Rechtssatz RS0083301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083301
Entscheidungsdatum
20.07.2017
Rechtssatz
Preisvereinbarungen, die im Anwendungsbereich des WGG vom Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG abweichen, sind nur relativ, dh insoweit nichtig, als sie den Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung benachteiligen. (Hier: nicht von vornherein als rechtsunwirksam angesehen werden kann eine Preisvereinbarung, wonach die Wohnungseigentumsbewerber die vom Amt der oö Landesregierung bei Überprüfung der Endabrechnung endgültig festgesetzte Baukostensumme, höchstens aber die nach dem Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG gerechtfertigten Baukosten aufzubringen haben; insoweit bestehen auch keine Bedenken gegen die Verabredung eines vom Träger der Wohnbauförderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung festzusetzenden oder zu errechnenden Preises, da dem Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung alle aus dem Günstigkeitsprinzip des § 21 Abs 1 Z 1 WGG ableitbaren Einwendungen erhalten bleiben.)Preisvereinbarungen, die im Anwendungsbereich des WGG vom Kostendeckungsprinzip des Paragraph 13, WGG abweichen, sind nur relativ, dh insoweit nichtig, als sie den Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung benachteiligen. (Hier: nicht von vornherein als rechtsunwirksam angesehen werden kann eine Preisvereinbarung, wonach die Wohnungseigentumsbewerber die vom Amt der oö Landesregierung bei Überprüfung der Endabrechnung endgültig festgesetzte Baukostensumme, höchstens aber die nach dem Kostendeckungsprinzip des Paragraph 13, WGG gerechtfertigten Baukosten aufzubringen haben; insoweit bestehen auch keine Bedenken gegen die Verabredung eines vom Träger der Wohnbauförderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung festzusetzenden oder zu errechnenden Preises, da dem Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung alle aus dem Günstigkeitsprinzip des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ableitbaren Einwendungen erhalten bleiben.)
Entscheidungstexte
- 5 Ob 18/95
Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 18/95
Veröff: SZ 58/52
- 5 Ob 248/01h
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 248/01h
Auch; nur: Preisvereinbarungen, die im Anwendungsbereich des WGG vom Kostendeckungsprinzip des § 13 WGG abweichen, sind nur relativ, dh insoweit nichtig, als sie den Vertragspartner der gemeinnützigen Bauvereinigung benachteiligen. (T1) Beisatz: Rechtsunwirksam ist eine mit einer gemeinnützigen Bauvereinigung abgeschlossene Entgeltsvereinbarung oder Preisvereinbarung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG 1979 nur dann, wenn sie zum Nachteil ihres Partners von den Bestimmungen der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG 1979 abweicht. (T2) Beisatz: Eine Vereinbarung, in der die gemeinnützige Bauvereinigung das Entgelt oder den Preis für ein Wohnungseigentumsobjekt von vorn herein niedriger ansetzt, als sie nach den Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 verlangen dürfte, ist bindend. (T3)
- 5 Ob 111/02p
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 111/02p
Auch; nur T1; Beisatz: Die Entgeltsbildungsregeln des WGG sind einseitig zwingendes Zivilrecht. (T4)
- 7 Ob 298/02b
Entscheidungstext OGH 02.04.2003 7 Ob 298/02b
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Vereinbarungen, die zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von der Kostendeckung oder einem anderen als Obergrenze normierten Parameter abweichen, sind insoweit rechtsunwirksam. Weichen aber die Vereinbarungen der Wohnungswerber begünstigend von den §§13ff WGG ab, so sind sie wirksam. (T5)
- 5 Ob 270/02w
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 5 Ob 270/02w
Auch; nur T1; Beis wie T4; Beis wie T5
- 8 Ob 59/10z
Entscheidungstext OGH 15.07.2011 8 Ob 59/10z
Auch; nur T1; Beis wie T5 nur: Vereinbarungen, die zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von der Kostendeckung oder einem anderen als Obergrenze normierten Parameter abweichen, sind insoweit rechtsunwirksam. (T6)
- 5 Ob 64/14v
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 64/14v
Auch; Veröff: SZ 2014/129
- 5 Ob 217/16x
Entscheidungstext OGH 20.07.2017 5 Ob 217/16x
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083301
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2017
Dokumentnummer
JJR_19950314_OGH0002_0050OB00018_9500000_002