Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.
1. Vorweg ist darauf zu verweisen, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts die Rechtzeitigkeit von mittels Telefax eingebrachten Eingaben sich nach dem Einlangen des Faxes am Empfangsgerät des Gerichts auch dann richtet, wenn dies außerhalb der Amtsstunden erfolgt (RIS-Justiz RS0006955; Danzl, Geo § 60 Anm 1 mwN; Mayr in Fasching/Konecny2 Vor § 230 Rz 9; Konecny in Fasching/Konecny2 § 74 Rz 37).1. Vorweg ist darauf zu verweisen, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts die Rechtzeitigkeit von mittels Telefax eingebrachten Eingaben sich nach dem Einlangen des Faxes am Empfangsgerät des Gerichts auch dann richtet, wenn dies außerhalb der Amtsstunden erfolgt (RIS-Justiz RS0006955; Danzl, Geo Paragraph 60, Anmerkung 1 mwN; Mayr in Fasching/Konecny2 Vor Paragraph 230, Rz 9; Konecny in Fasching/Konecny2 Paragraph 74, Rz 37).
2.1. Gemäß § 1489 ABGB verjährt jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Die Verjährungsfrist wird durch die Einbringung einer Klage gemäß § 1497 ABGB unterbrochen.2.1. Gemäß Paragraph 1489, ABGB verjährt jede Entschädigungsklage in drei Jahren von der Zeit an, zu welcher der Schaden und die Person des Beschädigers dem Beschädigten bekannt wurde. Die Verjährungsfrist wird durch die Einbringung einer Klage gemäß Paragraph 1497, ABGB unterbrochen.
2.2. Keine Unterbrechungswirkung kommt hingegen Schritten zu, welche die Geltendmachung des Rechts bloß vorbereiten (SZ 52/78), wie etwa Mahnungen (8 Ob 55/67), der Anmeldung einer Forderung im Abhandlungsverfahren (JBl 1991, 190) oder der Antragstellung im Provisorialverfahren (vgl Swoboda, RdW 1991, 199). Auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Klagsführung hat nach überwiegender Auffassung keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist, sofern der Antrag nicht ausnahmsweise bereits als (verbesserungsbedürftige und -fähige) Klage angesehen werden kann (SZ 52/186; Arb 9907; SZ 60/286 = JBl 1988, 527; AnwBl 1992, 237 [Mayr]; ecolex 1995, 892; Fucik in Rechberger, ZPO3 § 73 Rz 2; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 § 1497 Rz 9a). Dann liege in der Einbringung einer formgerechten Klage durch den später bestellten Verfahrenshelfer eine Verbesserung, die auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Eingabe zurückwirke (SZ 60/286 = JBl 1988, 527).2.2. Keine Unterbrechungswirkung kommt hingegen Schritten zu, welche die Geltendmachung des Rechts bloß vorbereiten (SZ 52/78), wie etwa Mahnungen (8 Ob 55/67), der Anmeldung einer Forderung im Abhandlungsverfahren (JBl 1991, 190) oder der Antragstellung im Provisorialverfahren vergleiche Swoboda, RdW 1991, 199). Auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine beabsichtigte Klagsführung hat nach überwiegender Auffassung keinen Einfluss auf die Verjährungsfrist, sofern der Antrag nicht ausnahmsweise bereits als (verbesserungsbedürftige und -fähige) Klage angesehen werden kann (SZ 52/186; Arb 9907; SZ 60/286 = JBl 1988, 527; AnwBl 1992, 237 [Mayr]; ecolex 1995, 892; Fucik in Rechberger, ZPO3 Paragraph 73, Rz 2; M. Bydlinski in Rummel, ABGB3 Paragraph 1497, Rz 9a). Dann liege in der Einbringung einer formgerechten Klage durch den später bestellten Verfahrenshelfer eine Verbesserung, die auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Eingabe zurückwirke (SZ 60/286 = JBl 1988, 527).
2.3. In der Entscheidung 2 Ob 533/90 AnwBl 1992/4092 (Mayr) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass nicht jeder Verfahrenshilfeantrag bereits in diesem Sinne als verbesserungsfähige und -bedürftige Klage angesehen werden kann. Habe der Einschreiter lediglich die Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung begehrt, er beabsichtige in einer bestimmten Rechtssache die Klage einzubringen, und ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, dann sei einem derartigen Antrag keinesfalls ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen. Dieser Rechtsansicht hat Mayr (AnwBl 1992, 238) in seiner Entscheidungsanmerkung ausdrücklich zugestimmt.
