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Rechtssatz RS0070473×

Rechtssatz RS0070473

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070473

Geschäftszahl

5Ob95/95; 5Ob224/09s

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Rechtssatz

Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht mehr in dritter Instanz geltend gemacht werden. Der im Msch - Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz steht der Anwendung dieser Regel nicht entgegen, weil in diesem besonderen, weitgehend durch Bestimmungen der ZPO geprägten Außerstreitverfahren der Pflicht des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit - anders als in Verfahren mit striktem Untersuchungsgrundsatz - Schranken durch die Bindung an zugestandene Tatsachen und das Neuerungsverbot gesetzt sind.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 95/95
    Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 95/95
  • 5 Ob 224/09s
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 224/09s
    Ähnlich; Beisatz: Die im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070473

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010

Dokumentnummer

JJR_19950921_OGH0002_0050OB00095_9500000_004