Die Revision der beklagten Partei ist aus den vom Berufungsgericht bezeichneten Gründen zulässig, sie ist aber nicht berechtigt. Die Revisionswerberin hält daran fest, dass ein Anspruch auf Rückzahlung von Mietzins aufgrund des Vertrages weder für die klagende Partei (bzw die früheren Mieter) noch für die nachfolgenden Mieter bestehe. Im Vertrag sei festgehalten, dass bis zur Endabrechnung der Mietzins nach den Herstellungskosten zum Zeitpunkt der erstmaligen Vermietung der Wohnung zu bestimmen sei. Erst künftig zu bezahlende Mietzinse seien nach den Grundlagen der Endabrechnung zu bestimmen. Bis dahin sei der vertragliche und von den Mietern geschuldete Mietzins jener, der sich aufgrund der geschätzten Herstellungskosten ergebe. Die Mieter, die der Klägerin ihre Ansprüche abgetreten hätten, seien im Zeitpunkt der Erstellung der Endabrechnung nicht mehr Mieter gewesen, es habe sich somit erst nach dem Zeitpunkt der Beendigung ihres Mietverhältnisses eine Änderung der Berechnungsgrundlagen ergeben, die eine Senkung des Mietzinses gerechtfertigt hätte. Erst nach Vorliegen der von der Landesregierung überprüften Endabrechnung sei die Grundlage für eine Anpassung des Mietzinses gegeben gewesen.
Unabhängig davon, dass also ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe, komme ein solcher allenfalls nur jenen Mietern zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs, also im Zeitpunkt des Vorliegens der geprüften Endabrechnung, Mieter seien. Das ergebe sich aus im WGG enthaltenen Rückzahlungsbestimmungen wie etwa § 14d Abs 6 und 17 WGG.Unabhängig davon, dass also ein Rückforderungsanspruch nicht bestehe, komme ein solcher allenfalls nur jenen Mietern zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs, also im Zeitpunkt des Vorliegens der geprüften Endabrechnung, Mieter seien. Das ergebe sich aus im WGG enthaltenen Rückzahlungsbestimmungen wie etwa Paragraph 14 d, Absatz 6 und 17 WGG.
§ 14d Abs 7 und 8 WGG enthalte eine Regelung über die Anspruchslegitimation für die Rückforderung der von Mietern erbrachten Leistungen (Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge) nach erfolgter Abrechnung. Demnach komme eine Rückzahlung jeweils nur an die aktuellen Mieter in Betracht.Paragraph 14 d, Absatz 7 und 8 WGG enthalte eine Regelung über die Anspruchslegitimation für die Rückforderung der von Mietern erbrachten Leistungen (Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge) nach erfolgter Abrechnung. Demnach komme eine Rückzahlung jeweils nur an die aktuellen Mieter in Betracht.
Nach denselben Prinzip behandle § 21 bzw § 27 MRG Rückforderungsansprüche. Stets sei nur der aktuelle Mieter zur Rückforderung berechtigt, also jener Mieter der im Zeitpunkt der Jahresabrechnung Mieter sei (MietSlg 37.392/23). Das WGG selbst enthalte für die Legitimation zur konkreten Rückforderung keine Bestimmung, sodass eine Analogie zu den genannten Bestimmungen durchaus angebracht sei.Nach denselben Prinzip behandle Paragraph 21, bzw Paragraph 27, MRG Rückforderungsansprüche. Stets sei nur der aktuelle Mieter zur Rückforderung berechtigt, also jener Mieter der im Zeitpunkt der Jahresabrechnung Mieter sei (MietSlg 37.392/23). Das WGG selbst enthalte für die Legitimation zur konkreten Rückforderung keine Bestimmung, sodass eine Analogie zu den genannten Bestimmungen durchaus angebracht sei.
