Entscheidungsgründe:
[1] Am 7. 6. 2021 kam es zu einem Vorfall, bei dem Polizeibeamte den alkoholisierten Kläger – der an den Folgen eines vorangegangenen schweren Motorradunfalls litt – zu Boden brachten und ihm Handfesseln anlegten. Die Polizeibeamten entschieden ohne Beiziehung eines Amtsarztes, den Kläger in eine psychiatrische Abteilung bringen zu lassen. Im Krankenwagen dorthin wurde er mit Gurten an Händen, Füßen und am Kopf fixiert. Er wurde anlässlich der Amtshandlung verletzt.
[2] Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 7. 2. 2022 gab das Landesverwaltungsgericht Wien seiner Maßnahmenbeschwerde vom 15. 7. 2021 teilweise Folge und erklärte seine Verbringung in die psychiatrische Abteilung einschließlich der Körperkraftanwendung durch Organe der Beklagten am 7. 6. 2021 für rechtswidrig.
[3] Mit Aufforderungsschreiben vom 27. 9. 2023 machte er gegenüber der Beklagten Ansprüche aus dem Vorfall zunächst dem Grunde nach geltend. Nachdem er ein unpräjudizielles Vergleichsanbot der Beklagten vom 4. 12. 2023 abgelehnt hatte, begehrte er mit (zweitem) Aufforderungsschreiben vom 6. 5. 2024 322.408,57 EUR. Mit Schreiben vom 15. 5. 2024 lehnte die Finanzprokuratur die Anerkennung der erhobenen Ansprüche zur Gänze ab.
[4] Mit elektronisch eingebrachter Eingabe vom 6. 6. 2024 (im Akt 31 Nc 57/24g des Erstgerichts; vgl RS0121557 [T5]) übermittelte der Kläger seinem Wohnsitzbezirksgericht unter Verwendung des Formulars ZPForm 1 unter anderem einen die „Rechtssache Ing. G* [Kläger] gegen Republik Österreich, vertreten durch Finanzprokuratur“ betreffenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Er erklärte, die Verfahrenshilfe zu benötigen, „um eine Klage zu erheben“ (angekreuzt in Punkt I.6.) und „Forderungen: Schadenersatz und Schmerzengeld unpräjudiziell iHv 323.903,32 EUR; Verjährungsverzicht; Haftungsanerkenntnis; Spätfolgenhaftung“ geltend zu machen. Er beschrieb in Punkt I.6. den Sachverhalt, auf den er seine Klage stützen möchte, insbesondere den Vorfall vom 7. 6. 2021, bei welchem er, ohne dass von ihm eine Gefahr ausgegangen wäre, rechtswidrig von Polizeibeamten misshandelt, schwer verletzt und in die psychiatrische Abteilung eingeliefert worden sei. Außerdem habe die Weitergabe falscher Informationen seine Unterbringung und die Zwangsbehandlung zur Folge gehabt. Er schlüsselte das Zahlungsbegehren wie folgt auf: „Schmerzengeld: 288.560 EUR und 30.273,32 EUR (entspricht 50 % der angefallenen medizinischen Kosten lt Tabelle seit 7. 6. 2021) und (anteilig) Anwaltskosten iHv 4.770 EUR“. In Punkt I.7. des Formulars hielt er ferner fest: „Forderungen wurden zur Gänze von der Gegenseite abgelehnt“, „zivilrechtliche Ansprüche verjähren zum 7. 6. 2024“. Außerdem legte er seinem Antrag „umfassende Beilagen“ bei, insbesondere eine Krankengeschichte, eine Verletzungsübersicht, eine tabellarische Aufstellung von Rechnungen betreffend Krankheitskosten, Verdienstentgang, Fahrt- und Postkosten, die einen Betrag von insgesamt 60.546,63 EUR inklusive 7.387,37 EUR Verdienstentgang seit 7. 6. 2021 auswies, und eine Tabelle Arbeitsunfähigkeit. Mit elektronisch eingebrachter Eingabe vom 6. 6. 2024 (im Akt 31 Nc 57/24g des Erstgerichts; vergleiche RS0121557 [T5]) übermittelte der Kläger seinem Wohnsitzbezirksgericht unter Verwendung des Formulars ZPForm 1 unter anderem einen die „Rechtssache Ing. G* [Kläger] gegen Republik Österreich, vertreten durch Finanzprokuratur“ betreffenden Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang. Er erklärte, die Verfahrenshilfe zu benötigen, „um eine Klage zu erheben“ (angekreuzt in Punkt römisch eins.6.) und „Forderungen: Schadenersatz und Schmerzengeld unpräjudiziell iHv 323.903,32 EUR; Verjährungsverzicht; Haftungsanerkenntnis; Spätfolgenhaftung“ geltend zu machen. Er beschrieb in Punkt römisch eins.6. den Sachverhalt, auf den er seine Klage stützen möchte, insbesondere den Vorfall vom 7. 