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Entscheidung 5 Ob 224/09s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob224/09s

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin M ***** GmbH, *****, vertreten durch Winkler-Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in Bregenz, gegen die Antragsgegner 1.) Helga W*****, 2.) Harald W*****, 3.) Hans M*****, alle *****, 4.) Hubert H*****, 5.) Basil S*****, 6.) mj Martin J*****, 7.) Helgard P*****, 8.) Paula B*****, 9.) Monika B*****, ebendort, 10.) Maria B*****, 11.) Roswitha T*****, 12.) Andrea D*****, und 13.) Edeltraud H*****, alle vertreten durch Dr. Hubert F. Kinz, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, WEG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 5, WEG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegner gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 9. Juli 2009, GZ 2 R 176/09m-16, womit infolge Rekurses der Antragsgegner der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Bregenz vom 17. April 2009, GZ 18 Msch 13/09p-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs der Antragsgegner wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner sind schuldig, der Antragstellerin die mit 557,28 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 92,88 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Erstmals im Rekurs gegen den erstgerichtlichen Sachbeschluss, mit dem über Antrag der Antragstellerin ein abweichender Aufteilungsschlüssel hinsichtlich der Liftkosten der Liegenschaft festgesetzt wurde (Paragraph 32, Absatz 5, WEG), brachten die Antragsgegner vor, es bestehe eine Vereinbarung über einen abweichenden Aufteilungsschlüssel nach Paragraph 32, WEG. Eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten habe seither nicht stattgefunden, weshalb eine Neufestsetzung eines Verteilungsschlüssels für Aufwendungen nicht in Betracht komme und damit auch der außerstreitige Rechtsweg unzulässig sei.

Das Rekursgericht hat dieses Vorbringen als im Rekursverfahren unbeachtliche Neuerung qualifiziert und den erstinstanzlichen Sachbeschluss bestätigt.

Es erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig, weil noch keine Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage des Umfangs des Untersuchungsgrundsatzes in Regelungsstreitigkeiten vorliege, wenn eine aufklärungsbedürftige Tatsache zwar nicht vorgebracht worden sei, dem offenen Grundbuch aber zu entnehmen gewesen wäre.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG), liegt eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vor:

1.) Nach Paragraph 32, Absatz 5, WEG ist bei Bestehen einer Vereinbarung nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG über einen von Paragraph 32, Absatz eins, WEG abweichenden Aufteilungsschlüssel Voraussetzung für eine gerichtliche Änderung des Aufteilungsschlüssels, dass sich seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat. Das ist eine zwingende gesetzliche Voraussetzung des Paragraph 32, Absatz 5, WEG vergleiche 5 Ob 53/07s = wobl 2008/74 [Call]).

2.) Besteht eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern mehrerer Liegenschaften, bietet Paragraph 32, WEG keine Handhabe und Paragraph 52, WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters vergleiche 5 Ob 196/07w = wobl 2008/20 [Call]).

3.) Für die Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ist auch im Verfahren nach Paragraph 37, MRG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, WEG) immer der Inhalt des von einer Partei gestellten Entscheidungsbegehrens und ihr Sachvorbringen maßgeblich (RIS-Justiz RS0005948 [T3]). Demnach gehört ein Begehren auf Neufestsetzung eines Aufteilungsschlüssels für die Betriebs- und Erhaltungskosten eines Liftes infolge erheblich unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten nach der Anordnung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, WEG in Verbindung mit , Paragraph 32, Absatz 5, WEG zu jenen Angelegenheiten, über die im Verfahren Außerstreitsachen nach den Paragraph 52, WEG und Paragraph 37, MRG zu entscheiden ist.

Ergibt sich in einem derart zulässigerweise eingeleiteten Verfahren über Einwand der Gegner, dass eine zwingende Voraussetzung für die begehrte Regelung nicht vorliegt, führt das zur Abweisung des Antrags (5 Ob 53/07s = wobl 2008/74 [Call]).

4.) Die im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (RIS-Justiz RS0069653 ua). Die Parteien trifft in diesem Verfahren zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS-Justiz RS0070480 [T2]).

5.) Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die diesem zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig wären und deshalb ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet werden müsste vergleiche RIS-Justiz RS0111112).

6.) Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt das Neuerungsverbot ausnahmslos (RIS-Justiz RS0070485).

Mit dieser dargestellten Rechtsprechung lässt sich die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage dahin beurteilen, dass eine erstmals im Rekursverfahren vorgetragene Tatsache, auf die sich im gesamten erstinstanzlichen Verfahren kein Bezug oder aufklärungsbedürftiger Hinweis findet, infolge des Neuerungsverbots unbeachtlich bleiben muss. Eine unrichtige und damit korrekturbedürftige rechtliche Beurteilung im Sinn eines sekundären Verfahrensmangels wird dadurch nicht bewirkt.

Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG war das Rechtsmittel der Antragsgegner daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Die Antragstellerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragsgegner ausdrücklich hingewiesen.

Textnummer

E93420

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00224.09S.0211.000

Im RIS seit

04.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20100211_OGH0002_0050OB00224_09S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0005861 Rechtssatz 01.10.1968Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Sache in das Außerstreitverfahren oder auf den ordentlichen Rechtsweg gehört, ist von den Behauptungen der Antragsteller, nicht von den Einwendungen des Antragsgegners oder den Feststellungen auszugehen, die das Gerich …
RS0005948 Rechtssatz 18.02.1986Zivilrecht
Der Anwendungsbereich des außerstreitigen Verfahrens wurde durch § 37 MRG erheblich ausgeweitet, doch wird der allgemeine Grundsatz, dass Rechtssachen, die nicht ausdrücklich oder doch wenigstens unzweifelhaft schlüssig ins Außerstreitverfahren verwiesen si …
RS0070415 Rechtssatz 16.06.1992Zivilrecht
Der Untersuchungsgrundsatz im besonderen Verfahren nach § 37 MRG gilt keineswegs unbeschränkt. Es reicht so weit, wie die Parteien des Verfahrens in erster Instanz den Sachverhalt genügend konkretisiert dargelegt haben.
RS0070473 Rechtssatz 21.09.1995Zivilrecht
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht mehr in dritter Instanz geltend gemacht werden. Der im Msch - Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz steht der Anwendung dieser …
RS0070485 Rechtssatz 21.02.1995Zivilrecht
Auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG gilt das Neuerungsverbot.
RS0082696 Rechtssatz 05.07.1994Zivilrecht
Die Regelungen des WEG sind immer auf eine bestimmte - einzige - Liegenschaft abgestellt (vgl §§ 1, 2, 3, 12, 14, 15, 16, 17 und 19 WEG). Dies gilt im besonderen auch für die Rücklage, die als gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer, seit dem 3.WÄG …
RS0082997 Rechtssatz 26.09.1978Zivilrecht
Die Bestimmungen des WEG über die Verteilung der Aufwendungen stellen nachgiebiges Recht dar und lassen vertraglichen Abweichungen vom gesetzlichen Verteilungsgrundsatz weitgehenden Raum.
RS0083087 Rechtssatz 15.11.1983Zivilrecht
Wenn die objektive Nutzungsmöglichkeit eines Personenaufzuges erheblich hinter der anderer Miteigentümer zurückbleibt, kann von der Mehrheit der Miteigentümer ein vom Anteilsverhältnis abweichender Verteilungsschlüssel vereinbart werden oder ein Miteigentüm …
RS0083783 Rechtssatz 29.01.1996Zivilrecht
Die Pflicht des Gerichtes zur amtswegigen Prüfung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien (wegen des Neuerungsverbotes: in erster Instanz) überhaupt nicht vorliegt oder trotz richterlicher Anleitung nicht so konkretisiert wird, dass ein …
RS0108572 Rechtssatz 16.09.1997Zivilrecht
Die Regelung des § 19 WEG über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen gilt nur für die Mit- und Wohnungseigentümer der betreffenden Liegenschaft und greift nicht in ein zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern verschiedener Liegenschaften bestehendes …
RS0108574 Rechtssatz 16.09.1997Zivilrecht
In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG kann immer nur über die Aufwendungen für eine bestimmte Liegenschaft sowie darüber abgesprochen werden, wie diese Aufwendungen auf die Miteigentümer und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft aufzuteilen sind. Für …
RS0109170 Rechtssatz 16.12.1997Zivilrecht
1. Ausführungen zur Frage des billigen Ermessens nach § 19 Abs 3 Z 2 WEG. 2. In das bei einer Entscheidung nach § 19 Abs 3 Z 2 WEG auszuübende billige Ermessen können sowohl Argumente der Abrechnungserleichterung als auch Argumente einer dadurch erreichbare …
RS0111112 Rechtssatz 11.11.1998Zivilrecht
Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die dem Register zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig sind. Die Gerichtskundigkeit erfordert, dass der Richter die Tatsache kennt …
RS0122485 Rechtssatz 18.09.2007Zivilrecht
Eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern über die Aufteilung von Bewirtschaftungskosten zweier nebeneinander liegender Liegenschaften als Einheit unterliegt nicht den Bestimmungen des WEG und daher hinsichtlich ihrer Durchsetzung oder Abänderung nicht …