Als nichtig, erachtet die Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung sowie das von den Vorinstanzen abgeführte Verfahren deshalb, weil es an den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des außerstreitigen Rechtsweges fehle. Auf die hiezu vorgebrachten Gründe ist jedoch nicht einzugehen, weil sich bereits das Rekursgericht mit diesem Einwand der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges befaßt und ihn verworfen hat. Eine von der zweiten Instanz verneinte Nichtigkeit kann nämlich auch im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG (hier iVm § 22 Abs 4 WGG) nicht mehr in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden (WoBl 1993, 35/31; EWr I/37/40 ua). Insoweit erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.Als nichtig, erachtet die Antragsgegnerin die angefochtene Entscheidung sowie das von den Vorinstanzen abgeführte Verfahren deshalb, weil es an den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des außerstreitigen Rechtsweges fehle. Auf die hiezu vorgebrachten Gründe ist jedoch nicht einzugehen, weil sich bereits das Rekursgericht mit diesem Einwand der Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtsweges befaßt und ihn verworfen hat. Eine von der zweiten Instanz verneinte Nichtigkeit kann nämlich auch im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, MRG (hier in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG) nicht mehr in einem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof geltend gemacht werden (WoBl 1993, 35/31; EWr I/37/40 ua). Insoweit erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig.
Auch auf die Rüge primärer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens - die vermeintliche Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht im Zusammenhang mit den nie konkretisierten Leistungen der Antragsgegnerin, die mit der pauschalen Bearbeitungsgebühr abgegolten werden sollten - ist nicht einzugehen, weil ein Verfahrensmangel grundsätzlich nur in der nächsthöheren Instanz geltend gemacht werden kann (siehe dazu die Nachweise bei Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 503 ZPO) und bereits eine den Mangel verneinende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt. Der im Msch-Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz steht der Anwendung dieser Regel nicht entgegen, weil in diesem besonderen, weitgehend durch Bestimmungen der ZPO geprägten Außerstreitverfahren der Pflicht des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit - anders als in Verfahren mit striktem Untersuchungsgrundsatz - Schranken durch die Bindung an zugestandene Tatsachen und das Neuerungsverbot gesetzt sind (5 Ob 1027, 1028, tw veröffentlicht in WoBl 1991, 258/163, ua).Auch auf die Rüge primärer Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens - die vermeintliche Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht im Zusammenhang mit den nie konkretisierten Leistungen der Antragsgegnerin, die mit der pauschalen Bearbeitungsgebühr abgegolten werden sollten - ist nicht einzugehen, weil ein Verfahrensmangel grundsätzlich nur in der nächsthöheren Instanz geltend gemacht werden kann (siehe dazu die Nachweise bei Kodek in Rechberger, Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO) und bereits eine den Mangel verneinende Entscheidung des Rekursgerichtes vorliegt. Der im Msch-Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz steht der Anwendung dieser Regel nicht entgegen, weil in diesem besonderen, weitgehend durch Bestimmungen der ZPO geprägten Außerstreitverfahren der Pflicht des Gerichtes zur Erforschung der materiellen Wahrheit - anders als in Verfahren mit striktem Untersuchungsgrundsatz - Schranken durch die Bindung an zugestandene Tatsachen und das Neuerungsverbot gesetzt sind (5 Ob 1027, 1028, tw veröffentlicht in WoBl 1991, 258/163, ua).