6. 2021, bei welchem er, ohne dass von ihm eine Gefahr ausgegangen wäre, rechtswidrig von Polizeibeamten misshandelt, schwer verletzt und in die psychiatrische Abteilung eingeliefert worden sei. Außerdem habe die Weitergabe falscher Informationen seine Unterbringung und die Zwangsbehandlung zur Folge gehabt. Er schlüsselte das Zahlungsbegehren wie folgt auf: „Schmerzengeld: 288.560 EUR und 30.273,32 EUR (entspricht 50 % der angefallenen medizinischen Kosten lt Tabelle seit 7. 6. 2021) und (anteilig) Anwaltskosten iHv 4.770 EUR“. In Punkt römisch eins.7. des Formulars hielt er ferner fest: „Forderungen wurden zur Gänze von der Gegenseite abgelehnt“, „zivilrechtliche Ansprüche verjähren zum 7. 6. 2024“. Außerdem legte er seinem Antrag „umfassende Beilagen“ bei, insbesondere eine Krankengeschichte, eine Verletzungsübersicht, eine tabellarische Aufstellung von Rechnungen betreffend Krankheitskosten, Verdienstentgang, Fahrt- und Postkosten, die einen Betrag von insgesamt 60.546,63 EUR inklusive 7.387,37 EUR Verdienstentgang seit 7. 6. 2021 auswies, und eine Tabelle Arbeitsunfähigkeit.
[5] Das Erstgericht wies den ihm am 18. 6. 2024 zuständigkeitshalber übermittelten Verfahrenshilfeantrag zunächst ab, weil die Amtshaftungsansprüche verjährt seien. Dieser Beschluss wurde über Rekurs des Klägers vom Oberlandesgericht Wien aufgehoben, weil das Erstgericht bei seiner Beurteilung die Fortlaufhemmung gemäß § 6 Abs 1 dritter Satz AHG durch das (erste) Aufforderungsschreiben vom 27. 9. 2023 übersehen habe. Unter Berücksichtigung der durch dieses Aufforderungsschreiben ausgelösten dreimonatigen Fortlaufhemmung sei der Verfahrenshilfeantrag jedenfalls noch innerhalb der Verjährungsfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangt. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 2. 10. 2024, leicht geändert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. 11. 2024, wurde dem Kläger letztlich antragsgemäß die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Amtshaftungsklage aufgrund der behaupteten polizeilichen Misshandlung vom 7. 6. 2021 und das weitere Verfahren einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt. Mit Bescheid vom 25. 11. 2024 bestellte die zuständige Rechtsanwaltskammer den Klagevertreter zum Verfahrenshelfer im Umfang der Beigebung. Das Erstgericht wies den ihm am 18. 6. 2024 zuständigkeitshalber übermittelten Verfahrenshilfeantrag zunächst ab, weil die Amtshaftungsansprüche verjährt seien. Dieser Beschluss wurde über Rekurs des Klägers vom Oberlandesgericht Wien aufgehoben, weil das Erstgericht bei seiner Beurteilung die Fortlaufhemmung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz AHG durch das (erste) Aufforderungsschreiben vom 27. 9. 2023 übersehen habe. Unter Berücksichtigung der durch dieses Aufforderungsschreiben ausgelösten dreimonatigen Fortlaufhemmung sei der Verfahrenshilfeantrag jedenfalls noch innerhalb der Verjährungsfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangt. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 2. 10. 2024, leicht geändert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. 11. 2024, wurde dem Kläger letztlich antragsgemäß die Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Amtshaftungsklage aufgrund der behaupteten polizeilichen Misshandlung vom 7. 6. 2021 und das weitere Verfahren einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt. Mit Bescheid vom 25. 11. 2024 bestellte die zuständige Rechtsanwaltskammer den Klagevertreter zum Verfahrenshelfer im Umfang der Beigebung.
