Rechtssatz RS0034695
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034695
Entscheidungsdatum
08.04.2026
Rechtssatz
Um dem Kläger gleichwertigen Rechtsschutz wie dem Beklagten zu gewähren, sind Eingaben, mit welchen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt, so dass sie nach Verbesserung auch als Klageschrift in Behandlung gezogen werden können, bereits als Klagen zu beurteilen, so dass die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen sind. Die (fristgerecht) wiedereingebrachte Klage unterbricht die Verjährung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1497 ABGB.Um dem Kläger gleichwertigen Rechtsschutz wie dem Beklagten zu gewähren, sind Eingaben, mit welchen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt, so dass sie nach Verbesserung auch als Klageschrift in Behandlung gezogen werden können, bereits als Klagen zu beurteilen, so dass die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen sind. Die (fristgerecht) wiedereingebrachte Klage unterbricht die Verjährung unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 1497, ABGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 49/87
Entscheidungstext OGH 21.12.1987 1 Ob 49/87
Veröff: SZ 60/286 = RZ 1988/26 S 114 = JBl 1988,527
- 4 Ob 141/93
Entscheidungstext OGH 19.10.1993 4 Ob 141/93
Auch
- 1 Ob 4/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 1 Ob 4/94
- 1 Ob 561/95
Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 561/95
- 2 Ob 2390/96a
Entscheidungstext OGH 23.01.1997 2 Ob 2390/96a
Auch
- 9 Ob 143/99s
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 Ob 143/99s
Auch
- 9 Ob 260/00a
Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 Ob 260/00a
- 8 Ob 12/01z
Entscheidungstext OGH 15.02.2001 8 Ob 12/01z
Beisatz: Dies gilt auch im Bereich des § 95 EheG, wenn bereits im Verfahrenshilfeantrag der Aufteilungsanspruch ausreichend deutlich dargestellt wird. (T1)
- 7 Ob 325/01x
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 325/01x
Auch; Beis wie T1
- 8 ObA 117/02t
Entscheidungstext OGH 19.12.2002 8 ObA 117/02t
Auch; Veröff: SZ 2002/180
- 5 Ob 212/04v
Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 212/04v
Beisatz: Ein Antrag auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung einer (angeschlossenen) Klage unterbricht die Verjährung. (T2); Veröff: SZ 2004/154
- 1 Ob 45/05g
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 1 Ob 45/05g
Auch; Beisatz: Lediglich dann, wenn der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits als verfahrenseinleitender Schriftsatz zu beurteilen ist, wenn er also den Sachverhalt und das Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, wird dadurch bereits der Lauf der Frist unterbrochen. (T3)
- 1 Ob 245/05v
Entscheidungstext OGH 31.01.2006 1 Ob 245/05v
Vgl aber; Beisatz: Nach Gewährung von Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts ist es Sache der Partei bzw deren Rechtsvertreters, zu entscheiden, ob eine Klage (wieder) eingebracht wird. Es bedarf keines „Verbesserungsauftrags" des Gerichts, die Zurückstellung der Eingabe ist - entgegen der in SZ 60/286 vertretenen und vereinzelt gebliebenen Ansicht - ausreichend. (T4)
- 7 Ob 274/05b
Entscheidungstext OGH 15.02.2006 7 Ob 274/05b
Beis wie T3; Beisatz: Eine die Frist des § 12 Abs 3 VersVG wahrende (Unterbrechungs-)Wirkung kann einem Verfahrenshilfeantrag jedenfalls nur im Fall seiner (fristgemäß verbesserten) Wiedereinbringung zukommen; nämlich dann, wenn dieser Antrag später bewilligt wird, und schließlich ein aufgrund dieser (fristwahrenden) Antragstellung bestellter Verfahrenshelfer die formgerechte Deckungsklage erhebt. (T5)
- 6 Ob 279/08k
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 279/08k
Vgl; Beisatz: Hier: Ausdrücklich als „Klage und Antrag" bezeichneter als Telefax eingebrachter Schriftsatz. (T6); Beisatz: Der Kläger beantragte nicht nur die Verfahrenshilfe als solche, sondern er führte aus, er beantrage die Beigebung eines Verfahrenshelfers, um seine „Klage" (womit er sich offenbar auf die genannte Eingabe bezog) unterfertigen zu lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens war zu erkennen, dass der Kläger damit nicht bloß einen die spätere Inanspruchnahme des Beklagten vorbereitenden Schritt setzen, sondern den Beklagten bereits unmittelbar in Anspruch nehmen wollte. (T7)
- 1 Ob 60/13z
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 60/13z
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 65/14m
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 65/14m
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 211/14g
Entscheidungstext OGH 22.01.2015 1 Ob 211/14g
Auch
- 1 Ob 31/26d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2026 1 Ob 31/26d
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034695
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19871221_OGH0002_0010OB00049_8700000_001