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Entscheidung 5 Ob 217/16x×

Entscheidung 5 Ob 217/16x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0062318 Rechtssatz 21.09.1995Zivilrecht
Das einer GBV gemäß § 14 Abs 1 Z 6 WGG iVm § 9 EntgRV zufließende Verwaltungskostenpauschale deckt auch die gewöhnlich mit einer Neuvermietung oder Weitervermietung zusammenhängenden Aufwendungen, insbesondere jene der Vertragserrichtung; die Belastung des …
RS0069646 Rechtssatz 10.11.1993Zivilrecht
Der Anwendungsbereich des § 9 MRG betrifft nur Veränderungen innerhalb des Mietgegenstandes.
RS0069659 Rechtssatz 11.03.1986Zivilrecht
Unwesentliche und daher ohne Zustimmung des Vermieters ja selbst ohne seine Befassung gestattete Änderungen am Bestandobjekt sind nur solche, die geringfügig, nicht erheblich und leicht wieder zu beseitigen sind, schutzwürdigen Interessen des Vermieters nic …
RS0070705 Rechtssatz 22.05.1984Zivilrecht
Ein als wichtig und bedeutsam bezeichneter Umstand kann nur dann als Kündigungsgrund gewertet werden, wenn er den anderen im § 30 Abs 2 MRG aufgezählten Fällen an Bedeutung nahekommt.
RS0070739 Rechtssatz 25.07.1991Zivilrecht
Jene Tatsache, die nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG einen Kündigungsgrund bilden soll, muss bereits im Mietvertrag zur Gänze konkret angeführt sein. Es geht nicht an, nur einen allgemeinen Tatbestand (zB Verkauf oder Eigenbedarf) zu nennen und die Konkretisierung d …
RS0070752 Rechtssatz 28.08.1991Zivilrecht
Der im Mietvertrag angegebenen Umstand muss bestimmt bezeichnet, für den Vermieter objektiv bedeutsam und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen zwar nicht gleich, aber doch nahekommen (SZ 61/52).
RS0083301 Rechtssatz 14.03.1995Zivilrecht
Preisvereinbarungen, die im Anwendungsbereich des WGG vom Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG abweichen, sind nur relativ, dh insoweit nichtig, als sie den Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung benachteiligen. (Hier: nicht von vornherein als rech …
RS0083326 Rechtssatz 22.10.1991Zivilrecht
Ausgehend von dem in § 13 Abs 1 WGG normierten Kostendeckungsprinzip dürfen den Mietern bzw Nutzungsberechtigten unter den genannten Titeln (Planung, örtliche Bauaufsicht, Bauverwaltung, Bauüberwachung) keine höheren als die den tatsächlichen Kosten entspre …
RS0083344 Rechtssatz 31.10.1989Zivilrecht
Das Sollentgelt im Sinne des Kostendeckungsprinzips bedeutet nicht, daß die danach errechneten Beträge ohne Rücksicht auf die zwischen dem Mieter oder Nutzungsberechtigten und der gemeinnützigen Bauvereinigung bestehende Vereinbarung eingehoben werden könnt …
RS0083424 Rechtssatz 21.09.1995Zivilrecht
Gemäß § 14 Abs 1 Z 6 WGG darf die gemeinnützige Bauvereinigung zur Deckung der ihr entstehenden Verwaltungskosten - dazu gehören ganz eindeutig auch die mit der Beendigung des Mietvertrages oder Nutzungsvertrages im Zusammenhang stehenden, teils schon vorhe …
RS0121726 Rechtssatz 17.01.2007Zivilrecht
Bei einer Verbandsklage ist auf individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Versicherer und einem Versicherungsnehmer geschlossen wurden, keine Rücksicht zu nehmen. Auch wenn eine an sich intransparente Klausel auf Grund zusätzlicher Darlegungen des Versi …
RS0121951 Rechtssatz 20.03.2007Zivilrecht
Das Transparenzgebot erfordert in aller Regel nicht die vollständige Wiedergabe des Gesetzestextes samt dessen Erläuterungen; der bloße Hinweis auf eine in einem bestimmten Paragraphen geregelte Ausnahme kann aber den aus dem Transparenzgebot abzuleitenden …
RS0126158 Rechtssatz 22.04.2010Zivilrecht
Auch bei der Auslegung von Klauseln im Verbandsprozess ist entsprechend der diesbezüglichen Rechtsprechung zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG auf das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen Durchschnittskunden abzustellen.
RS0131600 Rechtssatz 20.07.2017Zivilrecht
Im Anwendungsbereich des WGG stellt die in einem Vertragsformblatt vorgesehene Pflicht des Mieters, die (gesamten) Mietvertragsgebühren zu tragen, keine gröbliche Benachteiligung des Mieters iSd § 879 Abs 3 ABGB dar.
RS0131601 Rechtssatz 20.07.2017Zivilrecht
§ 28 Abs 1 KSchG bezieht sich auf gesetz- oder sittenwidrige Vertragsbedingungen, worunter im Kern die Kontrolle von Willenserklärungen zu verstehen ist. Dient ein Satz bloß der Aufklärung des Verbrauchers, ist er grundsätzlich unbedenklich.
RS0131602 Rechtssatz 20.07.2017Zivilrecht
Eine Klausel in Vertragsformblättern für Mietverträge, die den Eindruck erweckt, dass alle Veränderungen an der Außenseite des Nutzungsgegenstands der Zustimmung des Vermieters bedürfen, verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG.