Rechtssatz RS0117862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0117862
Entscheidungsdatum
31.05.2023
Rechtssatz
Einer Vereinbarung nach § 17 Abs 1 WEG (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. Realrechte welcher Art auch immer können nicht unter den Begriff "allgemeine Teile der Liegenschaft" subsumiert werden. Eine Benützungsregelung über Rechte der Wohnungseigentümer an einer Nachbarliegenschaft kann nicht verbüchert werden.Einer Vereinbarung nach Paragraph 17, Absatz eins, WEG (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. Realrechte welcher Art auch immer können nicht unter den Begriff "allgemeine Teile der Liegenschaft" subsumiert werden. Eine Benützungsregelung über Rechte der Wohnungseigentümer an einer Nachbarliegenschaft kann nicht verbüchert werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 146/03m
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 146/03m
- 5 Ob 147/03h
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 147/03h
- 5 Ob 264/08x
Entscheidungstext OGH 09.12.2008 5 Ob 264/08x
Vgl; Beisatz: Eine Benützungsregelung kann nur allgemeine Teile erfassen, die verfügbar sind, und scheidet daher dann aus, wenn die allgemeinen Teile notwendig der allgemeinen Benützung dienen. (T1)
- 5 Ob 201/09h
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 201/09h
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Flächen, die Allgemeinflächen miteinander verbinden (Wege, Verbindungswege), sind ex lege dann „notwendig" allgemeine Teile der Liegenschaft, wenn sie die einzigen derartigen Flächen der Liegenschaft sind. Solchen Verbindungsflächen fehlt die rechtliche Verfügbarkeit für eine Benützungsregelung. (T2)
Veröff: SZ 2010/9
- 5 Ob 151/20x
Entscheidungstext OGH 30.09.2020 5 Ob 151/20x
- 5 Ob 135/20v
Entscheidungstext OGH 25.01.2021 5 Ob 135/20v
Beis wie T1; Beis wie T2
- 5 Ob 23/22a
Entscheidungstext OGH 03.03.2022 5 Ob 23/22a
nur: Einer Vereinbarung nach § 17 Abs 1 WEG (Benützungsregelung) können jene allgemeinen Teile der Liegenschaft unterzogen werden, die nicht zwingend allgemeine Teile zu bleiben haben und insofern verfügbar sind. (T3)
Beis wie T2
- 5 Ob 183/22f
Entscheidungstext OGH 31.05.2023 5 Ob 183/22f
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117862
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20030708_OGH0002_0050OB00146_03M0000_001