Rechtssatz RS0108574
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108574
Entscheidungsdatum
11.02.2010
Rechtssatz
In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 8 WEG kann immer nur über die Aufwendungen für eine bestimmte Liegenschaft sowie darüber abgesprochen werden, wie diese Aufwendungen auf die Miteigentümer und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft aufzuteilen sind. Für die Einbeziehung anderer Personen, etwa der Mit- und Wohnungseigentümer einer Nachbarliegenschaft, bietet § 19 WEG keine Handhabe und § 26 WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters.In einem Verfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, WEG kann immer nur über die Aufwendungen für eine bestimmte Liegenschaft sowie darüber abgesprochen werden, wie diese Aufwendungen auf die Miteigentümer und Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft aufzuteilen sind. Für die Einbeziehung anderer Personen, etwa der Mit- und Wohnungseigentümer einer Nachbarliegenschaft, bietet Paragraph 19, WEG keine Handhabe und Paragraph 26, WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 265/97z
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 265/97z
- 5 Ob 196/07w
Entscheidungstext OGH 18.09.2007 5 Ob 196/07w
Ähnlich; nur: Für die Einbeziehung anderer Personen, etwa der Mit- und Wohnungseigentümer einer Nachbarliegenschaft, bietet § 19 WEG keine Handhabe und § 26 WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters. (T1); Beisatz: Besteht eine die Vereinbarung zwischen den Wohnungseigentümern mehrerer Liegenschaften, bietet §32WEG keine Handhabe und §52WEG keine Regelungskompetenz des Außerstreitrichters. (T2)
- 5 Ob 224/09s
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 224/09s
Ähnlich; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108574
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB00265_97Z0000_003