Der Rekurs ist berechtigt.
Die gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft "N*****" registrierte Genossenschaft mbH war Eigentümerin der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je des Grundbuches *****, die ursprünglich eine einzige Liegenschaft waren, und Wohungseigentumsorganisator der darauf errichteten (drei) Häuser. Später war sie auch Verwalterin dieser Liegenschaften. Zwischen ihr und den Klägern (Beilage ./C bezüglich EZ *****) bzw zwischen ihr und den Beklagten (Beilage ./A bezüglich EZ *****) wurden diese Kauf- und Wohnungseigentumsverträge, deren Echtheit unbestritten ist (ON 6), abgeschlossen. Sie wurden zwischen 20.September 1977 und 13.Feber 1978 von den Wohnungseigentumsbewerbern unterschrieben. In diesen Verträgen war zunächst jeweils in Punkt VIII. eine für beide Liegenschaften idente Feststellung der für die beiden Liegenschaften bestehenden gemeinsamen Einrichtungen (a) Zentralheizungsanlage; b) Wasch- und Trockenraum; c) Sauna samt Nebenräumen; d) Mülltonnen samt baulichen Einrichtungen; e) Fernsehantenne; f) Hausbesorgerposten; Gartenbenützung) samt - hier nicht interessierenden - Servitutetenbestellungen enthalten.Die gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft "N*****" registrierte Genossenschaft mbH war Eigentümerin der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je des Grundbuches *****, die ursprünglich eine einzige Liegenschaft waren, und Wohungseigentumsorganisator der darauf errichteten (drei) Häuser. Später war sie auch Verwalterin dieser Liegenschaften. Zwischen ihr und den Klägern (Beilage ./C bezüglich EZ *****) bzw zwischen ihr und den Beklagten (Beilage ./A bezüglich EZ *****) wurden diese Kauf- und Wohnungseigentumsverträge, deren Echtheit unbestritten ist (ON 6), abgeschlossen. Sie wurden zwischen 20.September 1977 und 13.Feber 1978 von den Wohnungseigentumsbewerbern unterschrieben. In diesen Verträgen war zunächst jeweils in Punkt römisch acht. eine für beide Liegenschaften idente Feststellung der für die beiden Liegenschaften bestehenden gemeinsamen Einrichtungen (a) Zentralheizungsanlage; b) Wasch- und Trockenraum; c) Sauna samt Nebenräumen; d) Mülltonnen samt baulichen Einrichtungen; e) Fernsehantenne; f) Hausbesorgerposten; Gartenbenützung) samt - hier nicht interessierenden - Servitutetenbestellungen enthalten.
Nachträglich wurde Punkt VIII. der Verträge ua dahin ergänzt, daß folgende Bestimmung angefügt wurde:Nachträglich wurde Punkt römisch acht. der Verträge ua dahin ergänzt, daß folgende Bestimmung angefügt wurde:
"Es gilt für sämtliche Aufwendungen, also insbesondere des Betriebes, der Erhaltung und der Erneuerung der unter a) bis f) angeführten Einrichtungen der Schlüssel, der aus den beiden Schlüsseln des Hauses I (100 % = 1232,42 m2) einerseits und der Häuser II und III (100 % = 579,82 m2) andererseits errechnet wird. Auch die diesbezüglichen Entscheidungen haben die Häuser I bis III entsprechend den zusammengerechneten Anteilen gemeinsam zu treffen...."."Es gilt für sämtliche Aufwendungen, also insbesondere des Betriebes, der Erhaltung und der Erneuerung der unter a) bis f) angeführten Einrichtungen der Schlüssel, der aus den beiden Schlüsseln des Hauses römisch eins (100 % = 1232,42 m2) einerseits und der Häuser römisch zwei und römisch drei (100 % = 579,82 m2) andererseits errechnet wird. Auch die diesbezüglichen Entscheidungen haben die Häuser römisch eins bis römisch drei entsprechend den zusammengerechneten Anteilen gemeinsam zu treffen....".
