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Rechtssatz RS0111112×

Rechtssatz RS0111112

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111112

Entscheidungsdatum

12.03.2026

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 224/97f
    Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 224/97f
  • 6 Ob 156/00k
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 156/00k
  • 3 Ob 135/02b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2002 3 Ob 135/02b
    nur: Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind. (T1)
  • 5 Ob 78/05i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 78/05i
  • 3 Ob 156/06x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 156/06x
    Auch; nur: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. (T2)
  • 2 Ob 105/07s
    Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 105/07s
    Vgl; Beisatz: Von Amts wegen ist ein Grundbuchsauszug nicht einzuholen. (T3)
    Veröff: SZ 2007/97
  • 3 Ob 115/08w
    Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 115/08w
    Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob ein Grundstück im Grenzkataster enthalten ist. (T4)
  • 5 Ob 224/09s
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 224/09s
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die diesem zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig wären und deshalb ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet werden müsste. (T5)
    Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T6)
  • 8 Ob 11/10s
    Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 11/10s
    nur: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. (T7)
  • 8 Ob 48/17t
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 48/17t
    Auch; Beisatz: Gerichtskundige Tatsachen sind dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt, ohne dass erst in bestimmte Unterlagen Einsciht genommen werden müsste. (T8)
    Veröff: SZ 2017/85
  • 3 Ob 205/17v
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 205/17v
    Auch; nur T2
  • 6 Ob 80/18k
    Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 80/18k
    Auch; nur T2
  • 10 Ob 42/24k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 10 Ob 42/24k
    vgl; Beisatz nur wie T8
  • 5 Ob 48/25g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2026 5 Ob 48/25g
    vgl; nur T1
    Beisatz: Gerichtskundig ist, was der Richter sich nicht erst aus anderen Akten verschaffen muss, sondern sein amtliches Verfügungswissen. (T9)
    Beisatz: Hier: Verlauf und Gegenstand des Verfahrenshilfeverfahrens. (T10)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111112

Im RIS seit

11.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026

Dokumentnummer

JJR_19981111_OGH0002_0030OB00224_97F0000_001