Der erkennende Senat hat dazu erwogen:
Gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG sind Vereinbarungen einer Bauvereinigung mit einem Mieter insoweit rechtsunwirksam, als sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der §§ 13 bis 15, 15b bis 20 und 22 WGG abweichen. Diese Bestimmung verdeutlicht zunächst, dass das WGG kein Konzept gesetzlicher Mietzinse verfolgt, sondern die zumindest konkludente Vereinbarung des Mietzinses erfordert (MietSlg 39.697/42; WoBl 1992/36; Schuster in Schwimann Rz 3 zu § 21 WGG mwN), bzw aller seiner Komponenten gemäß § 14 Abs 1 WGG, die Würth/Zingher20 Rz 2 zu § 14 WGG auch als "Sollentgelt" bezeichnen (vgl auch WoBl 1995/47). Die Entgeltsbildungsregeln des WGG sind einseitig zwingendes Zivilrecht. Das bedeutet, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von der Kostendeckung oder einem anderen als Obergrenze normierten Parameter abweichen, insoweit gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG rechtsunwirksam sind. Die einen Wohnungswerber begünstigende, von § 13 ff WGG abweichende Vereinbarung ist aber zivilrechtlich wirksam (WoBl 1988/43; WoBl 1991/70; 1992/33; 1995/47; RIS-Justiz RS0083301).Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG sind Vereinbarungen einer Bauvereinigung mit einem Mieter insoweit rechtsunwirksam, als sie zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von den Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 15, 15 b bis 20 und 22 WGG abweichen. Diese Bestimmung verdeutlicht zunächst, dass das WGG kein Konzept gesetzlicher Mietzinse verfolgt, sondern die zumindest konkludente Vereinbarung des Mietzinses erfordert (MietSlg 39.697/42; WoBl 1992/36; Schuster in Schwimann Rz 3 zu Paragraph 21, WGG mwN), bzw aller seiner Komponenten gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WGG, die Würth/Zingher20 Rz 2 zu Paragraph 14, WGG auch als "Sollentgelt" bezeichnen vergleiche auch WoBl 1995/47). Die Entgeltsbildungsregeln des WGG sind einseitig zwingendes Zivilrecht. Das bedeutet, dass Vereinbarungen, die zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung von der Kostendeckung oder einem anderen als Obergrenze normierten Parameter abweichen, insoweit gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG rechtsunwirksam sind. Die einen Wohnungswerber begünstigende, von Paragraph 13, ff WGG abweichende Vereinbarung ist aber zivilrechtlich wirksam (WoBl 1988/43; WoBl 1991/70; 1992/33; 1995/47; RIS-Justiz RS0083301).
Die zum Nachteil eines Mieters von den Bestimmungen der §§ 13 ff WGG abweichenden Vereinbrungen sind also zivilrechtlich (teil-)unwirksam. Das bedeutet, dass die in den Bestimmungen der §§ 13, 14 WGG enthaltenen Vorschriften über die Ermittlung eines angemessenen kostendeckenden Entgelts maßgeblich für die Rechtsbeständigkeit einer Entgeltsvereinbarung sind. Ergibt sich daher durch eine (verzögerte) Bauendabrechnung, dass die im Zeitpunkt des Erstbezugs einer Wohnung für die Entgeltsberechnung zugrunde gelegten ("vorläufigen") Baukosten höher angesetzt wurden als die allein maßgeblichen tatsächlichen Baukosten im Sinn des § 13 Abs 2 Z 1 WGG, so ergibt sich daraus zwangsläufig zufolge § 21 Abs 1 Z 1 WGG eine Teilnichtigkeit der Entgeltsvereinbarung. Die Rechtsansicht der Beklagten, dass bis zur Erstellung und Prüfung der Bauendabrechnung die Bestimmungen der §§ 13 f WGG nicht anwendbar seien und bis zu diesem Zeitpunkt der geschätzte, "vorläufige" Mietzins der gesetzlich zulässige sei, erweist sich demnach als unhaltbar. § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG, auf den sich die Beklagte bezieht, hat keineswegs eine Heilung überhöhter, teilnichtiger Vereinbarungen im Auge, sondern gestattet eine Neufestsetzung des Entgelts, die sich aus einer Änderung der Berechnungsgrundlagen (Zinssatzänderungen, Tilgung von Finanzierungsmitteln, Wegfall von Zuschüssen etc) ergibt. Davon sind nur Änderungen der Entgeltskomponenten des § 14 Abs 1 Z 1 bis 9 WGG umfasst (vgl Schuster in Schwimann Rz 48 zu §§ 13, 14 WGG). Aus der Anordnung des § 21 Abs 1 Z 1 WGG ergibt sich im Übrigen eindeutig, dass die relative Nichtigkeit