, für die der außerstreitige Rechtsweg zulässig ist, die somit als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse anzusehen sind. Ist dies aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, dann hat der angerufene Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zu entscheiden (SZ 54/126; NZ 1996, 65). Ergibt sich schon aus dem Antrag, dass das anzugebende Vermögen gemäß § 82 Abs 1 EheG der Aufteilung entzogen ist, oder wird derartiges in der Gegenäußerung behauptet, hat der Außerstreitrichter vor Erteilung eines Offenlegungsauftrages über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs abzusprechen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 2 Abs 2 Z 1 AußStrG, wonach das Gericht auch in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit nicht überschreiten, allenfalls die Parteien an das zuständige Gericht verweisen soll (dazu sehr ausführlich: SZ 54/126). Eine derartige Beschlussfassung steht nicht im Widerspruch zu der in ständiger Rechtsprechung angenommenen Unzulässigkeit von "Teil-Zwischenentscheidungen" im Aufteilungsverfahren (EvBl 1988/114; WoBl 1989/66; 1 Ob 154/99z), weil nicht über den Grund des Anspruches entschieden, sondern eine nach § 40a JN zulässige Zuständigkeitsentscheidung getroffen wird (EvBl 1988/114).Der Auftrag zur eidlichen Vermögensbekanntgabe kann nur hinsichtlich jener Werte ergehen, für die der außerstreitige Rechtsweg zulässig ist, die somit als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse anzusehen sind. Ist dies aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, dann hat der angerufene Außerstreitrichter bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des (außerstreitigen) Rechtswegs zu entscheiden (SZ 54/126; NZ 1996, 65). Ergibt sich schon aus dem Antrag, dass das anzugebende Vermögen gemäß Paragraph 82, Absatz eins, EheG der Aufteilung entzogen ist, oder wird derartiges in der Gegenäußerung behauptet, hat der Außerstreitrichter vor Erteilung eines Offenlegungsauftrages über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs abzusprechen. Diese Pflicht ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG, wonach das Gericht auch in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten die Grenzen seiner Gerichtsbarkeit nicht überschreiten, allenfalls die Parteien an das zuständige Gericht verweisen soll (dazu sehr ausführlich: SZ 54/126). Eine derartige Beschlussfassung steht nicht im Widerspruch zu der in ständiger Rechtsprechung angenommenen Unzulässigkeit von "Teil-Zwischenentscheidungen" im Aufteilungsverfahren (EvBl 1988/114; WoBl 1989/66; 1 Ob 154/99z), weil nicht über den Grund des Anspruches entschieden, sondern eine nach Paragraph 40 a, JN zulässige Zuständigkeitsentscheidung getroffen wird (EvBl 1988/114).
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob und bejahendenfalls hinsichtlich welcher Vermögenswerte die Voraussetzungen des § 82 Abs 1 EheG vorliegen. Danach wird der Antragsgegner anzuleiten sein, sein Begehren durch möglichst genaue Umschreibung jener Vermögenswerte zu verbessern, die seiner Ansicht nach verschwiegen oder verheimlicht oder bisher im Verfahren nur unvollständig oder unrichtig angegeben wurden. Schließlich wird er die Kenntnis der Antragstellerin davon zu bescheinigen haben.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen haben, ob und bejahendenfalls hinsichtlich welcher Vermögenswerte die Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz eins, EheG vorliegen. Danach wird der Antragsgegner anzuleiten sein, sein Begehren durch möglichst genaue Umschreibung jener Vermögenswerte zu verbessern, die seiner Ansicht nach verschwiegen oder verheimlicht oder bisher im Verfahren nur unvollständig oder unrichtig angegeben wurden. Schließlich wird er die Kenntnis der Antragstellerin davon zu bescheinigen haben.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben.
Die gemäß § 234 AußStrG nach billigem Ermessen vorzunehmende Kostenentscheidung kann erst nach Abschluss des Verfahrens erfolgen.Die gemäß Paragraph 234, AußStrG nach billigem Ermessen vorzunehmende Kostenentscheidung kann erst nach Abschluss des Verfahrens erfolgen.