Rechtssatz RS0069948
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069948
Entscheidungsdatum
21.09.1995
Rechtssatz
Die Freimachung oder Vermietung einer Wohnung ist keine Gegenleistung im Sinne des § 27 Abs 1 Z 1 MRG, die dem Vermieter einen Anspruch auf besonderes Entgelt verschaffen könnte. Ein Vermieter (insbesondere eine Gemeinnützige Bauvereinigung), der die mit der Neuvermietung oder Weitervermietung einer Wohnung zusammenhängenden gewöhnlichen Aufwendungen auf den Mieter bzw Nutzungsberechtigten überwälzt, verstößt daher gegen das Ablöseverbot des § 27 Abs 1 Z 1 MRG.Die Freimachung oder Vermietung einer Wohnung ist keine Gegenleistung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG, die dem Vermieter einen Anspruch auf besonderes Entgelt verschaffen könnte. Ein Vermieter (insbesondere eine Gemeinnützige Bauvereinigung), der die mit der Neuvermietung oder Weitervermietung einer Wohnung zusammenhängenden gewöhnlichen Aufwendungen auf den Mieter bzw Nutzungsberechtigten überwälzt, verstößt daher gegen das Ablöseverbot des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, MRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0069948
Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0050OB00095_9500000_002