Die mangelnde Befassung der Vorinstanzen mit ihren "Gegenleistungen" hat die Antragsgegnerin allerdings auch noch als sekundären Verfahrensmangel gerügt. Da das Verwaltungskostenpauschale nicht alle Leistungen einer GBV honoriere, hätte - entgegen der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes - nachgeforscht werden müssen, wofür die verfahrensgegenständliche Bearbeitungsgebühr verlangt wurde. Die diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen, in denen die Antragsgegnerin Gelegenheit gehabt hätte, ihre Leistungen konkret zu beschreiben, tragen allerdings nur wenig zur Klarstellung bei. Sie rechtfertigt den stets (also nicht nur von der Antragstellerin eingehobenen) Pauschalbetrag mit "Kosten, die im Zusammenhang mit der Anmietung und Aufgabe von Wohnungen entstehen", an anderer Stelle mit "Aufwendungen, die beim Wohnungswechsel eines Mieters anfallen" und schließlich noch mit "Kosten der Vertragserrichtung" bzw "Kosten der Vertragsauflösung". Neue rechtliche Gesichtspunkte, die eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlagen erfordern, werden damit nicht aufgezeigt. Folgt man nämlich der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes, daß der durch die Neu- oder Weitervermietung entstehende Verwaltungsaufwand einer GBV durch das Verwaltungskostenpauschale abgedeckt wird, dann gilt dies nicht nur für die ausdrücklich erwähnten Kosten der Vertragserrichtung, sondern auch für die jetzt ins Spiel gebrachten Kosten, die mit der Auflösung eines Vertrages bzw einem Wohnungswechsel "zusammenhängen". Für weitere Nachforschungen, welche Aufwendungen sonst noch die Einhebung einer Bearbeitungsgebühr rechtfertigen könnten, besteht kein Anlaß, wenn nicht einmal die diesen Aufwandersatz beanspruchende Partei einen zielführenden Hinweis zu geben vermag.
Gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Aufwendungen anläßlich der Neu- und Weitervermietung einer Wohnung (insbesondere die Kosten der Vertragserrichtung) würden einer GBV bereits durch das Verwaltungskostenpauschale abgegolten, wendet die Antragsgegnerin im wesentlichen ein, daß das angeführte Pauschale nur den laufenden Verwaltungsaufwand decke, zu dem die Mühewaltung bei der Wohnungsvergabe - Auflösung des alten Vertrages, Errichtung eines neuen etc - nicht gehöre, und daß die EntgRV sehr wohl Raum für die Vereinbarung des Ersatzes besonderer Aufwendungen lasse. Die Aufwandersatzansprüche einer GBV würden demnach durch die EntgRV nicht abschließend geregelt; die historischen Entstehungsbedingungen der EntgRV ließen vielmehr erkennen, daß nur typische nämlich die gewichtigsten - Verwaltungskosten geregelt werden sollten, ohne das Recht der GBV zu beschneiden, darüber hinausgehende Aufwendungen - wie es dem Kostendeckungsprinzip entspreche - gesondert auf die Verursacher zu überwälzen. Diese Ausführungen überzeugen jedoch nicht.
Auszugehen ist davon, daß zum Aufgabenbereich einer gemeinnützigen Bauvereinigung die Errichtung und Verwaltung von Wohnungen gehört (§ 7 Abs 1 WGG), wobei diese Tätigkeit an den dem Gemeinwohl dienenden Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens auszurichten ist (§ 1 Abs 2 WGG). Was dem gewöhnlichen Verwalter eines Miethauses obliegt, obliegt daher jedenfalls auch einer GBV. Damit erweist sich aber schon das Argument der Antragsgegnerin als unhaltbar, die Neu- und Weitervermietung von Wohnungen möge zwar eine "urtypische" Verwaltungstätigkeit des Vermieters im Sprachgebrauch des MRG sein, stehe aber außerhalb der laufenden Verwaltungstätigkeit einer GBV. Zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft gehören nämlich alle Maßnahmen, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, dem Interesse des Eigentümers dienen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern (vgl E 24 zu § 833 ABGB, MGA34). Daß darunter auch die Begründung und Beendigung von Mietverhältnissen fällt, war nie zweifelhaft (vgl E 28 ff zu § 833 ABGB MGA34).Auszugehen ist davon, daß zum Aufgabenbereich einer gemeinnützigen Bauvereinigung die Errichtung und Verwaltung von Wohnungen gehört (Paragraph 7, Absatz eins, WGG), wobei diese Tätigkeit an den dem Gemeinwohl dienenden Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesens auszurichten ist (Paragraph eins, Absatz 2, WGG). Was dem gewöhnlichen Verwalter eines Miethauses obliegt, obliegt daher jedenfalls auch einer GBV. Damit erweist sich aber schon das Argument der Antragsgegnerin als unhaltbar, die Neu- und Weitervermietung von Wohnungen möge zwar eine "urtypische" Verwaltungstätigkeit des Vermieters im Sprachgebrauch des MRG sein, stehe aber außerhalb der laufenden Verwaltungstätigkeit einer GBV. Zur ordentlichen Verwaltung einer Liegenschaft gehören nämlich alle Maßnahmen, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erweisen, dem Interesse des Eigentümers dienen und keinen besonderen Kostenaufwand erfordern vergleiche E 24 zu Paragraph 833, ABGB, MGA34). Daß darunter auch die Begründung und Beendigung von Mietverhältnissen fällt, war nie zweifelhaft vergleiche E 28 ff zu Paragraph 833, ABGB MGA34).