Das Haus I steht auf der Liegenschaft EZ *****, die Häuser II und III auf der Liegenschaft EZ *****.Das Haus römisch eins steht auf der Liegenschaft EZ *****, die Häuser römisch zwei und römisch drei auf der Liegenschaft EZ *****.
Die genannte Vertragsergänzung wurde in Beilage ./C von Organen des Wohnungseigentumsorganisators und von einer Machthaberin der Wohnungseigentumsbewerber am 30.4.1978 unterschrieben, wobei von der Bevollmächtigung der Machthaberin hiezu durch die Wohnungseigentumsbewerber mangels gegenteiliger Behauptungen auszugehen ist.
Die Regelungen des WEG sind immer auf eine bestimmte - einzige - Liegenschaft abgestellt (vgl §§ 1, 2, 3, 12, 14, 15, 16, 17 und 19 WEG). Dies gilt im besonderen auch für die Rücklage, die als gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer, seit dem 3. WÄG als gebundenes Vermögen der neu geschaffenen Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 13c WEG) zu verwalten, gesondert zu verwahren und für die Deckung von Aufwendungen nach § 19 WEG, also liegenschaftsbezogen, zu verwenden ist. Auch über die Erhöhung und Herabsetzung der Rücklage entscheiden ausschließlich die Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft. Die Höhe der Rücklage ist auch dafür entscheidend, ob die Mehrheit der Miteigentümer über die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft hinausgehende Veränderungen daran durchsetzen kann (§ 14 Abs 3 WEG).Die Regelungen des WEG sind immer auf eine bestimmte - einzige - Liegenschaft abgestellt vergleiche Paragraphen eins, 2, 3, 12, 14, 15, 16, 17 und 19 WEG). Dies gilt im besonderen auch für die Rücklage, die als gebundenes Vermögen der jeweiligen Miteigentümer, seit dem 3. WÄG als gebundenes Vermögen der neu geschaffenen Wohnungseigentümergemeinschaft (Paragraph 13 c, WEG) zu verwalten, gesondert zu verwahren und für die Deckung von Aufwendungen nach Paragraph 19, WEG, also liegenschaftsbezogen, zu verwenden ist. Auch über die Erhöhung und Herabsetzung der Rücklage entscheiden ausschließlich die Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft. Die Höhe der Rücklage ist auch dafür entscheidend, ob die Mehrheit der Miteigentümer über die ordnungsgemäße Erhaltung der gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft hinausgehende Veränderungen daran durchsetzen kann (Paragraph 14, Absatz 3, WEG).
Aus all dem folgt, daß dann, wenn - wie hier - in einer Vereinbarung mit dem Wohnungseigentumsorganisator diese den Wohnungseigentümern von Gesetzes wegen zustehenden Rechte über die Gestaltung und Verwendung der Rücklage beschränkt werden, es sich um eine rechtsunwirksame Vereinbarung im Sinne des § 24 Abs 1 Einleitungssatz WEG handelt. Besonders deutlich wird dies in dem Fall, in dem der Wohnungseigentumsorganisator kraft seiner übermächtigen Stellung zB eine solche gemeinsame Rücklage nicht nur für zwei nebeneinander liegende Liegenschaften, sondern für mehrere, möglicherweise sogar für alle von ihm verwalteten Liegenschaften im Wege gleichlautender Wohnungseigentumsverträge zu schaffen versuchte.Aus all dem folgt, daß dann, wenn - wie hier - in einer Vereinbarung mit dem Wohnungseigentumsorganisator diese den Wohnungseigentümern von Gesetzes wegen zustehenden Rechte über die Gestaltung und Verwendung der Rücklage beschränkt werden, es sich um eine rechtsunwirksame Vereinbarung im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Einleitungssatz WEG handelt. Besonders deutlich wird dies in dem Fall, in dem der Wohnungseigentumsorganisator kraft seiner übermächtigen Stellung zB eine solche gemeinsame Rücklage nicht nur für zwei nebeneinander liegende Liegenschaften, sondern für mehrere, möglicherweise sogar für alle von ihm verwalteten Liegenschaften im Wege gleichlautender Wohnungseigentumsverträge zu schaffen versuchte.