[6] Der Kläger begehrt mit der am 9. 12. 2024 beim Erstgericht eingebrachten Amtshaftungsklage von der Beklagten Schadenersatz von gesamt 110.167,81 EUR sA, und zwar Schmerzengeld von 60.000 EUR für körperliche Schmerzen und von 15.000 EUR für psychische Schmerzen, Heilungskosten von insgesamt 26.625,78 EUR, Fahrt- und Postspesen/Generalunkosten von 79,08 EUR, Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung von 4.770 EUR und Verdienstentgang von 3.693,69 EUR, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle künftigen Schäden aus dem Vorfall vom 7. 6. 2021. Aus seinem Verfahrenshilfeantrag sei zu erkennen, dass er damit nicht bloß eine spätere Inanspruchnahme der Beklagten beabsichtigt habe, sondern er sie schon mit diesem unmittelbar in Anspruch habe nehmen wollen.
[7] Die Beklagte bestritt und wandte insbesondere ein, dass die Ansprüche des Klägers auch unter Berücksichtigung von § 8 AHG spätestens mit September 2024 verjährt seien. Der Verfahrenshilfeantrag vom 6. 6. 2024 habe keine Auswirkung auf die Verjährungsfrist, weil er nicht als verbesserungsfähige Klage gewertet werden könne. Darüber hinaus stimme die Klage auch inhaltlich nicht mit dem gestellten Verfahrenshilfeantrag überein. Die Beklagte bestritt und wandte insbesondere ein, dass die Ansprüche des Klägers auch unter Berücksichtigung von Paragraph 8, AHG spätestens mit September 2024 verjährt seien. Der Verfahrenshilfeantrag vom 6. 6. 2024 habe keine Auswirkung auf die Verjährungsfrist, weil er nicht als verbesserungsfähige Klage gewertet werden könne. Darüber hinaus stimme die Klage auch inhaltlich nicht mit dem gestellten Verfahrenshilfeantrag überein.
[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Die Verjährungsfrist habe mit 7. 6. 2021 zu laufen begonnen, sei mit 27. 9. 2023 bis 4. 12. 2023 unterbrochen worden und dann weitergelaufen. Allenfalls könnte noch das zweite Aufforderungsschreiben vom 6. 5. 2024 bis zur Ablehnung am 15. 5. 2024 als die Verjährungsfrist hemmend angesehen werden. Damit seien – wenn überhaupt – 77 Tage zum 7. 6. 2024 dazuzurechnen und sei allerspätestens mit Ablauf des 23. 8. 2024 Verjährung eingetreten. Eine verbesserungsfähige und verbesserungsbedürftige Klage habe der Kläger mit seinem Verfahrenshilfeantrag nicht eingebracht, weil diesem (noch) nicht das Rechtsschutzziel zu entnehmen sei, damit einen Zivilprozess einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren.
[9] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
[10] Aus den Angaben im Verfahrenshilfeantrag sei zwar zweifelsfrei ableitbar, welche Amtshaftungsklage der Kläger habe erheben wollen, ausdrücklich habe er aber nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang einschließlich der Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt, ohne dass gleichzeitig auch eine „Klage“ erhoben oder beigelegt worden wäre, die (auch) einen Antrag auf Erlassung eines konkreten Sachurteils enthalten hätte. Damit könne der Verfahrenshilfeantrag einer gerichtlichen Betreibung im Sinn des § 1497 ABGB nicht gleichgehalten werden. Aus den Angaben im Verfahrenshilfeantrag sei zwar zweifelsfrei ableitbar, welche Amtshaftungsklage der Kläger habe erheben wollen, ausdrücklich habe er aber nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang einschließlich der Beigebung eines Verfahrenshilfeanwalts beantragt, ohne dass gleichzeitig auch eine „Klage“ erhoben oder beigelegt worden wäre, die (auch) einen Antrag auf Erlassung eines konkreten Sachurteils enthalten hätte. Damit könne der Verfahrenshilfeantrag einer gerichtlichen Betreibung im Sinn des Paragraph 1497, ABGB nicht gleichgehalten werden.
[11] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers zielt auf eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen ab.
[12] Die Beklagte beantragt in ihrer vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.