Entscheidungsgründe:
Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang. Zur Vorgeschichte kann auf die mehrmals veröffentlichte Entscheidung 5 Ob 288/99k verwiesen werden. Demnach blieb zu klären, wie hoch die von der beklagten Partei in der Errichtungsphase der verfahrensgegenständlichen Reihenhausanlage einbehaltenen Skonti sind und ob der von den Käufern des Hauses Nr. 4 verlangte Gesamtpreis den am Kostendeckungsprinzip orientierten Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 widerspricht, ob ihnen also "insgesamt mehr verrechnet wurde, als die Entgelts- und Preisbestimmungen des genannten Gesetzes zulassen". Als mögliche Rechtfertigung für den Einbehalt der Skonti durch die beklagte Partei stand dabei insbesondere im Raum, sie seien ein Äquivalent für die wegen "vorzeitiger" Zahlung entstandenen Kosten einer Zwischenfinanzierung oder für die der beklagten Partei durch den Einsatz von Eigenmitteln entgangenen Zinsen.
Die Höhe der auf die Käufer des Reihenhauses Nr. 4 entfallenden Skonti stehen mittlerweile mit S 60.000,-- außer Streit.
Dass ihr durch die vorzeitige Zahlung Zwischenfinanzierungskosten entstanden oder Zinsen für den Einsatz von Eigenmitteln entgangen wären, hat die beklagte Partei im weiteren Verfahren nicht geltend gemacht. Sie brachte lediglich vor, der von den Käufern des Reihenhauses Nr. 4 verlangte Gesamtkaufpreis habe den Preisbildungsvorschriften des WGG 1979 entsprochen (das Kostendeckungsprinzip insgesamt nicht verletzt), weil sie für die Sonderausstattung des betreffenden Hauses (als Musterhaus) S 253.186,09 aufgewendet, dafür aber nur S 120.000,-- verlangt und erhalten habe, was die einbehaltenen Skonti mehr als ausgleiche.
Die Klägerin wendete dagegen ein, bei den von der beklagten Partei aufgewendeten und den Käufern pauschal in Rechnung gestellten "Zusatzkosten" für die Errichtung (Ausstattung) eines Musterhauses habe es sich nicht um Bau- oder sonstige Errichtungskosten iSd WGG gehandelt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 65.000,-- sA statt, wobei es zur Frage des im Gesamtpreis enthaltenen Entgelts für die Sonderausstattung des verfahrensgegenständlichen Hauses feststellte:
Zur Ausstattung des Reihenhauses Nr. 4 als Musterhaus gab die beklagte Partei Malerarbeiten, Beschlagarbeiten, Beleuchtungsarbeiten, Fliesenlegerarbeiten, Parkettbodenverlegearbeiten und Tischlerarbeiten in Auftrag und bezahlte hiefür an die Professionisten insgesamt S 210.988,41 netto bzw 253.186,-- brutto.
Nach einer Korrespondenz zwischen der beklagten Partei und den Käufern des Hauses einigten sich diese auf einen Betrag von S 120.000,--; mit diesem Betrag wurden die Kosten der Sonderausstattung im Rahmen einer vergleichsweisen Zusatzvereinbarung pauschaliert.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die Kosten für den Umbau des Hauses Nr. 4 als "Musterhaus" hätten bei der in §§ 13, 14 WGG geregelten Berechnungsmethode außer Betracht zu bleiben. Derartige Umbaukosten seien nicht unter das WGG zu subsumieren. Die zwischen der Beklagten und den Käufern getroffene Preisvereinbarung zur Abgeltung der Umbauarbeiten mit einem Betrag von S 120.000,-- unterliege daher insgesamt nicht dem Kostendeckungsprinzip. Ausschließlich der im Kaufanwartschaftsvertrag vom 30. 11. 1995 vereinbarte Kaufpreis könne in Anwendung des § 15 WGG auf seine Angemessenheit überprüft werden, nicht jedoch der von den Käufern bezahlte Abschlagpreis für die Umbauarbeiten zur Ausstattung des Reihenhauses Nr. 4 als Musterhaus.Rechtlich meinte das Erstgericht, die Kosten für den Umbau des Hauses Nr. 4 als "Musterhaus" hätten bei der in Paragraphen 13, 14, WGG geregelten Berechnungsmethode außer Betracht zu bleiben. Derartige Umbaukosten seien nicht unter das WGG zu subsumieren. Die zwischen der Beklagten und den Käufern getroffene Preisvereinbarung zur Abgeltung der Umbauarbeiten mit einem Betrag von S 120.000,-- unterliege daher insgesamt nicht dem Kostendeckungsprinzip. Ausschließlich der im Kaufanwartschaftsvertrag vom 30. 11. 1995 vereinbarte Kaufpreis könne in Anwendung des Paragraph 15, WGG auf seine Angemessenheit überprüft werden, nicht jedoch der von den Käufern bezahlte Abschlagpreis für die Umbauarbeiten zur Ausstattung des Reihenhauses Nr. 4 als Musterhaus.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte das erstinstanzliche Urteil so ab, dass es dem Klagebegehren nur im Umfang von S 60.000,-- sA stattgab. Es führte aus:
Das Erstgericht habe offenbar übersehen, dass die Parteien den auf das verfahrensgegenständliche Haus entfallenden Skontobetrag an reinem Kapital mit S 60.000,-- außer Streit gestellt haben, was die Abweisung von S 5.000,-- sA bedinge; im Übrigen sei jedoch die Berufung nicht berechtigt.
