[12] Die Revision ist zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt.
[13] 1. Nach § 1497 ABGB tritt (unter anderem) durch Erhebung einer Klage Unterbrechung der Verjährung ein. Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung hingegen nicht (RS0034826). Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe reicht daher grundsätzlich nicht aus (RS0034588; RS0034875 [T1]). Einem Verfahrenshilfeantrag kommt nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn er auf Beistellung eines Rechtsanwalts zwecks Klageführung gerichtet ist und den anspruchserzeugenden Sachverhalt sowie das Begehren der beabsichtigten Klage bereits deutlich erkennen lässt, die Verfahrenshilfe bewilligt und danach die Klage unverzüglich eingebracht wird (5 Ob 204/23w; 8 Ob 65/20x; RS0034826 [T5]; RS0034875 [T2]). Für die Wertung eines Verfahrenshilfeantrags als Klageschrift muss dieser also nicht nur den Klagesachverhalt und das Klagebegehren erkennen lassen, sondern es muss ihm auch ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen sein (5 Ob 204/23w; 8 Ob 65/20x; RS0034875 [T6]). 1. Nach Paragraph 1497, ABGB tritt (unter anderem) durch Erhebung einer Klage Unterbrechung der Verjährung ein. Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechts bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung hingegen nicht (RS0034826). Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe reicht daher grundsätzlich nicht aus (RS0034588; RS0034875 [T1]). Einem Verfahrenshilfeantrag kommt nur dann verjährungsunterbrechende Wirkung zu, wenn er auf Beistellung eines Rechtsanwalts zwecks Klageführung gerichtet ist und den anspruchserzeugenden Sachverhalt sowie das Begehren der beabsichtigten Klage bereits deutlich erkennen lässt, die Verfahrenshilfe bewilligt und danach die Klage unverzüglich eingebracht wird (5 Ob 204/23w; 8 Ob 65/20x; RS0034826 [T5]; RS0034875 [T2]). Für die Wertung eines Verfahrenshilfeantrags als Klageschrift muss dieser also nicht nur den Klagesachverhalt und das Klagebegehren erkennen lassen, sondern es muss ihm auch ein auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen sein (5 Ob 204/23w; 8 Ob 65/20x; RS0034875 [T6]).
[14] 2. Die Klägerin hat – wie das Berufungsgericht festgestellt hat – beim Erstgericht am 21. 1. 2022 zur AZ 47 Nc 1/22y einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a, b, c, d, f und Z 3 ZPO eingebracht, um eine Klage zu erheben oder einen Antrag im Exekutionsverfahren, im Insolvenzverfahren oder nach dem Außerstreitgesetz einzubringen. In der dem Antrag beigelegten „Sachverhaltsdarstellung“ (Schreiben vom 21. 1. 2022) hat sie einen Anspruch auf Zahlung von 400.000 EUR zuzüglich 20 % USt an Schadenersatz gegen die Beklagte mit dem Ausfall eines Pauschalhonorars in Zusammenhang mit ihren Leistungen beim hier gegenständlichen Bauprojekt begründet; dieser stehe ihr zu, weil die Beklagte Ende Jänner 2019 pauschal alle Auftragsverhältnisse einseitig für beendet erklärt habe. 2. Die Klägerin hat – wie das Berufungsgericht festgestellt hat – beim Erstgericht am 21. 1. 2022 zur AZ 47 Nc 1/22y einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, b, c, d, f und Ziffer 3, ZPO eingebracht, um eine Klage zu erheben oder einen Antrag im Exekutionsverfahren, im Insolvenzverfahren oder nach dem Außerstreitgesetz einzubringen. In der dem Antrag beigelegten „Sachverhaltsdarstellung“ (Schreiben vom 21. 1. 2022) hat sie einen Anspruch auf Zahlung von 400.000 EUR zuzüglich 20 % USt an Schadenersatz gegen die Beklagte mit dem Ausfall eines Pauschalhonorars in Zusammenhang mit ihren Leistungen beim hier gegenständlichen Bauprojekt begründet; dieser stehe ihr zu, weil die Beklagte Ende Jänner 2019 pauschal alle Auftragsverhältnisse einseitig für beendet erklärt habe.
[15] Aufgrund dieses Antrags wurde der Beklagten mit Beschluss vom 24. 2. 2022 die Verfahrenshilfe zur gerichtlichen Geltendmachung der von der Klägerin behaupteten Ansprüche gegenüber der nunmehr Beklagten bewilligt. Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 21. 3. 2022 wurde der Klagsvertreter bestellt. Die das vorliegende Verfahren einleitende Klage langte am 13. 4. 2022 beim Erstgericht ein.
[16] Ausgehend davon kam das Berufungsgericht zu dem zutreffenden – und im Revisionsverfahren auch nicht strittigen – Ergebnis, dass dieser Verfahrenshilfeantrag den Anforderungen der Rechtsprechung für die Zuerkennung einer verjährungsunterbrechenden Wirkung entspricht und die Klägerin damit an sich eine die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs unterbrechende gerichtliche Verfolgungshandlung gesetzt hat.
[17] 3. Die Unterbrechung der Verjährung ist – anders als die Verjährung selbst (RS0034198 [T3]; RS0034326; Dehn in KBB7 § 1501 ABGB Rz 1) – nicht nur dann beachtlich, wenn sich der Verpflichtete explizit darauf beruft. Es genügt, wenn er den konkreten Sachverhalt behauptet und beweist, aus dem sich die Unterbrechung ergibt. Einer ausdrücklichen Einwendung der Unterbrechung bedarf es also nicht (vgl für die Hemmung der Verjährung: 4 Ob 537/88; 2 Ob 246/04x; RS0102109; Vollmaier in Klang3 Vor §§ 1494 bis 1496 ABGB Rz 28; für die Replik der Arglist: RS0014828). 3. Die Unterbrechung der Verjährung ist – anders als die Verjährung selbst (RS0034198 [T3]; RS0034326; Dehn in KBB7 Paragraph 1501, ABGB Rz 1) – nicht nur dann beachtlich, wenn sich der Verpflichtete explizit darauf beruft. Es genügt, wenn er den konkreten Sachverhalt behauptet und beweist, aus dem sich die Unterbrechung ergibt. Einer ausdrücklichen Einwendung der Unterbrechung bedarf es also nicht vergleiche für die Hemmung der Verjährung: 4 Ob 537/88; 2 Ob 246/04x; RS0102109; Vollmaier in Klang3 Vor Paragraphen 1494 bis 1496 ABGB Rz 28; für die Replik der Arglist: RS0014828).
[18] Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass eine die Verjährung unterbrechende gerichtliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, trägt demnach zwar nicht derjenige, der den Verjährungseinwand erhebt, sondern derjenige, der die diesem Einwand ausgesetzte Forderung geltend macht (4 Ob 27/22g mwN = RS0034456 [T7]), hier somit die Klägerin. Sie hatte daher die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich eine Unterbrechung der Verjährung ergibt.
[19] Ein ausdrückliches Vorbringen hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Da aber der Vortrag der die Unterbrechung der Verjährung begründenden Tatsachen genügt, ist die entscheidende Frage, ob Verlauf und Gegenstand des Verfahrenshilfeverfahrens, insbesondere der zum Antrag vorgetragene Sachverhalt hier als gerichtskundig anzusehen sind. Offenkundige, und zwar sowohl allgemeinkundige als auch gerichtskundige (vgl RS0040219 [T14]) Tatsachen hat das Gericht seiner Entscheidung nämlich auch dann zugrunde zu legen, wenn sie nicht vorgebracht wurden (RS0037536); sie müssen also nicht einmal behauptet werden (RS0040240). Deren erstmalige Darlegung in der Berufung ist daher auch kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot (RS0040240 [T2]). Einer Erörterung bedarf es zur Vermeidung eines Verfahrensverstoßes (nur) dann, wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit nicht geradezu aussichtslos erscheint (RS0040219 [T2, T3, T6]). Ein ausdrückliches Vorbringen hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz nicht erstattet. Da aber der Vortrag der die Unterbrechung der Verjährung begründenden Tatsachen genügt, ist die entscheidende Frage, ob Verlauf und Gegenstand des Verfahrenshilfeverfahrens, insbesondere der zum Antrag vorgetragene Sachverhalt hier als gerichtskundig anzusehen sind. Offenkundige, und zwar sowohl allgemeinkundige als auch gerichtskundige vergleiche RS0040219 [T14]) Tatsachen hat das Gericht seiner Entscheidung nämlich auch dann zugrunde zu legen, wenn sie nicht vorgebracht wurden (RS0037536); sie müssen also nicht einmal behauptet werden (RS0040240). Deren erstmalige Darlegung in der Berufung ist daher auch kein Verstoß gegen das Neuerungsverbot (RS0040240 [T2]). Einer Erörterung bedarf es zur Vermeidung eines Verfahrensverstoßes (nur) dann, wenn der Gegenbeweis der Unrichtigkeit nicht geradezu aussichtslos erscheint (RS0040219 [T2, T3, T6]).