einer Entgeltsvereinbarung, hier infolge überhöht angesetzter Baukosten, von demjenigen Mieter oder Nutzungsberechtigten geltend gemacht werden kann, dessen Vereinbarung mit der Bauvereinigung von der Nichtigkeitssanktion erfasst ist. Ein Vergleich mit anderen Mietzinsbestandteilen, wie Betriebskosten oder Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen, ist in diesem Zusammenhang völlig unangebracht, weshalb eine analoge Anwendung entsprechender Bestimmungen oder der Rechtsprechung zu § 21 MRG sich verbietet.Die zum Nachteil eines Mieters von den Bestimmungen der Paragraphen 13, ff WGG abweichenden Vereinbrungen sind also zivilrechtlich (teil-)unwirksam. Das bedeutet, dass die in den Bestimmungen der Paragraphen 13, 14, WGG enthaltenen Vorschriften über die Ermittlung eines angemessenen kostendeckenden Entgelts maßgeblich für die Rechtsbeständigkeit einer Entgeltsvereinbarung sind. Ergibt sich daher durch eine (verzögerte) Bauendabrechnung, dass die im Zeitpunkt des Erstbezugs einer Wohnung für die Entgeltsberechnung zugrunde gelegten ("vorläufigen") Baukosten höher angesetzt wurden als die allein maßgeblichen tatsächlichen Baukosten im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WGG, so ergibt sich daraus zwangsläufig zufolge Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG eine Teilnichtigkeit der Entgeltsvereinbarung. Die Rechtsansicht der Beklagten, dass bis zur Erstellung und Prüfung der Bauendabrechnung die Bestimmungen der Paragraphen 13, f WGG nicht anwendbar seien und bis zu diesem Zeitpunkt der geschätzte, "vorläufige" Mietzins der gesetzlich zulässige sei, erweist sich demnach als unhaltbar. Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG, auf den sich die Beklagte bezieht, hat keineswegs eine Heilung überhöhter, teilnichtiger Vereinbarungen im Auge, sondern gestattet eine Neufestsetzung des Entgelts, die sich aus einer Änderung der Berechnungsgrundlagen (Zinssatzänderungen, Tilgung von Finanzierungsmitteln, Wegfall von Zuschüssen etc) ergibt. Davon sind nur Änderungen der Entgeltskomponenten des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 WGG umfasst vergleiche Schuster in Schwimann Rz 48 zu Paragraphen 13, 14, WGG). Aus der Anordnung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ergibt sich im Übrigen eindeutig, dass die relative Nichtigkeit einer Entgeltsvereinbarung, hier infolge überhöht angesetzter Baukosten, von demjenigen Mieter oder Nutzungsberechtigten geltend gemacht werden kann, dessen Vereinbarung mit der Bauvereinigung von der Nichtigkeitssanktion erfasst ist. Ein Vergleich mit anderen Mietzinsbestandteilen, wie Betriebskosten oder Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträgen, ist in diesem Zusammenhang völlig unangebracht, weshalb eine analoge Anwendung entsprechender Bestimmungen oder der Rechtsprechung zu Paragraph 21, MRG sich verbietet.
Ergibt daher eine als Vorfrage vorgenommene Überprüfung des Entgelts eine Überschreitung zwingender Entgeltsvorschriften der §§ 13 ff WGG, so ist derjenige Mieter oder Nutzungsberechtigte rückforderungsberechtigt, der aufgrund teilnichtiger Vereinbarungen mit der Bauvereinigung diese Beträge geleistet hat. Die betreffenden Mieter waren daher rechtlich auch in der Lage, die ihnen zustehenden Rückforderungsansprüche gegen die Beklagten der Klägerin als einem in § 29 KSchG genannten Verband abzutreten (§ 55 Abs 4 JN). Der Revision der Beklagten war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Ergibt daher eine als Vorfrage vorgenommene Überprüfung des Entgelts eine Überschreitung zwingender Entgeltsvorschriften der Paragraphen 13, ff WGG, so ist derjenige Mieter oder Nutzungsberechtigte rückforderungsberechtigt, der aufgrund teilnichtiger Vereinbarungen mit der Bauvereinigung diese Beträge geleistet hat. Die betreffenden Mieter waren daher rechtlich auch in der Lage, die ihnen zustehenden Rückforderungsansprüche gegen die Beklagten der Klägerin als einem in Paragraph 29, KSchG genannten Verband abzutreten (Paragraph 55, Absatz 4, JN). Der Revision der Beklagten war daher der Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.