Rechtssatz RS0122485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122485
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Rechtssatz
Eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern über die Aufteilung von Bewirtschaftungskosten zweier nebeneinander liegender Liegenschaften als Einheit unterliegt nicht den Bestimmungen des WEG und daher hinsichtlich ihrer Durchsetzung oder Abänderung nicht dem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren des § 52 WEG. Sie könnte nur im streitigen Rechtsweg - etwa wegen Irrtums oder Nichtigkeit - bekämpft werden.Eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern über die Aufteilung von Bewirtschaftungskosten zweier nebeneinander liegender Liegenschaften als Einheit unterliegt nicht den Bestimmungen des WEG und daher hinsichtlich ihrer Durchsetzung oder Abänderung nicht dem wohnrechtlichen Außerstreitverfahren des Paragraph 52, WEG. Sie könnte nur im streitigen Rechtsweg - etwa wegen Irrtums oder Nichtigkeit - bekämpft werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 196/07w
Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 196/07w
- 5 Ob 224/09s
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 224/09s
Vgl; Beisatz: Besteht eine Vereinbarung zwischen Wohnungseigentümern mehrerer Liegenschaften, bietet § 32 WEG keine Handhabe und § 52 WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters. (T1)
- 5 Ob 49/16s
Entscheidungstext OGH 14.06.2016 5 Ob 49/16s
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 228/17s
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 228/17s
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122485
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018
Dokumentnummer
JJR_20070918_OGH0002_0050OB00196_07W0000_001