3.1. Anders als in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hat der Kläger im vorliegenden Fall seine Eingabe ausdrücklich als „Klage und Antrag" bezeichnet. Er beantragte nicht nur die Verfahrenshilfe als solche, sondern er führte aus, er beantrage die Beigebung eines Verfahrenshelfers, um seine „Klage" (womit er sich offenbar auf die genannte Eingabe bezog) unterfertigen zu lassen.
3.2. Das Berufungsgericht hat der Eingabe des Klägers jedoch auch deshalb keine verjährungsunterbrechende Wirkung zugebilligt, weil darin der Anspruch der Höhe nach nicht konkretisiert war. Dem Berufungsgericht ist zuzubilligen, dass nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs die Verjährung nur soweit unterbrochen wird, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Grunde nach (vgl 2 Ob 271/00t zum Privatbeteiligtenanschluss). Nach ständiger Rechtsprechung sind nur solche Verfahrenshilfeanträge als Klagen zu behandeln, die den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lassen (RIS-Justiz RS0034695). Andererseits reicht für die Unterbrechung der Verjährung ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird (4 Ob 187/04k).3.2. Das Berufungsgericht hat der Eingabe des Klägers jedoch auch deshalb keine verjährungsunterbrechende Wirkung zugebilligt, weil darin der Anspruch der Höhe nach nicht konkretisiert war. Dem Berufungsgericht ist zuzubilligen, dass nach mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs die Verjährung nur soweit unterbrochen wird, als der Anspruch der Höhe nach geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Grunde nach vergleiche 2, Ob 271/00t zum Privatbeteiligtenanschluss). Nach ständiger Rechtsprechung sind nur solche Verfahrenshilfeanträge als Klagen zu behandeln, die den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lassen (RIS-Justiz RS0034695). Andererseits reicht für die Unterbrechung der Verjährung ein ergänzungsbedürftiges Vorbringen aus, wenn die Unvollständigkeit in der Folge behoben wird (4 Ob 187/04k).
3.3. Die Verbesserung nach §§ 84, 85 ZPO soll sicherstellen, dass ein Form- oder Inhaltsmangel die sachliche Behandlung einer Eingabe nicht hindert (Konecny, JBl 1984, 15) und darüber hinaus auch nicht zur sofortigen Erfolglosigkeit (Ab- oder Zurückweisung) des entsprechenden Antrags führt (G. Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 ZPO Rz 1). Dadurch wird namentlich für die rechtsunkundige Partei eine mögliche „Verständigungsbarriere" und damit eine Behinderung des „Zugangs zum Recht" reduziert (Fasching, Lehrbuch2 Rz 510; G. Kodek aaO).3.3. Die Verbesserung nach Paragraphen 84, 85, ZPO soll sicherstellen, dass ein Form- oder Inhaltsmangel die sachliche Behandlung einer Eingabe nicht hindert (Konecny, JBl 1984, 15) und darüber hinaus auch nicht zur sofortigen Erfolglosigkeit (Ab- oder Zurückweisung) des entsprechenden Antrags führt (G. Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 1). Dadurch wird namentlich für die rechtsunkundige Partei eine mögliche „Verständigungsbarriere" und damit eine Behinderung des „Zugangs zum Recht" reduziert (Fasching, Lehrbuch2 Rz 510; G. Kodek aaO).
3.4. Jedenfalls dann, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - seine Eingabe ausdrücklich als „Klage" bezeichnet und auch aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens zu erkennen ist, dass er damit nicht bloß einen die spätere Inanspruchnahme des Beklagten vorbereitenden Schritt setzen will, sondern den Beklagten bereits unmittelbar in Anspruch nehmen möchte, besteht kein Grund, die Eingabe des Klägers anders als andere Klagen zu behandeln. Für diese ist aber anerkannt, dass auch zunächst bestehende Mängel die Unterbrechung der Verjährung nicht hindern, sofern diese fristgerecht beseitigt werden (vgl G. Kodek in Fasching/Konecny² §§ 84, 85 ZPO Rz 220 mwN). In sinngemäßer Anwendung des § 85 Abs 2 ZPO ist eine Verbesserung nach einhelliger Auffassung auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist möglich, wenn die ursprüngliche verbesserungsfähige Eingabe noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingelangt war (SZ 60/286; G. Kodek aaO mwN).3.4. Jedenfalls dann, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - seine Eingabe ausdrücklich als „Klage" bezeichnet und auch aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens zu erkennen ist, dass er damit nicht bloß einen die spätere Inanspruchnahme des Beklagten vorbereitenden Schritt setzen will, sondern den Beklagten bereits unmittelbar in Anspruch nehmen möchte, besteht kein Grund, die Eingabe des Klägers anders als andere Klagen zu behandeln. Für diese ist aber anerkannt, dass auch zunächst bestehende Mängel die Unterbrechung der Verjährung nicht hindern, sofern diese fristgerecht beseitigt werden vergleiche G. Kodek in Fasching/Konecny² Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 220 mwN). In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 85, Absatz 2, ZPO ist eine Verbesserung nach einhelliger Auffassung auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist möglich, wenn die ursprüngliche verbesserungsfähige Eingabe noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht eingelangt war (SZ 60/286; G. Kodek aaO mwN).
3.5. Wenngleich der Ort des Sturzes des Klägers in der Klage nicht angeführt ist, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers in seiner Eingabe doch immerhin, dass er am 30. 1. 2004 auf einem vom Schnee nicht geräumten Gehsteig ausgerutscht sei und sich eine Schulterverletzung zugezogen habe. Im Übrigen war der beklagten Partei der Unfallort bereits aufgrund des Telefaxes des Klägers vom 6. 2. 2004, wonach er vor der Garage auf einer nicht geräumten bzw gestreuten Rampe ausgerutscht sei, bekannt. Aus der Korrespondenz ergibt sich auch, dass die beklagte Partei den Sturz problemlos der betreffenden Liegenschaft und dem zuständigen Hausbesorger zuordnen konnte.
4. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger keine Frist für die Verbesserung gesetzt. Zwar ist es nach neuerer Rechtsprechung generell zur Vermeidung von Streitfragen über die gehörige Fortsetzung im Sinne des § 1497 ABGB auch bei nicht fristgebundenen verfahrenseinleitenden Anträgen zweckmäßig, eine Frist zur Verbesserung zu setzen (G. Kodek in Fasching/Konecny2 §§ 84, 85 ZPO Rz 153 und 255; Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 § 85 Rz 19; SZ 72/75). Unterbleibt eine Fristsetzung, dann ist die Verbesserung jedenfalls rechtzeitig, wenn diese „alsbald und ohne unnötigen Aufschub" erfolgt (2 Ob 488/59; SZ 41/18; 8 ObA 2353/96d). Eine Wiedervorlage innerhalb von 14 Tagen wurde in diesem Sinne als rechtzeitig angesehen (ArbSlg 8027; G. Kodek aaO §§ 84, 85 ZPO Rz 257).4. Im vorliegenden Fall wurde dem Kläger keine Frist für die Verbesserung gesetzt. Zwar ist es nach neuerer Rechtsprechung generell zur Vermeidung von Streitfragen über die gehörige Fortsetzung im Sinne des Paragraph 1497, ABGB auch bei nicht fristgebundenen verfahrenseinleitenden Anträgen zweckmäßig, eine Frist zur Verbesserung zu setzen (G. Kodek in Fasching/Konecny2 Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 153 und 255; Gitschthaler in Rechberger, ZPO3 Paragraph 85, Rz 19; SZ 72/75). Unterbleibt eine Fristsetzung, dann ist die Verbesserung jedenfalls rechtzeitig, wenn diese „alsbald und ohne unnötigen Aufschub" erfolgt (2 Ob 488/59; SZ 41/18; 8 ObA 2353/96d). Eine Wiedervorlage innerhalb von 14 Tagen wurde in diesem Sinne als rechtzeitig angesehen (ArbSlg 8027; G. Kodek aaO Paragraphen 84, 85, ZPO Rz 257).
5. Die weiteren - ebenfalls Gegenstand mehrerer Verbesserungsaufträge des Erstgerichts bildenden - Mängel wie die Nichtverwendung des Formulars für Mahnklagen, Nichtangabe des Datums des Vorfalls und der Währung sowie Beginn des Zinsenlaufes stehen der Unterbrechungswirkung nicht entgegen.
6. Auch wenn man daher davon ausgeht, dass dem Kläger bereits am Unfalltag Schaden und Schädiger im Sinne des § 1489 ABGB bekannt waren, ist nach dem Gesagten das Klagebegehren noch nicht verjährt. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher den erhobenen Anspruch inhaltlich zu prüfen haben.6. Auch wenn man daher davon ausgeht, dass dem Kläger bereits am Unfalltag Schaden und Schädiger im Sinne des Paragraph 1489, ABGB bekannt waren, ist nach dem Gesagten das Klagebegehren noch nicht verjährt. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher den erhobenen Anspruch inhaltlich zu prüfen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.