Rechtssatz RS0082696
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082696
Entscheidungsdatum
11.02.2010
Rechtssatz
Die Regelungen des WEG sind immer auf eine bestimmte - einzige - Liegenschaft abgestellt (vgl §§ 1, 2, 3, 12, 14, 15, 16, 17 und 19 WEG). Dies gilt im besonderen auch für die Rücklage, die als gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer, seit dem 3.WÄG als gebundenes Vermögen der neu geschaffenen Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c WEG) zu verwalten, gesondert zu verwahren und für die Deckung von Aufwendungen nach § 19 WEG, also liegenschaftsbezogen, zu verwenden ist.Die Regelungen des WEG sind immer auf eine bestimmte - einzige - Liegenschaft abgestellt vergleiche Paragraphen eins, 2, 3, 12, 14, 15, 16, 17 und 19 WEG). Dies gilt im besonderen auch für die Rücklage, die als gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer, seit dem 3.WÄG als gebundenes Vermögen der neu geschaffenen Wohnungseigentümergemeinschaft (Paragraph 13 c, WEG) zu verwalten, gesondert zu verwahren und für die Deckung von Aufwendungen nach Paragraph 19, WEG, also liegenschaftsbezogen, zu verwenden ist.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 78/93
Entscheidungstext OGH 05.07.1994 5 Ob 78/93
- 5 Ob 265/97z
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 265/97z
Auch; nur: Die Regelungen des WEG sind immer auf eine bestimmte - einzige - Liegenschaft abgestellt (vgl §§ 1, 2, 3, 12, 14, 15, 16, 17 und 19 WEG). (T1); Beisatz: Hier: § 19 WEG 1975 (T2)
- 5 Ob 146/03m
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 146/03m
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Benützungsregelung. (T3)
- 5 Ob 147/03h
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 147/03h
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 5 Ob 201/09h
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 201/09h
Auch; Beisatz: § 2 WEG 2002 zählt sämtliche Möglichkeiten einer Ein- oder Zuordnung von Teilen des Gesamtobjekts taxativ auf. Maßgeblich für den wohnungseigentumsrechtlichen Charakter ist allein die Zweckbestimmung innerhalb der Gesamtliegenschaft. (T4); Veröff: SZ 2010/9
- 5 Ob 224/09s
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 224/09s
Auch; Bem: Hier: Vereinbarung über den Aufteilungsschlüssel gemäß § 32 Abs 2 WEG 2002. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082696
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2013
Dokumentnummer
JJR_19940705_OGH0002_0050OB00078_9300000_001