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Entscheidung 9 Ob 143/99s×

Entscheidung 9 Ob 143/99s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9Ob143/99s

Entscheidungsdatum

01.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Erika T*****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider den Antragsgegner Franz T*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Johann Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Paragraphen 81, EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 4. März 1999, GZ 17 R 205/98p-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Rechtsprechung, an die sich das Rekursgericht gehalten hat, beginnt der Lauf der materiellrechtlichen Ausschlußfrist des Paragraph 95, EheG mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe und daher im Falle eines von beiden Teilen abgegebenen Rechtsmittelverzichtes schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung (8 Ob 2016/96w mwN; 4 Ob 37/98i; RIS-Justiz RS0041288, RS0041294).

Auch wenn die Verjährungsbestimmung des Paragraph 1497, ABGB auf die Fallfrist des Paragraph 95, EheG analog anzuwenden ist (1 Ob 536/92), ist nicht jeder vor der Einleitung eines Rechtsstreites gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als verbesserungsfähige Klage zu qualifizieren, die den Lauf der Verjährungsfrist (Verfallsfrist) unterbricht (4 Ob 141/93). Soweit ein Antrag auf Verfahrenshilfe aber Sachverhalt und Begehren individualisiert und deutlich erkennen läßt, ist er nach der Rechtsprechung bereits als Klage zu beurteilen (SZ 60/286; 4 Ob 141/93; 1 Ob 4/94), die den Lauf der Verjährung unterbricht. Der Gegenstand des nach den Vorschriften der Paragraphen 229, ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens wird durch den Antrag des Ehegatten bindend begrenzt und die Aufteilungsmasse durch die Parteienanträge bindend festgelegt (EFSlg 84.712; 1 Ob 237/98d). Es liegt keine krasse Verkennung der Rechtslage und des Einzelfalles vor, soweit die Vorinstanzen den Inhalt des ausschließlich auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten kein Vorbringen über ein beabsichtigtes Aufteilungsbegehren oder in diese Richtung gehende Parteienanträge enthaltenden Antrages zur sachlichen Erledigung des Verfahrenshilfeantrages als vollständig ansahen, aber keine Verpflichtung erkannten, diesen Antrag auch noch als unvollständigen nicht Gegenstand der Entscheidung bildenden Aufteilungsantrag zu verbessern (1 Ob 561/95; 2 Ob 2390/96a). Welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag zu verstehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, so daß auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Anmerkung

E55482 09A01439

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00143.99S.0901.000

Dokumentnummer

JJT_19990901_OGH0002_0090OB00143_99S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008525 Rechtssatz 07.10.1980Zivilrecht
Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt: der Richter darf Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumin …
RS0034613 Rechtssatz 06.03.1991Zivilrecht
Die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB ist auf die Präklusivfrist des § 95 EheG - auch in Ansehung des vom Antragsgegner gestellten Gegenantrages - analog anzuwenden.
RS0034695 Rechtssatz 21.12.1987Zivilrecht
Um dem Kläger gleichwertigen Rechtsschutz wie dem Beklagten zu gewähren, sind Eingaben, mit welchen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehr …
RS0034826 Rechtssatz 10.05.1979Zivilrecht
Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung nicht.
RS0034875 Rechtssatz 11.07.1990Zivilrecht
Vom Vorliegen einer (verbesserungsfähigen und verbesserungsbedürftigen) Klage, durch deren Einbringung die Verjährung unterbrochen wird, kann nur dann gesprochen werden, wenn einer bestimmten Verfahrenshandlung einer Partei das Rechtsschutzziel zu entnehmen …
RS0041288 Rechtssatz 07.07.1981Zivilrecht
Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung bedeutet deren Unanfechtbarkeit in der Rechtssache, in der sie erflossen ist. Sie tritt daher bereits dann ein, wenn von beiden Parteien ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wird. Wenngleich nach § 416 Abs 1 ZPO den …
RS0041294 Rechtssatz 07.07.1981Zivilrecht
Unter Rechtskraft im Sinne des § 95 EheG ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen.