Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller, der aus dem vom Rekursgericht bezeichneten Grund zulässig ist. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Die Revisionsrekurswerber vertreten den Standpunkt, dass der in § 17 Abs 1 WEG verwendete Begriff "verfügbare allgemeine Teile einer Liegenschaft" so zu verstehen sei, dass davon nicht nur die "materiellen" Teile einer Liegenschaft umfasst seien, sondern auch die "immateriellen" wie z. B. mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundene Rechte, und sohin auch Benützungsrechte (Dienstbarkeiten) an einer Nachbarliegenschaft. Die Antragsteller hätten eine Vereinbarung iSd § 17 Abs 1 WEG über solche immateriellen verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen.Die Revisionsrekurswerber vertreten den Standpunkt, dass der in Paragraph 17, Absatz eins, WEG verwendete Begriff "verfügbare allgemeine Teile einer Liegenschaft" so zu verstehen sei, dass davon nicht nur die "materiellen" Teile einer Liegenschaft umfasst seien, sondern auch die "immateriellen" wie z. B. mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundene Rechte, und sohin auch Benützungsrechte (Dienstbarkeiten) an einer Nachbarliegenschaft. Die Antragsteller hätten eine Vereinbarung iSd Paragraph 17, Absatz eins, WEG über solche immateriellen verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft getroffen.
Die "realrechtliche" Eigentümerschaft der Antragsteller an den Tiefgaragenplätzen der Nachbarliegenschaft rechtfertige jedenfalls eine analoge Anwendung des § 17 WEG.Die "realrechtliche" Eigentümerschaft der Antragsteller an den Tiefgaragenplätzen der Nachbarliegenschaft rechtfertige jedenfalls eine analoge Anwendung des Paragraph 17, WEG.
Dass keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege, sei unzutreffend. Eine Konstellation wie im vorliegenden Fall sei äußerst unüblich, weshalb davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 17 WEG an die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht gedacht habe. Wenn sogar die Benützungsregelung an einer im Eigentum der "Vereinbarenden" stehenden Liegenschaft für so wichtig und notwendig erachtet werde, dass im Gesetz ausdrücklich die Anmerkung (Ersichtlichmachung) einer solchen Benützungsregelung im Grundbuch vorgesehen sei, müsse aus denselben Gründen eine Benützungsregelung auch an Teilen einer Nachbarliegenschaft erst recht anmerkungsfähig sei, weil eine solche Konstellation für einen Dritten ohne entsprechende Eintragung noch viel weniger durchschaubar bzw erkennbar sei.Dass keine planwidrige Gesetzeslücke vorliege, sei unzutreffend. Eine Konstellation wie im vorliegenden Fall sei äußerst unüblich, weshalb davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des Paragraph 17, WEG an die Notwendigkeit einer solchen Regelung nicht gedacht habe. Wenn sogar die Benützungsregelung an einer im Eigentum der "Vereinbarenden" stehenden Liegenschaft für so wichtig und notwendig erachtet werde, dass im Gesetz ausdrücklich die Anmerkung (Ersichtlichmachung) einer solchen Benützungsregelung im Grundbuch vorgesehen sei, müsse aus denselben Gründen eine Benützungsregelung auch an Teilen einer Nachbarliegenschaft erst recht anmerkungsfähig sei, weil eine solche Konstellation für einen Dritten ohne entsprechende Eintragung noch viel weniger durchschaubar bzw erkennbar sei.
Die Antragsteller begehren daher den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass ihrem Gesuch um Anmerkung der Benützungsregelung hinsichtlich der an der Nachbarliegenschaft entstehenden Rechte bewilligt werde.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Regelungen des WEG - so auch jene über die Benützungsregelung - immer auf eine bestimmte, einzige Liegenschaft abgestellt sind (RIS-Justiz RS0082696). In ein Rechtsverhältnis zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern verschiedener Liegenschaften wird dadurch nicht eingegriffen (MietSlg 46/17; WoBl 1994/64; WoBl 1994/65 u. a.). Insbesondere wurde dies zur Frage der Liegenschaftsaufwendungen ausgesprochen (vgl RIS-Justiz RS0082696).Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die Regelungen des WEG - so auch jene über die Benützungsregelung - immer auf eine bestimmte, einzige Liegenschaft abgestellt sind (RIS-Justiz RS0082696). In ein Rechtsverhältnis zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern verschiedener Liegenschaften wird dadurch nicht eingegriffen (MietSlg 46/17; WoBl 1994/64; WoBl 1994/65 u. a.). Insbesondere wurde dies zur Frage der Liegenschaftsaufwendungen ausgesprochen vergleiche RIS-Justiz RS0082696).
