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Rechtssatz RS0034875×

Rechtssatz RS0034875

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0034875

Entscheidungsdatum

08.04.2026

Rechtssatz

Vom Vorliegen einer (verbesserungsfähigen und verbesserungsbedürftigen) Klage, durch deren Einbringung die Verjährung unterbrochen wird, kann nur dann gesprochen werden, wenn einer bestimmten Verfahrenshandlung einer Partei das Rechtsschutzziel zu entnehmen ist, damit einen Zivilprozess einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren. Wird aber ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls eine auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen, auch wenn sich daraus ergibt, aus welchem Sachverhalt der Einschreiter bestimmte Ansprüche ableitet, die er mit der von ihm beabsichtigten Klage gerichtlich geltend machen will.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 533/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 2 Ob 533/90
  • 4 Ob 141/93
    Entscheidungstext OGH 19.10.1993 4 Ob 141/93
    Auch
  • 9 Ob 143/99s
    Entscheidungstext OGH 01.09.1999 9 Ob 143/99s
    Auch; nur: Wird aber ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls eine auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen. (T1)
    Beisatz: Nur soweit ein Antrag auf Verfahrenshilfe Sachverhalt und Begehren individualisiert und deutlich erkennen lässt, ist er bereits als Klage zu beurteilen. (T2)
  • 7 Ob 325/01x
    Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 325/01x
    Auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Hier: Verfahrenseinleitender Schriftsatz (Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse). (T3)
  • 1 Ob 239/07i
    Entscheidungstext OGH 26.02.2008 1 Ob 239/07i
  • 6 Ob 279/08k
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 6 Ob 279/08k
    Vgl; Beisatz: Hier: Ausdrücklich als „Klage und Antrag" bezeichneter als Telefax eingebrachter Schriftsatz. (T4)
    Beisatz: Der Kläger beantragte nicht nur die Verfahrenshilfe als solche, sondern er führte aus, er beantrage die Beigebung eines Verfahrenshelfers, um seine „Klage" (womit er sich offenbar auf die genannte Eingabe bezog) unterfertigen zu lassen. Aus dem Gesamtzusammenhang seines Vorbringens war zu erkennen, dass der Kläger damit nicht bloß einen die spätere Inanspruchnahme des Beklagten vorbereitenden Schritt setzen, sondern den Beklagten bereits unmittelbar in Anspruch nehmen wollte. (T5)
  • 1 Ob 65/14m
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 65/14m
    Auch
  • 6 Ob 185/17z
    Entscheidungstext OGH 25.10.2017 6 Ob 185/17z
    Vgl auch
  • 8 Ob 65/20x
    Entscheidungstext OGH 23.11.2020 8 Ob 65/20x
    Vgl; Beisatz: Für die Wertung eines Verfahrenshilfeantrags als Klagsschrift reicht es nicht, dass der Antrag den Klagssachverhalt und das Klagebegehren erkennen lässt. Um bereits als Klagsschrift zu gelten, muss dem Verfahrenshilfeantrag auch ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen sein. (T6)
    Beisatz: Hier: Schreiben, mit dem die Gewährung von Verfahrenshilfe begehrt wurde, „um die Klage formgerecht einbringen zu können“ auch nach Ergänzung um den genauen anspruchsbegründenden Sachverhalt und die Höhe der Forderung nicht als Klage qualifiziert. (T7)
  • 5 Ob 204/23w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.12.2023 5 Ob 204/23w
    nur T1; Beisatz wie T6
  • 5 Ob 163/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 20.11.2025 5 Ob 163/25v
    vgl
  • 1 Ob 168/25z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.12.2025 1 Ob 168/25z
    vgl
  • 5 Ob 48/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2026 5 Ob 48/25g
    vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T6
  • 1 Ob 31/26d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 08.04.2026 1 Ob 31/26d
    Beisatz wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034875

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19900711_OGH0002_0020OB00533_9000000_001