Eine vertragliche Regelung zwischen den Miteigentümern der einen Liegenschaft und denjenigen der anderen betreffend die Übernahme von Aufwendungen für die jeweils andere Liegenschaft unabhängig von den genannten Wohnungseigentumsverträgen besteht nicht. Sie kam auch nicht konkludent zustande, weil die faktische Durchführung der nunmehr als rechtsunwirksam erkannten Vereinbarung nur vom Wohnungseigentumsorganisator als späterer Verwalter erfolgte.
Dies ändert freilich nichts daran, daß Vereinbarungen - auch im Wege sogenannter Additionsverträge - über den Beitrag der Miteigentümer mehrerer Liegenschaften zu gemeinsamen Einrichtungen (Punkt VIII. a) bis f) der Verträge) getroffen werden können. Um eine solche gemeinsame Einrichtung handelt es sich jedoch bei der Rücklage und deren Verwendung für die hier streitgegenständliche Dachreparatur nicht.Dies ändert freilich nichts daran, daß Vereinbarungen - auch im Wege sogenannter Additionsverträge - über den Beitrag der Miteigentümer mehrerer Liegenschaften zu gemeinsamen Einrichtungen (Punkt römisch acht. a) bis f) der Verträge) getroffen werden können. Um eine solche gemeinsame Einrichtung handelt es sich jedoch bei der Rücklage und deren Verwendung für die hier streitgegenständliche Dachreparatur nicht.
Aus der Unwirksamkeit der Vereinbarung über eine gemeinsame Rücklage der im Miteigentum der Kläger einerseits und der Beklagten andererseits stehenden Liegenschaften folgt, daß die Verwendung der Rücklage, soweit sie von den Klägern gespeist wurde, für die Liegenschaft der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgte. Es ist zwar richtig, daß dies durch den früher gemeinsamen Verwalter geschah. Die Kläger haben sich daher die Erbringung der Leistung so zurechnen zu lassen, wie wenn sie es selbst getan hätten. Das ändert aber nichts daran, daß sie zur Rückforderung des ohne Rechtsgrund Geleisteten nach § 1431 ABGB berechtigt sind.Aus der Unwirksamkeit der Vereinbarung über eine gemeinsame Rücklage der im Miteigentum der Kläger einerseits und der Beklagten andererseits stehenden Liegenschaften folgt, daß die Verwendung der Rücklage, soweit sie von den Klägern gespeist wurde, für die Liegenschaft der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgte. Es ist zwar richtig, daß dies durch den früher gemeinsamen Verwalter geschah. Die Kläger haben sich daher die Erbringung der Leistung so zurechnen zu lassen, wie wenn sie es selbst getan hätten. Das ändert aber nichts daran, daß sie zur Rückforderung des ohne Rechtsgrund Geleisteten nach Paragraph 1431, ABGB berechtigt sind.
Das Teilzwischenurteil des Erstgerichtes war daher wieder herzustellen (§ 519 Abs 2 letzter Satz ZPO).Das Teilzwischenurteil des Erstgerichtes war daher wieder herzustellen (Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO).
Bei Ausmittlung der Höhe des zurückzuzahlenden Betrages wird aber zu beachten sein, daß während der ganzen Dauer des faktischen Bestehens einer "gemeinsamen Rücklage" daraus möglicherweise auch Leistungen zugunsten der Liegenschaft der Kläger erbracht wurden, die von den Beklagten anteilsmäßig zurückverlangt werden könnten. Dies wird mit den Parteien noch zu erörtern sein. Gegebenenfalls werden über diesbezüglich aufgestellte Behauptungen die noch anzubietenden Beweise aufzunehmen sein. Lediglich mit dem aliquoten Teil der Differenz zwischen den von den Miteigentümern der Liegenschaft der Kläger für die Liegenschaft der Beklagten getätigten Aufwendungen einerseits und den von den Miteigentümern der Liegenschaft der Beklagten für die Liegenschaft der Kläger erbrachten Leistungen anderseits könnte das Klagebegehren berechtigt sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.