Rechtssatz RS0116816
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116816
Entscheidungsdatum
14.05.2002
Rechtssatz
Ergibt sich durch eine (verzögerte) Bauendabrechnung, dass die im Zeitpunkt des Erstbezugs einer Wohnung für die Entgeltsberechnung zugrunde gelegten ("vorläufigen") Baukosten höher angesetzt wurden als die allein maßgeblichen tatsächlichen Baukosten im Sinn des § 13 Abs 2 Z 1 WGG, so ergibt sich daraus zwangsläufig zufolge § 21 Abs 1 Z 1 WGG eine Teilnichtigkeit der Entgeltsvereinbarung.Ergibt sich durch eine (verzögerte) Bauendabrechnung, dass die im Zeitpunkt des Erstbezugs einer Wohnung für die Entgeltsberechnung zugrunde gelegten ("vorläufigen") Baukosten höher angesetzt wurden als die allein maßgeblichen tatsächlichen Baukosten im Sinn des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WGG, so ergibt sich daraus zwangsläufig zufolge Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG eine Teilnichtigkeit der Entgeltsvereinbarung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116816
Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_0050OB00111_02P0000_001