Rechtssatz RS0062318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0062318
Entscheidungsdatum
20.07.2017
Rechtssatz
Das einer GBV gemäß § 14 Abs 1 Z 6 WGG iVm § 9 EntgRV zufließende Verwaltungskostenpauschale deckt auch die gewöhnlich mit einer Neuvermietung oder Weitervermietung zusammenhängenden Aufwendungen, insbesondere jene der Vertragserrichtung; die Belastung des Mieters bzw Nutzungsberechtigten mit zusätzlichen Kosten begründet gemäß § 27 Abs 1 Z 1 und Abs 3 MRG iVm § 22 Abs 1 Z 13 WGG einen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Rückforderungsanspruch, sofern hiefür keine über die gewöhnliche Verwaltertätigkeit hinausgehende Gegenleistung erbracht wurde.Das einer GBV gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, WGG in Verbindung mit Paragraph 9, EntgRV zufließende Verwaltungskostenpauschale deckt auch die gewöhnlich mit einer Neuvermietung oder Weitervermietung zusammenhängenden Aufwendungen, insbesondere jene der Vertragserrichtung; die Belastung des Mieters bzw Nutzungsberechtigten mit zusätzlichen Kosten begründet gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, MRG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 13, WGG einen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machenden Rückforderungsanspruch, sofern hiefür keine über die gewöhnliche Verwaltertätigkeit hinausgehende Gegenleistung erbracht wurde.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 95/95
Entscheidungstext OGH 21.09.1995 5 Ob 95/95
- 5 Ob 15/97k
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 15/97k
Vgl; Beisatz: Dieser Rückersatzanspruch erfaßt keineswegs nur die Kosten schlichter Formularverträge. (T1)
- 5 Ob 224/99y
Entscheidungstext OGH 28.09.1999 5 Ob 224/99y
Vgl auch
- 5 Ob 217/16x
Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 217/16x
Vgl; Beisatz: Die bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrags anfallende Rechtsgeschäftsgebühr dient aber gerade nicht der Abgeltung der Verwaltungsätigkeit der Bauvereinigung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062318
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19950921_OGH0002_0050OB00095_9500000_001