Das Vorbringen der Klägerin, die Käufer des Hauses Nr. 4 hätten die streitgegenständliche Forderung an die Klägerin abgetreten, sei von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten worden. Die bloße pauschale Bestreitung der "Aktivlegitimation der klagenden Partei" im Einspruch gegen den Zahlungsbefehl enthalte kein Tatsachenvorbringen, das der von der Klägerin behaupteten Abtretung der Rückforderungsansprüche der Käufer an sie entgegensteht. Es sei daher an der aktiven Klagslegitimation der Klägerin nicht zu zweifeln, wenngleich sie die als Beweismittel angebotenen Abtretungserklärungen nicht vorgelegt habe. Von der aktiven Klagslegitimation der Klägerin sei im Übrigen implizit auch schon der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang ausgegangen.
Was das zur Rechtfertigung des Skonti-Einbehalts vorgetragene Argument der Beklagten betreffe, sei ihm schon das Erstgericht mit zutreffender Begründung nicht gefolgt (§ 500a ZPO).Was das zur Rechtfertigung des Skonti-Einbehalts vorgetragene Argument der Beklagten betreffe, sei ihm schon das Erstgericht mit zutreffender Begründung nicht gefolgt (Paragraph 500 a, ZPO).
Nach § 15 Abs 1 WGG 1979 (WGG) sei der Preis für die Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an Wohnhäusern angemessen, wenn er unter Bedachtnahme auf § 12 WGG gebildet wird. Nach dem sohin auch für den Kauf von Wohnungen von gemeinnützigen Bauträgern geltenden Kostendeckungsprinzip hätten Erwerber von Eigentum keinen höheren Preis zu zahlen als die gesamten Herstellungskosten (§ 13 Abs 2 WGG) und einen höchstens 2 %igen Zuschlag als "Rücklage" (= Eigenkapitalbildung der gemeinnützigen Bauvereinigung).Nach Paragraph 15, Absatz eins, WGG 1979 (WGG) sei der Preis für die Übertragung des Eigentums (Miteigentums) an Wohnhäusern angemessen, wenn er unter Bedachtnahme auf Paragraph 12, WGG gebildet wird. Nach dem sohin auch für den Kauf von Wohnungen von gemeinnützigen Bauträgern geltenden Kostendeckungsprinzip hätten Erwerber von Eigentum keinen höheren Preis zu zahlen als die gesamten Herstellungskosten (Paragraph 13, Absatz 2, WGG) und einen höchstens 2 %igen Zuschlag als "Rücklage" (= Eigenkapitalbildung der gemeinnützigen Bauvereinigung).
Unter die Herstellungskosten (§ 13 Abs 2 WGG) fielen nur die "aufgewendeten Baukosten" (Z 1), die Grund- und Aufschließungskosten (Z 2) sowie die sonstigen Kosten (Z 3), also die Bauverwaltungs- und Finanzierungskosten.Unter die Herstellungskosten (Paragraph 13, Absatz 2, WGG) fielen nur die "aufgewendeten Baukosten" (Ziffer eins,), die Grund- und Aufschließungskosten (Ziffer 2,) sowie die sonstigen Kosten (Ziffer 3,), also die Bauverwaltungs- und Finanzierungskosten.
Zu den unter § 13 Abs 2 Z 2 und Z 3 WGG genannten Grundkosten (vgl § 2 ERVO 1994), Aufschließungskosten (§ 3 ERVO 1994) und Bauverwaltungs- und sonstigen Kosten (§ 4 ERVO 1994) zählten die Kosten der baulichen Sonderausstattung des Musterhauses, auf die sich die Beklagte beruft, jedenfalls nicht. Die Beklagte wende ja nicht einen Pauschalbetrag für die Bauverwaltung wegen der über die normale, auf Verlangen der Hausverkäufer vorgenommenen Ausstattung ein (vgl § 4 Abs 4 ERVO 1994).Zu den unter Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2 und Ziffer 3, WGG genannten Grundkosten vergleiche Paragraph 2, ERVO 1994), Aufschließungskosten (Paragraph 3, ERVO 1994) und Bauverwaltungs- und sonstigen Kosten (Paragraph 4, ERVO 1994) zählten die Kosten der baulichen Sonderausstattung des Musterhauses, auf die sich die Beklagte beruft, jedenfalls nicht. Die Beklagte wende ja nicht einen Pauschalbetrag für die Bauverwaltung wegen der über die normale, auf Verlangen der Hausverkäufer vorgenommenen Ausstattung ein vergleiche Paragraph 4, Absatz 4, ERVO 1994).
Die Kosten der Sonderausstattung für das Musterhaus Nr. 4 seien aber auch keine Herstellungskosten, die für die widmungsgemäße Benützung der Baulichkeit aufgewendet wurden (§ 13 Abs 2 Z 1 WGG). Es handle sich dabei vielmehr um Zusatzkosten, die "normalerweise von den Käufern als Eigenleistung zu erbringen" wären, wovon die Beklagte in ihren Schreiben vom 3. Oktober 1995, 10. Oktober 1995 (in dem zwischen Baukosten-Eigenmitteln und "Ausstattung" unterschieden wurde), 23. November 1995 (in dem zwischen den "Gesamtkosten für das Reihenhaus Nr. 4" und den "Kosten der Sonderausstattung" unterschieden wurde) ausging.Die Kosten der Sonderausstattung für das Musterhaus Nr. 4 seien aber auch keine Herstellungskosten, die für die widmungsgemäße Benützung der Baulichkeit aufgewendet wurden (Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WGG). Es handle sich dabei vielmehr um Zusatzkosten, die "normalerweise von den Käufern als Eigenleistung zu erbringen" wären, wovon die Beklagte in ihren Schreiben vom 3. Oktober 1995, 10. Oktober 1995 (in dem zwischen Baukosten-Eigenmitteln und "Ausstattung" unterschieden wurde), 23. November 1995 (in dem zwischen den "Gesamtkosten für das Reihenhaus Nr. 4" und den "Kosten der Sonderausstattung" unterschieden wurde) ausging.
Über diese - nicht den Preisbildungsvorschriften des WGG unterliegenden - Kosten hätten aber die Käufer des Hauses Nr. 4 und die Beklagte - wie außer Streit gestellt worden sei - einen streitbereinigenden Vergleich geschlossen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass die Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei, weil - soweit überblickbar - der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob Aufwendungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung zur Ausstattung eines Musterhauses unter die Baukosten im Sinne der §§ 13 Abs 2 Z 1 WGG, 1 ERVO 1994 fallen.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass die Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig sei, weil - soweit überblickbar - der Oberste Gerichtshof noch nicht zur Frage Stellung genommen habe, ob Aufwendungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung zur Ausstattung eines Musterhauses unter die Baukosten im Sinne der Paragraphen 13, Absatz 2, Ziffer eins, WGG, 1 ERVO 1994 fallen.
Mit ihrer Revision strebt die beklagte Partei primär die Abänderung des Berufungsurteils in eine gänzliche Abweisung des Klagebegehrens an; hilfsweise soll die zweitinstanzliche Kostenentscheidung so abgeändert werden, dass der Klägerin gemäß § 43 Abs 1 ZPO lediglich 84,6 % der aufgewendeten Verfahrenskosten zu ersetzen sind; schließlich enthält das Rechtsmittel noch einen Aufhebungsantrag.Mit ihrer Revision strebt die beklagte Partei primär die Abänderung des Berufungsurteils in eine gänzliche Abweisung des Klagebegehrens an; hilfsweise soll die zweitinstanzliche Kostenentscheidung so abgeändert werden, dass der Klägerin gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO lediglich 84,6 % der aufgewendeten Verfahrenskosten zu ersetzen sind; schließlich enthält das Rechtsmittel noch einen Aufhebungsantrag.
Die klagende Partei hat dazu eine Revisionsbeantwortung erstattet und die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt.