Rechtssatz RS0111112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111112
Entscheidungsdatum
12.03.2026
Rechtssatz
Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind (so schon 3 Ob 2122/96x).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 224/97f
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 3 Ob 224/97f
- 6 Ob 156/00k
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 156/00k
- 3 Ob 135/02b
Entscheidungstext OGH 24.05.2002 3 Ob 135/02b
nur: Es reicht auch nicht aus, wenn Tatsachen ohne weiteres aus den Akten desselben Gerichtes zu ersehen sind. (T1)
- 5 Ob 78/05i
Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 78/05i
- 3 Ob 156/06x
Entscheidungstext OGH 13.09.2006 3 Ob 156/06x
Auch; nur: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. (T2)
- 2 Ob 105/07s
Entscheidungstext OGH 14.06.2007 2 Ob 105/07s
Vgl; Beisatz: Von Amts wegen ist ein Grundbuchsauszug nicht einzuholen. (T3)
Veröff: SZ 2007/97
- 3 Ob 115/08w
Entscheidungstext OGH 11.06.2008 3 Ob 115/08w
Auch; Beisatz: Hier: Frage, ob ein Grundstück im Grenzkataster enthalten ist. (T4)
- 5 Ob 224/09s
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 224/09s
Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die diesem zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig wären und deshalb ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet werden müsste. (T5)
Bem: Hier: Wohnrechtliches Außerstreitverfahren. (T6)
- 8 Ob 11/10s
Entscheidungstext OGH 04.11.2010 8 Ob 11/10s
nur: Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt, ohne erst in bestimmte Unterlagen Einsicht nehmen zu müssen; andernfalls kann er nämlich nicht als "kundig" angesehen werden. (T7)
- 8 Ob 48/17t
Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 48/17t
Auch; Beisatz: Gerichtskundige Tatsachen sind dem Gericht aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekannt, ohne dass erst in bestimmte Unterlagen Einsciht genommen werden müsste. (T8)
Veröff: SZ 2017/85
- 3 Ob 205/17v
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 3 Ob 205/17v
Auch; nur T2
- 6 Ob 80/18k
Entscheidungstext OGH 24.05.2018 6 Ob 80/18k
Auch; nur T2
- 10 Ob 42/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.01.2025 10 Ob 42/24k
vgl; Beisatz nur wie T8
- 5 Ob 48/25g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 12.03.2026 5 Ob 48/25g
vgl; nur T1
Beisatz: Gerichtskundig ist, was der Richter sich nicht erst aus anderen Akten verschaffen muss, sondern sein amtliches Verfügungswissen. (T9)
Beisatz: Hier: Verlauf und Gegenstand des Verfahrenshilfeverfahrens. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111112
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19981111_OGH0002_0030OB00224_97F0000_001