Rechtssatz RS0034875
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0034875
Entscheidungsdatum
08.04.2026
Rechtssatz
Vom Vorliegen einer (verbesserungsfähigen und verbesserungsbedürftigen) Klage, durch deren Einbringung die Verjährung unterbrochen wird, kann nur dann gesprochen werden, wenn einer bestimmten Verfahrenshandlung einer Partei das Rechtsschutzziel zu entnehmen ist, damit einen Zivilprozess einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren. Wird aber ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls eine auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen, auch wenn sich daraus ergibt, aus welchem Sachverhalt der Einschreiter bestimmte Ansprüche ableitet, die er mit der von ihm beabsichtigten Klage gerichtlich geltend machen will.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 533/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 2 Ob 533/90
- 4 Ob 141/93
Entscheidungstext OGH 19.10.1993 4 Ob 141/93
Auch
- 9 Ob 143/99s
Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 Ob 143/99s
Auch; nur: Wird aber ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls eine auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen. (T1)
Beisatz: Nur soweit ein Antrag auf Verfahrenshilfe Sachverhalt und Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, ist er bereits als Klage zu beurteilen. (T2)
- 7 Ob 325/01x
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 325/01x
Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verfahrenseinleitender Schriftsatz (Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse). (T3)
- 1 Ob 239/07i
Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 239/07i
- 6 Ob 279/08k
Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 279/08k
Vgl; Beisatz: Hier: Ausdrücklich als „Klage und Antrag" bezeichneter als Telefax eingebrachter Schriftsatz. (T4)
Beisatz: Der Kläger beantragte nicht nur die Verfahrenshilfe als solche, sondern er führte aus, er beantrage die Beigebung eines Verfahrenshelfers, um seine „Klage" (womit er sich offenbar auf die genannte Eingabe bezog) unterfertigen zu lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens war zu erkennen, dass der Kläger damit nicht bloß einen die spätere Inanspruchnahme des Beklagten vorbereitenden Schritt setzen, sondern den Beklagten bereits unmittelbar in Anspruch nehmen wollte. (T5)
- 1 Ob 65/14m
Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 65/14m
Auch
- 6 Ob 185/17z
Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 185/17z
Vgl auch
- 8 Ob 65/20x
Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 Ob 65/20x
Vgl; Beisatz: Für die Wertung eines Verfahrenshilfeantrags als Klagsschrift reicht es nicht, dass der Antrag den Klagssachverhalt und das Klagebegehren erkennen lässt. Um bereits als Klagsschrift zu gelten, muss dem Verfahrenshilfeantrag auch ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen sein. (T6)
Beisatz: Hier: Schreiben, mit dem die Gewährung von Verfahrenshilfe begehrt wurde, „um die Klage formgerecht einbringen zu können“ auch nach Ergänzung um den genauen anspruchsbegründenden Sachverhalt und die Höhe der Forderung nicht als Klage qualifiziert. (T7)
- 5 Ob 204/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.12.2023 5 Ob 204/23w
nur T1; Beisatz wie T6
- 5 Ob 163/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 5 Ob 163/25v
vgl
- 1 Ob 168/25z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 1 Ob 168/25z
vgl
- 5 Ob 48/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2026 5 Ob 48/25g
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6
- 1 Ob 31/26d
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2026 1 Ob 31/26d
Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034875
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0020OB00533_9000000_001