Selbstverständlich betrifft auch die Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft ausschließlich Fragen der Zuordnung des Gemeinschaftsguts an einzelnen Teilhaber. Jene allgemeinen Teile der Liegenschaft, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind (vgl A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Rz 17 ff zu § 17 WEG), können einer solchen Vereinbarung unterzogen werden. Die Definition des Begriffs allgemeine Teile der Liegenschaft findet sich in § 2 Abs 4 WEG. Damit ist in einer jeden Zweifel ausschließende Weise klargestellt, dass Realrechte welcher Art auch immer nicht unter diesen Begriff subsumiert werden können. Es verbietet sich damit die von den Antragstellern gewünschte Analogie.Selbstverständlich betrifft auch die Vereinbarung über die Benützung der verfügbaren allgemeinen Teile der Liegenschaft ausschließlich Fragen der Zuordnung des Gemeinschaftsguts an einzelnen Teilhaber. Jene allgemeinen Teile der Liegenschaft, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind vergleiche A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Rz 17 ff zu Paragraph 17, WEG), können einer solchen Vereinbarung unterzogen werden. Die Definition des Begriffs allgemeine Teile der Liegenschaft findet sich in Paragraph 2, Absatz 4, WEG. Damit ist in einer jeden Zweifel ausschließende Weise klargestellt, dass Realrechte welcher Art auch immer nicht unter diesen Begriff subsumiert werden können. Es verbietet sich damit die von den Antragstellern gewünschte Analogie.
Die Regelung der Ausübung von Servitutsrechten im Fall der Teilung des herrschenden Gutes ist keine Angelegenheit des Wohnungseigentumsrechts, sondern findet sich in § 848a ABGB. Die in diesem Zusammenhang vorgesehene Anmerkung im Grundbuch (§ 31 3. TN) hätte in der Einlage des dienenden Gutes zu erfolgen, hat also mit der in der Einlage der Wohnungseigentums-Liegenschaft zu vollziehenden Anmerkung einer Benützungsvereinbarung oder -regelung nach § 17 Abs 2 WEG 2002 nichts zu tun. Ist die Regelung der Ausübung einer gemeinsamen Servitut vertraglich erfolgt, würde die grundbücherliche Anmerkung überdies eine (im gegenständlichen Fall nicht vorliegende) Zustimmungserklärung des Eigentümers des belasteten Grundstücks voraussetzen (Hofmeister/Egglmaier in Schwimann2, Rz 3 zu § 848a ABGB mwN).Die Regelung der Ausübung von Servitutsrechten im Fall der Teilung des herrschenden Gutes ist keine Angelegenheit des Wohnungseigentumsrechts, sondern findet sich in Paragraph 848 a, ABGB. Die in diesem Zusammenhang vorgesehene Anmerkung im Grundbuch (Paragraph 31, 3. TN) hätte in der Einlage des dienenden Gutes zu erfolgen, hat also mit der in der Einlage der Wohnungseigentums-Liegenschaft zu vollziehenden Anmerkung einer Benützungsvereinbarung oder -regelung nach Paragraph 17, Absatz 2, WEG 2002 nichts zu tun. Ist die Regelung der Ausübung einer gemeinsamen Servitut vertraglich erfolgt, würde die grundbücherliche Anmerkung überdies eine (im gegenständlichen Fall nicht vorliegende) Zustimmungserklärung des Eigentümers des belasteten Grundstücks voraussetzen (Hofmeister/Egglmaier in Schwimann2, Rz 3 zu Paragraph 848 a, ABGB mwN).
Eine Anmerkung nach § 31 3. TN wurde auch gar nicht beantragt. Das Begehren der Antragsteller richtet sich vielmehr auf eine Anmerkung nach § 17 Abs 3 WEG 2002, die nicht erfolgen kann, weil die Benützungsvereinbarung keine allgemeinen Teile der Wohnungseigentums-Liegenschaft betrifft.Eine Anmerkung nach Paragraph 31, 3. TN wurde auch gar nicht beantragt. Das Begehren der Antragsteller richtet sich vielmehr auf eine Anmerkung nach Paragraph 17, Absatz 3, WEG 2002, die nicht erfolgen kann, weil die Benützungsvereinbarung keine allgemeinen Teile der Wohnungseigentums-Liegenschaft betrifft.
Die Regelung servitutsrechtlicher Fragen, deren Ausgestaltung und erforderliche Sicherungsmittel sind nicht Regelungsinhalt des Wohnungseigentumsgesetzes.
Es verbietet sich daher die von den Antragstellern gewünschte Analogie.
Gemäß § 17 Abs 3 WEG kann daher eine Benützungsregelung über Rechte der Wohnungseigentümer an einer Nachbarliegenschaft nicht verbüchert werden.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WEG kann daher eine Benützungsregelung über Rechte der Wohnungseigentümer an einer Nachbarliegenschaft nicht verbüchert werden.
Dem Revisionsrekurs war der Erfolg zu versagen.