Rechtssatz RS0070473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070473
Entscheidungsdatum
11.02.2010
Rechtssatz
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht mehr in dritter Instanz geltend gemacht werden. Der im Msch - Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz steht der Anwendung dieser Regel nicht entgegen, weil in diesem besonderen, weitgehend durch Bestimmungen der ZPO geprägten Außerstreitverfahren der Pflicht des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit - anders als in Verfahren mit striktem Untersuchungsgrundsatz - Schranken durch die Bindung an zugestandene Tatsachen und das Neuerungsverbot gesetzt sind.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 95/95
Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 95/95
- 5 Ob 224/09s
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 224/09s
Ähnlich; Beisatz: Die im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren geltende Verpflichtung zur amtswegigen Prüfung des Sachverhalts endet dort, wo ein Vorbringen der Parteien nicht vorliegt und Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärungsbedürftigkeit fehlen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070473
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2010
Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0050OB00095_9500000_004