Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0083301×

Rechtssatz RS0083301

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083301

Entscheidungsdatum

20.07.2017

Rechtssatz

Preisvereinbarungen, die im Anwendungsbereich des WGG vom Kostendeckungsprinzip des Paragraph 13, WGG abweichen, sind nur relativ, dh insoweit nichtig, als sie den Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung benachteiligen. (Hier: nicht von vornherein als rechtsunwirksam angesehen werden kann eine Preisvereinbarung, wonach die Wohnungseigentumsbewerber die vom Amt der oö Landesregierung bei Überprüfung der Endabrechnung endgültig festgesetzte Baukostensumme, höchstens aber die nach dem Kostendeckungsprinzip des Paragraph 13, WGG gerechtfertigten Baukosten aufzubringen haben; insoweit bestehen auch keine Bedenken gegen die Verabredung eines vom Träger der Wohnbauförderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung festzusetzenden oder zu errechnenden Preises, da dem Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung alle aus dem Günstigkeitsprinzip des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ableitbaren Einwendungen erhalten bleiben.)

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 18/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 18/95
    Veröff: SZ 58/52
  • 5 Ob 248/01h
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 248/01h
    Auch; nur: Preisvereinbarungen, die im Anwendungsbereich des WGG vom Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG abweichen, sind nur relativ, dh insoweit nichtig, als sie den Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung benachteiligen. (T1) Beisatz: Rechtsunwirksam ist eine mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung abgeschlossene Entgeltsvereinbarung oder Preisvereinbarung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG 1979 nur dann, wenn sie zum Nachteil ihres Partners von den Bestimmungen der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG 1979 abweicht. (T2) Beisatz: Eine Vereinbarung, in der die gemeinnützige Bauvereinigung das Entgelt oder den Preis für ein Wohnungseigentumsobjekt von vorn herein niedriger ansetzt, als sie nach den Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 verlangen dürfte, ist bindend. (T3)
  • 5 Ob 111/02p
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 111/02p
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Entgeltsbildungsregeln des WGG sind einseitig zwingendes Zivilrecht. (T4)
  • 7 Ob 298/02b
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 7 Ob 298/02b
    Auch; Beis wie T4; Beisatz: Vereinbarungen, die zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von der Kostendeckung oder einem anderen als Obergrenze normierten Parameter abweichen, sind insoweit rechtsunwirksam. Weichen aber die Vereinbarungen der Wohnungswerber begünstigend von den §§13ff WGG ab, so sind sie wirksam. (T5)
  • 5 Ob 270/02w
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 270/02w
    Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5
  • 8 Ob 59/10z
    Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 59/10z
    Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Vereinbarungen, die zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von der Kostendeckung oder einem anderen als Obergrenze normierten Parameter abweichen, sind insoweit rechtsunwirksam. (T6)
  • 5 Ob 64/14v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 64/14v
    Auch; Veröff: SZ 2014/129
  • 5 Ob 217/16x
    Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 217/16x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083301

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2017

Dokumentnummer

JJR_19950314_OGH0002_0050OB00018_9500000_002