Begründung:
Mit Beschluss vom 26. 3. 2003 bewilligte das Erstgericht zwar die Einverleibung des Eigentumsrechts und des des Wohnungseigentums für die Erstantragstellerin und den Zweitantragsteller sowie dazu noch die Einverleibung eines Vorkaufsrechtes für die Erstantragstellerin und die Ersichtlichmachung der Errichtung einer Gemeinschaftsordnung, wies jedoch das Begehren um Anmerkung einer Benützungsregelung gemäß § 17 WEG 2002 im Umfang des § 8 des Wohnungseigentumsvertrages ab. Die Anmerkung einer Benützungsregelung gemäß § 17 WEG sei nur dann zulässig, wenn die Regelung allgemeine Teile der Liegenschaft betreffe; im vorliegenden Fall sei jedoch eine Regelung für die Benützung eines anderen Grundbuchskörpers getroffen worden (es geht um die Aufteilung einer auf der Nachbarliegenschaft lastenden Dienstbarkeit der Benützung von Parkplätzen).Mit Beschluss vom 26. 3. 2003 bewilligte das Erstgericht zwar die Einverleibung des Eigentumsrechts und des des Wohnungseigentums für die Erstantragstellerin und den Zweitantragsteller sowie dazu noch die Einverleibung eines Vorkaufsrechtes für die Erstantragstellerin und die Ersichtlichmachung der Errichtung einer Gemeinschaftsordnung, wies jedoch das Begehren um Anmerkung einer Benützungsregelung gemäß Paragraph 17, WEG 2002 im Umfang des Paragraph 8, des Wohnungseigentumsvertrages ab. Die Anmerkung einer Benützungsregelung gemäß Paragraph 17, WEG sei nur dann zulässig, wenn die Regelung allgemeine Teile der Liegenschaft betreffe; im vorliegenden Fall sei jedoch eine Regelung für die Benützung eines anderen Grundbuchskörpers getroffen worden (es geht um die Aufteilung einer auf der Nachbarliegenschaft lastenden Dienstbarkeit der Benützung von Parkplätzen).
Einem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsteller gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Aus § 2 Abs 1 WEG 2002 ergebe sich eindeutig, dass sich eine gemäß § 17 Abs 3 WEG 2002 anzumerkende Benützungsregelung nur auf jene Liegenschaft beziehen könne, an der Wohnungseigentum besteht. Eine andere Liegenschaft sei vom Regelungzweck des Wohnungseigentumsgesetzes gar nicht erfasst. Auch der OGH vertrete die Ansicht, dass die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes immer nur auf die im Wohnungseigentum stehende Liegenschaft abgestellt sind. Nur in Ansehung dieser Liegenschaft bestehe eine Rechtsgemeinschaft der Mit- und Wohnungseigentümer, nicht jedoch an solchen, die mit Dienstbarkeiten zu ihren Gunsten belastet sind. Davon abgesehen sei Gegenstand der im Wohnungseigentumsvertrag getroffenen Benützungsregelung nicht ein "allgemeiner Teil" eines Wohnungseigentumsobjekts, sondern das auf dem Nachbargrund lastende Dienstbarkeitsrecht. Schon aus diesem Grund komme eine Ersichtlichmachung der Benützungsregelung nach § 17 Abs 3 WEG nicht in Betracht.Aus Paragraph 2, Absatz eins, WEG 2002 ergebe sich eindeutig, dass sich eine gemäß Paragraph 17, Absatz 3, WEG 2002 anzumerkende Benützungsregelung nur auf jene Liegenschaft beziehen könne, an der Wohnungseigentum besteht. Eine andere Liegenschaft sei vom Regelungzweck des Wohnungseigentumsgesetzes gar nicht erfasst. Auch der OGH vertrete die Ansicht, dass die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes immer nur auf die im Wohnungseigentum stehende Liegenschaft abgestellt sind. Nur in Ansehung dieser Liegenschaft bestehe eine Rechtsgemeinschaft der Mit- und Wohnungseigentümer, nicht jedoch an solchen, die mit Dienstbarkeiten zu ihren Gunsten belastet sind. Davon abgesehen sei Gegenstand der im Wohnungseigentumsvertrag getroffenen Benützungsregelung nicht ein "allgemeiner Teil" eines Wohnungseigentumsobjekts, sondern das auf dem Nachbargrund lastende Dienstbarkeitsrecht. Schon aus diesem Grund komme eine Ersichtlichmachung der Benützungsregelung nach Paragraph 17, Absatz 3, WEG nicht in Betracht.
Hinsichtlich der Rechtsgemeinschaft an Dienstbarkeitsrechten sei zwar eine Benützungsregelung möglich (Feil, Miteigentum, Rz 27; Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu § 848a ABGB), die auch im Grundbuch angemerkt werden könne (§ 30 der 3. TN), doch sei nicht diese Anmerkung, sondern ausdrücklich eine Anmerkung nach § 17 Abs 3 WEG beantragt worden. Bei der Anmerkung nach § 30 der 3. TN handle es sich außerdem nicht um eine grundbücherliche Anmerkung im technischen Sinn, sondern um die Verbücherung der (nach Teilung) geänderten Rechtsverhältnisse (Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, Rz 4 zu § 848a ABGB).Hinsichtlich der Rechtsgemeinschaft an Dienstbarkeitsrechten sei zwar eine Benützungsregelung möglich (Feil, Miteigentum, Rz 27; Gamerith in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 848 a, ABGB), die auch im Grundbuch angemerkt werden könne (Paragraph 30, der 3. TN), doch sei nicht diese Anmerkung, sondern ausdrücklich eine Anmerkung nach Paragraph 17, Absatz 3, WEG beantragt worden. Bei der Anmerkung nach Paragraph 30, der 3. TN handle es sich außerdem nicht um eine grundbücherliche Anmerkung im technischen Sinn, sondern um die Verbücherung der (nach Teilung) geänderten Rechtsverhältnisse (Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, Rz 4 zu Paragraph 848 a, ABGB).
Von einer "realrechtlichen" Verbindung zwischen der gegenständlichen Liegenschaft mit den dienenden Nachbargrundstücken (die deshalb Bestandteil der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft seien) könne keine Rede sein. Insofern sei es auch nicht zulässig, den gegenständlichen Fall analog zu § 17 WEG zu behandeln. Es bestehe gar keine planwidrige Gesetzeslücke. Auch die in § 828 Abs 2 ABGB vorgesehene, im Grundbuch mit konstitutiven Rechtswirkungen anmerkbare Benützungsregelung komme nur zwischen Teilhabern einer gemeinschaftlichen Sache in Betracht, die hier (in Ansehung der Nachbargrundstücke) nicht bestehe. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber lediglich Anmerkungen von Benützungsregelungen beim Wohnungseigentum und beim schlichten Miteigentum vorsehen wollte. Andernfalls wäre § 848a ABGB geändert worden.Von einer "realrechtlichen" Verbindung zwischen der gegenständlichen Liegenschaft mit den dienenden Nachbargrundstücken (die deshalb Bestandteil der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft seien) könne keine Rede sein. Insofern sei es auch nicht zulässig, den gegenständlichen Fall analog zu Paragraph 17, WEG zu behandeln. Es bestehe gar keine planwidrige Gesetzeslücke. Auch die in Paragraph 828, Absatz 2, ABGB vorgesehene, im Grundbuch mit konstitutiven Rechtswirkungen anmerkbare Benützungsregelung komme nur zwischen Teilhabern einer gemeinschaftlichen Sache in Betracht, die hier (in Ansehung der Nachbargrundstücke) nicht bestehe. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber lediglich Anmerkungen von Benützungsregelungen beim Wohnungseigentum und beim schlichten Miteigentum vorsehen wollte. Andernfalls wäre Paragraph 848 a, ABGB geändert worden.
Ein den Wohnungseigentümern gemeinsam an einer Nachbarliegenschaft zustehendes Dienstbarkeitsrecht resultiere nicht aus der Rechtsgemeinschaft an jener Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist. Auch § 828 Abs 2 ABGB (idFd WohnungseigentumsbegleitG 2002) setze eine Miteigentumsgemeinschaft an jener Liegenschaft voraus, hinsichtlich derer die Benützungsregelung angemerkt werden soll.Ein den Wohnungseigentümern gemeinsam an einer Nachbarliegenschaft zustehendes Dienstbarkeitsrecht resultiere nicht aus der Rechtsgemeinschaft an jener Liegenschaft, an der Wohnungseigentum begründet ist. Auch Paragraph 828, Absatz 2, ABGB (idFd WohnungseigentumsbegleitG 2002) setze eine Miteigentumsgemeinschaft an jener Liegenschaft voraus, hinsichtlich derer die Benützungsregelung angemerkt werden soll.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Voraussetzungen der Ersichtlichmachung einer Benützungsreglung nach § 17 Abs 3 WEG 2002 noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Voraussetzungen der Ersichtlichmachung einer Benützungsreglung nach Paragraph 17, Absatz 3, WEG 2002 noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die vorinstanzlichen Beschlüsse so abzuändern, dass dem Eintragungsbegehren vollständig (auch hinsichtlich der Anmerkung der Benützungsregelung) stattgegeben wird.