[20] 4. Nach ständiger Rechtsprechung sind (nur) solche Tatsachen gerichtskundig, die der Richter kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen einsehen zu müssen. Es reicht daher nicht aus, dass diese Tatsachen ohne Weiteres aus den Akten desselben Gerichts zu ersehen sind (RS0040240 [T4]; RS0110714 [T1, T3]; RS0111112 [T1]). Gerichtskundig ist, was der Richter sich nicht erst aus anderen Akten verschaffen muss, sondern sein amtliches Verfügungswissen (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON § 269 ZPO Rz 7). 4. Nach ständiger Rechtsprechung sind (nur) solche Tatsachen gerichtskundig, die der Richter kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen einsehen zu müssen. Es reicht daher nicht aus, dass diese Tatsachen ohne Weiteres aus den Akten desselben Gerichts zu ersehen sind (RS0040240 [T4]; RS0110714 [T1, T3]; RS0111112 [T1]). Gerichtskundig ist, was der Richter sich nicht erst aus anderen Akten verschaffen muss, sondern sein amtliches Verfügungswissen (Spitzer in Kodek/Oberhammer, ZPO-ON Paragraph 269, ZPO Rz 7).
[21] Im Akt des vorliegenden Verfahrens findet sich in der Klage vom 13. 4. 2022 zunächst (nur) der Hinweis, dass die Vertretungsberechtigung des einschreitenden Rechtsanwalts „ausgewiesen zu 47 Nc 1/22y“ sei. Dieser Verfahrenshilfeakt (Papierakt) wurde am 1. 6. 2022 der Gerichtsabteilung zur Geschäftszahl des vorliegenden Verfahrens übermittelt. Am 10. 8. 2022 verfügte die damals zuständige Erstrichterin über dessen Ersuchen die Zustellung der Verfahrenshilfebewilligung an den Beklagtenvertreter; dies mit dem Hinweis, dass der Akt laut Verweisblatt bereits in der Kanzlei sei. Dass die Erstrichterin dabei nicht nur Kenntnis von der Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beistellung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer hatte, sondern auch davon, wann die Klägerin auf diesem Weg welchen, durch den rechtserzeugenden Sachverhalt sowie das Begehren spezifizierten Anspruch verfolgt hat, ergibt sich aus dem Protokoll der Verhandlung vom 21. 2. 2023. Im Zuge deren Einvernahme hielt die Erstrichterin der Geschäftsführerin der Klägerin nämlich explizit das dem Verfahrenshilfeantrag beigelegte Schreiben vom 21. 1. 2022 vor und befragte sie zu der von ihr darin beschriebenen Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Beklagten.
[22] Vor diesem Hintergrund sind im hier zu beurteilenden Fall jene Tatsachen, aus denen sich die Unterbrechungswirkung des Verfahrenshilfeantrags ergibt, als gerichtskundig anzusehen. Diese Tatsachen hat das Gericht seiner Entscheidung ungeachtet dessen zugrunde zu legen, dass sie im Verfahren nicht ausdrücklich vorgebracht wurden. Einer Erörterung dieses Umstands bedarf es dabei nicht, weil der Gegenbeweis der Unrichtigkeit aussichtslos erscheint.
[23] 5. Ausgehend davon, dass die Klägerin bereits mit ihrem Verfahrenshilfeantrag vom 21. 1. 2022 eine die Verjährung unterbrechende gerichtliche Verfolgungshandlung gesetzt hat, ist der von ihr geltend gemachte Anspruch auch dann nicht verjährt, wenn die dreijährige Verjährungsfrist – wie die Vorinstanzen übereinstimmend beurteilten und was die Klägerin in ihrer Revision bestreitet – mit der Auflösung des Vertrags am 24. 1. 2019 (frühestens am 22. 1. 2019) zu laufen begann.
[24] Unter Zugrundelegung der vom erkennenden Senat nicht geteilten gegenteiligen Rechtsansicht haben die Vorinstanzen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht geprüft und die für diese rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
[25] 6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO. 6. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.