Rechtssatz RS0116817
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116817
Entscheidungsdatum
30.11.2020
Rechtssatz
§ 14 Abs 1 zweiter Satz WGG hat keineswegs eine Heilung überhöhter, teilnichtiger Vereinbarungen im Auge, sondern gestattet eine Neufestsetzung des Entgelts, die sich aus einer Änderung der Berechnungsgrundlagen (Zinssatzänderungen, Tilgung von Finanzierungsmitteln, Wegfall von Zuschüssen etc) ergibt. Davon sind nur Änderungen der Entgeltskomponenten des § 14 Abs 1 Z 1 bis 9 WGG umfasst.Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz WGG hat keineswegs eine Heilung überhöhter, teilnichtiger Vereinbarungen im Auge, sondern gestattet eine Neufestsetzung des Entgelts, die sich aus einer Änderung der Berechnungsgrundlagen (Zinssatzänderungen, Tilgung von Finanzierungsmitteln, Wegfall von Zuschüssen etc) ergibt. Davon sind nur Änderungen der Entgeltskomponenten des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 WGG umfasst.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 111/02p
Entscheidungstext OGH 14.05.2002 5 Ob 111/02p
- 5 Ob 64/14v
Entscheidungstext OGH 16.12.2014 5 Ob 64/14v
Auch; Veröff: SZ 2014/129
- 5 Ob 92/20w
Entscheidungstext OGH 30.11.2020 5 Ob 92/20w
nur: § 14 Abs 1 zweiter Satz WGG normiert eine Neufestsetzung des Entgelts, die sich aus einer Änderung der Berechnungsgrundlagen für die einzelnen Entgeltkomponenten des § 14 Abs 1 WGG (Zinssatzänderungen, Tilgung von Finanzierungsmitteln, Wegfall von Zuschüssen etc) ergibt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116817
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2021
Dokumentnummer
JJR_20020514_OGH0002_0050OB00111_02P0000_002