Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 71 Abs 1 AußStrG), liegt eine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG nicht vor:Entgegen diesem Ausspruch, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG), liegt eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG nicht vor:
1.) Nach § 32 Abs 5 WEG ist bei Bestehen einer Vereinbarung nach § 32 Abs 2 WEG über einen von § 32 Abs 1 WEG abweichenden Aufteilungsschlüssel Voraussetzung für eine gerichtliche Änderung des Aufteilungsschlüssels, dass sich seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat. Das ist eine zwingende gesetzliche Voraussetzung des § 32 Abs 5 WEG (vgl 5 Ob 53/07s = wobl 2008/74 [Call]).1.) Nach Paragraph 32, Absatz 5, WEG ist bei Bestehen einer Vereinbarung nach Paragraph 32, Absatz 2, WEG über einen von Paragraph 32, Absatz eins, WEG abweichenden Aufteilungsschlüssel Voraussetzung für eine gerichtliche Änderung des Aufteilungsschlüssels, dass sich seit einer solchen Vereinbarung eine wesentliche Änderung der Nutzungsmöglichkeiten ergeben hat. Das ist eine zwingende gesetzliche Voraussetzung des Paragraph 32, Absatz 5, WEG vergleiche 5 Ob 53/07s = wobl 2008/74 [Call]).
2.) Besteht eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern mehrerer Liegenschaften, bietet § 32 WEG keine Handhabe und § 52 WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters (vgl 5 Ob 196/07w = wobl 2008/20 [Call]).2.) Besteht eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern mehrerer Liegenschaften, bietet Paragraph 32, WEG keine Handhabe und Paragraph 52, WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters vergleiche 5 Ob 196/07w = wobl 2008/20 [Call]).
3.) Für die Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ist auch im Verfahren nach § 37 MRG (iVm § 52 Abs 2 WEG) immer der Inhalt des von einer Partei gestellten Entscheidungsbegehrens und ihr Sachvorbringen maßgeblich (RIS-Justiz RS0005948 [T3]). Demnach gehört ein Begehren auf Neufestsetzung eines Aufteilungsschlüssels für die Betriebs- und Erhaltungskosten eines Liftes infolge erheblich unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten nach der Anordnung des § 52 Abs 1 Z 9 WEG iVm § 32 Abs 5 WEG zu jenen Angelegenheiten, über die im Verfahren Außerstreitsachen nach den § 52 WEG und § 37 MRG zu entscheiden ist.3.) Für die Frage der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs ist auch im Verfahren nach Paragraph 37, MRG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, WEG) immer der Inhalt des von einer Partei gestellten Entscheidungsbegehrens und ihr Sachvorbringen maßgeblich (RIS-Justiz RS0005948 [T3]). Demnach gehört ein Begehren auf Neufestsetzung eines Aufteilungsschlüssels für die Betriebs- und Erhaltungskosten eines Liftes infolge erheblich unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten nach der Anordnung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, WEG in Verbindung mit , Paragraph 32, Absatz 5, WEG zu jenen Angelegenheiten, über die im Verfahren Außerstreitsachen nach den Paragraph 52, WEG und Paragraph 37, MRG zu entscheiden ist.
Ergibt sich in einem derart zulässigerweise eingeleiteten Verfahren über Einwand der Gegner, dass eine zwingende Voraussetzung für die begehrte Regelung nicht vorliegt, führt das zur Abweisung des Antrags (5 Ob 53/07s = wobl 2008/74 [Call]).
4.) Die im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen (RIS-Justiz RS0069653 ua). Die Parteien trifft in diesem Verfahren zwar keine förmliche Beweislast, aber doch eine qualifizierte Behauptungspflicht (RIS-Justiz RS0070480 [T2]).
5.) Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die diesem zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig wären und deshalb ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0111112).5.) Der Umstand, dass ein Register (Firmenbuch, Grundbuch) öffentlich ist, bedeutet nicht, dass die diesem zu entnehmenden Tatsachen allgemein bekannt oder auch nur gerichtskundig wären und deshalb ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet werden müsste vergleiche RIS-Justiz RS0111112).
6.) Im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren gilt das Neuerungsverbot ausnahmslos (RIS-Justiz RS0070485).
Mit dieser dargestellten Rechtsprechung lässt sich die vom Rekursgericht aufgeworfene Frage dahin beurteilen, dass eine erstmals im Rekursverfahren vorgetragene Tatsache, auf die sich im gesamten erstinstanzlichen Verfahren kein Bezug oder aufklärungsbedürftiger Hinweis findet, infolge des Neuerungsverbots unbeachtlich bleiben muss. Eine unrichtige und damit korrekturbedürftige rechtliche Beurteilung im Sinn eines sekundären Verfahrensmangels wird dadurch nicht bewirkt.
Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG war das Rechtsmittel der Antragsgegner daher zurückzuweisen.Mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG war das Rechtsmittel der Antragsgegner daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG. Die Antragstellerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragsgegner ausdrücklich hingewiesen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG in Verbindung mit , Paragraph 52, Absatz 2, WEG. Die Antragstellerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragsgegner ausdrücklich hingewiesen.