Folgerichtig sind die Kosten, die gewöhnlich mit der Begründung und/oder Beendigung von Miet- bzw Nutzungsverhältnissen zusammenhängen, dem laufenden Verwaltungsaufwand zuzurechnen. Wird hiefür pauschaler Kostenersatz gewährt, wie ihn etwa § 22 MRG in dessen Anwendungsbereich für die Verwaltung eines Hauses vorsieht, sind damit auch die gewöhnlichen Kosten der Neu- und Weitervermietung gedeckt. Darüber hinausgehende Aufwandersatzansprüche bedürften einer besonderen Rechtfertigung; es müßte sich um ein Entgelt für Leistungen des Verwalters handeln, die den Rahmen der üblichen Verwaltertätigkeit sprengen. Fehlt eine solche Gegenleistung, ist die Vereinbarung eines gesonderten Aufwandersatzes durch § 27 Abs 1 Z 1 MRG verboten und eine dennoch geleistete Zahlung gemäß § 27 Abs 3 MRG iVm § 37 Abs 1 Z 14 MRG rückforderbar (vgl WoBl 1993, 184/125). Warum das für eine GBV, die sich die Errichtung und Bereitstellung von Wohnungen zur Aufgabe gemacht und dabei das Gemeinwohl zu wahren hat, anders sein soll, ist nicht einzusehen. Das einer GBV gemäß § 14 Abs 1 Z 6 WGG iVm § 9 EntgRV zufließende Verwaltungskostenpauschale deckt daher auch die gewöhnlich mit einer Neu- oder Weitervermietung zusammenhängenden Aufwendungen, insbesondere jene der Vertragserrichtung; die Belastung des Mieters bzw Nutzungsberechtigten mit zusätzlichen Kosten begründet gemäß § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG iVm § 22 Abs 1 Z 13 MRG einen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Rückforderungsanspruch, sofern hiefür keine über die gewöhnliche Verwaltertätigkeit hinausgehende Gegenleistung erbracht wurde.Folgerichtig sind die Kosten, die gewöhnlich mit der Begründung und/oder Beendigung von Miet- bzw Nutzungsverhältnissen zusammenhängen, dem laufenden Verwaltungsaufwand zuzurechnen. Wird hiefür pauschaler Kostenersatz gewährt, wie ihn etwa Paragraph 22, MRG in dessen Anwendungsbereich für die Verwaltung eines Hauses vorsieht, sind damit auch die gewöhnlichen Kosten der Neu- und Weitervermietung gedeckt. Darüber hinausgehende Aufwandersatzansprüche bedürften einer besonderen Rechtfertigung; es müßte sich um ein Entgelt für Leistungen des Verwalters handeln, die den Rahmen der üblichen Verwaltertätigkeit sprengen. Fehlt eine solche Gegenleistung, ist die Vereinbarung eines gesonderten Aufwandersatzes durch Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verboten und eine dennoch geleistete Zahlung gemäß Paragraph 27, Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 14, MRG rückforderbar vergleiche WoBl 1993, 184/125). Warum das für eine GBV, die sich die Errichtung und Bereitstellung von Wohnungen zur Aufgabe gemacht und dabei das Gemeinwohl zu wahren hat, anders sein soll, ist nicht einzusehen. Das einer GBV gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, WGG in Verbindung mit Paragraph 9, EntgRV zufließende Verwaltungskostenpauschale deckt daher auch die gewöhnlich mit einer Neu- oder Weitervermietung zusammenhängenden Aufwendungen, insbesondere jene der Vertragserrichtung; die Belastung des Mieters bzw Nutzungsberechtigten mit zusätzlichen Kosten begründet gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 13, MRG einen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Rückforderungsanspruch, sofern hiefür keine über die gewöhnliche Verwaltertätigkeit hinausgehende Gegenleistung erbracht wurde.
Darüber hinaus dient, worauf ebenfalls schon das Rekursgericht hingewiesen hat, jeder Aufwand, der mit der Begründung und/oder Beendigung eines Miet- bzw Nutzungsverhältnisses gewöhnlicherweise zusammenhängt, zunächst einmal dem Eigeninteresse des Vermieters. Bei einer GBV, deren Interessen von Gesetzes wegen auf die Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens ausgerichtet sind, tritt das sogar besonders deutlich in Erscheinung. Um vom Mieter oder Nutzungsberechtigten diesen Aufwand ersetzt verlangen zu können, müßte daher dargetan werden, daß er gerade ihm zugutekommt. Im Abschluß des Miet- bzw Nutzungsvertrages allein, also in der Erlangung der Wohnung, kann dieser besondere Vorteil nicht gelegen sein, da der Mieter hiefür ohnehin das gesetzlich vorgesehene Entgelt, nämlich den Mietzins bzw das Nutzungsentgelt zu zahlen hat. Die Freimachung oder Vermietung einer Wohnung ist denn auch keine Gegenleistung iSd § 27 Abs 1 Z 1 MRG, die dem Vermieter einen Anspruch auf besonderes Entgelt verschaffen könnte. Schon Würth hat deshalb gemeint, daß § 27 Abs 1 Z 1 MRG - auch ohne den Umweg über die Deckung des entsprechenden Aufwands im Verwaltungskostenpauschale - grundsätzlich die Überwälzung von Vertragserrichtungskosten auf den Mieter verbietet (Anmerkung zu WoBl 1993, 184/125). Dieselben Erwägungen treffen auf alle gewöhnlicherweise mit der Neu- oder Weitervermietung einer Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen zu, sodaß ein Vermieter (insbesondere eine GBV), der (die) solche Aufwendungen beim Abschluß des Miet- bzw Nutzungsvertrages auf den Mieter bzw Nutzungsberechtigten überwälzt, gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG verstößt.Darüber hinaus dient, worauf ebenfalls schon das Rekursgericht hingewiesen hat, jeder Aufwand, der mit der Begründung und/oder Beendigung eines Miet- bzw Nutzungsverhältnisses gewöhnlicherweise zusammenhängt, zunächst einmal dem Eigeninteresse des Vermieters. Bei einer GBV, deren Interessen von Gesetzes wegen auf die Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens ausgerichtet sind, tritt das sogar besonders deutlich in Erscheinung. Um vom Mieter oder Nutzungsberechtigten diesen Aufwand ersetzt verlangen zu können, müßte daher dargetan werden, daß er gerade ihm zugutekommt. Im Abschluß des Miet- bzw Nutzungsvertrages allein, also in der Erlangung der Wohnung, kann dieser besondere Vorteil nicht gelegen sein, da der Mieter hiefür ohnehin das gesetzlich vorgesehene Entgelt, nämlich den Mietzins bzw das Nutzungsentgelt zu zahlen hat. Die Freimachung oder Vermietung einer Wohnung ist denn auch keine Gegenleistung iSd Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, die dem Vermieter einen Anspruch auf besonderes Entgelt verschaffen könnte. Schon Würth hat deshalb gemeint, daß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG - auch ohne den Umweg über die Deckung des entsprechenden Aufwands im Verwaltungskostenpauschale - grundsätzlich die Überwälzung von Vertragserrichtungskosten auf den Mieter verbietet (Anmerkung zu WoBl 1993, 184/125). Dieselben Erwägungen treffen auf alle gewöhnlicherweise mit der Neu- oder Weitervermietung einer Wohnung zusammenhängenden Aufwendungen zu, sodaß ein Vermieter (insbesondere eine GBV), der (die) solche Aufwendungen beim Abschluß des Miet- bzw Nutzungsvertrages auf den Mieter bzw Nutzungsberechtigten überwälzt, gegen das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG verstößt.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG und §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, WGG und Paragraphen 40, 50, ZPO.