Begründung:
Die Beklagte, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat in ***** eine aus 11 Objekten bestehende Reihenhausanlage errichtet und davon das Haus Nr. 4 am 30. 11. 1995 um einen voraussichtlichen Preis von S 3,391.269,-- an Mag. Edda H***** und Mag. Michael W***** verkauft. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß nach den Bestimmungen des WGG gebildet und umfasste die anteiligen Grund-, Aufschließungs- und Baukosten. Zu letzteren heißt es in Punkt III. (1) des Vertrages:Die Beklagte, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat in ***** eine aus 11 Objekten bestehende Reihenhausanlage errichtet und davon das Haus Nr. 4 am 30. 11. 1995 um einen voraussichtlichen Preis von S 3,391.269,-- an Mag. Edda H***** und Mag. Michael W***** verkauft. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß nach den Bestimmungen des WGG gebildet und umfasste die anteiligen Grund-, Aufschließungs- und Baukosten. Zu letzteren heißt es in Punkt römisch drei. (1) des Vertrages:
a) Zu den Baukosten zählen neben den Kosten für die Errichtung der Wohnungseigentumsanlage und der Außenanlagen auch die Planung-, Bauleitungs-, Bauneben- und Baufinanzierungskosten sowie gleichartige mit der Errichtung der Reihenhausanlage in Zusammenhang stehende Aufwendung der W*****. Weiters zählen zu den Baukosten Steuern, Abgaben und Gebühren, einschließlich der Bauverwaltungskosten und eine Rücklagenkomponente, deren Höhe sich nach den Bestimmungen des WGG bzw. nach der jeweils gültigen Entgeltrichtlinienverordnung zum WGG richtet.
Bei der Berechnung der Gesamtbaukosten werden der W***** gewährte Preisnachlässe als preismindernd berücksichtigt, während Skonti und Habenzinsen bei der Baukostenabrechnung nicht preismindernd berücksichtigt werden, also der W***** zustehen.
b) ...
c) Nach Abschluß des Bauvorhabens und Prüfung der dem öffentlichen Darlehensgeber vorgelegten Baukostenabrechnung wird die W***** den Wohnungseigentümern eine Baukostenabrechnung im Sinne der §§ 13 ff WGG über die tatsächlich entstandenen Bau- und Baunebenkosten vorlegen.c) Nach Abschluß des Bauvorhabens und Prüfung der dem öffentlichen Darlehensgeber vorgelegten Baukostenabrechnung wird die W***** den Wohnungseigentümern eine Baukostenabrechnung im Sinne der Paragraphen 13, ff WGG über die tatsächlich entstandenen Bau- und Baunebenkosten vorlegen.
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob die Beklagte die ihr bei der Baukostenabrechnung gewährten Skonti zu Recht einbehalten hat.
Die Klägerin, der Mag. Edda W***** (geborene H*****) und Mag. Michael W***** eine allfällige Forderung gegen die Beklagte wegen zu Unrecht einbehaltener Skonti abgetreten haben, macht aus diesem Titel S 65.000,-- s. A. geltend. Bei der Eigenmittelendabrechnung vom 2. 9. 1997, die einen Überschuß bzw Rückzahlungsbetrag von S 25.066,-- ergeben habe, seien nämlich die im Rahmen der Bauführung gegenüber dem beauftragten Unternehmen lukrierten Skonti nicht preismindernd berücksichtigt worden. Die Vertragsbestimmung, wonach die Skonti der Beklagten zustünden, sei gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WEG unwirksam. Daraus resultiere allein für die Käufer des Reihenhauses Nr. 4 ein Rückforderungsanspruch von zumindest S 65.000,--.Die Klägerin, der Mag. Edda W***** (geborene H*****) und Mag. Michael W***** eine allfällige Forderung gegen die Beklagte wegen zu Unrecht einbehaltener Skonti abgetreten haben, macht aus diesem Titel S 65.000,-- s. A. geltend. Bei der Eigenmittelendabrechnung vom 2. 9. 1997, die einen Überschuß bzw Rückzahlungsbetrag von S 25.066,-- ergeben habe, seien nämlich die im Rahmen der Bauführung gegenüber dem beauftragten Unternehmen lukrierten Skonti nicht preismindernd berücksichtigt worden. Die Vertragsbestimmung, wonach die Skonti der Beklagten zustünden, sei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WEG unwirksam. Daraus resultiere allein für die Käufer des Reihenhauses Nr. 4 ein Rückforderungsanspruch von zumindest S 65.000,--.
Die Beklagte hält den Einbehalt der Skonti im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Urteil vom 12. 12. 1985, 5 Ob 66/83 = EvBl 1986/38 = MietSlg 37.690) für rechtmäßig und hat deshalb die Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Selbst wenn man von der Unzulässigkeit des Skontoeinbehalts ausgehen, könnte der geltend gemachte Anspruch nur bestehen, wenn die anteiligen Grund- und Baukosten ohne Berücksichtigung der Skonti unter dem vereinbarten Höchstpreis lägen. Das sei nicht der Fall. Die Kaufpreisregelung müsse in ihrer Gesamtheit gesehen werden. Ein überhöhter Kaufpreis könnte nur dann vorliegen, wenn der anteilige tatsächliche Aufwand an Grund- und Baukosten inklusive Sonderausstattung (deren Kosten den Käufern des Reihenhauses Nr. 4 nicht voll in Rechnung gestellt worden seien) unter dem vereinbarten Höchstpreis liegt. Es gehe nicht an, nur einen Bestandteil der Kaufpreisvereinbarung zu bekämpfen und daraus Rückforderungsansprüche geltend zu machen. Da die Käufer des Hauses Nr. 4 die Beklagte offenbar über ihre Bereitschaft, die Kaufpreisvereinbarung in ihrer Gesamtheit zu erfüllen, in Irrtum geführt hätten, werde sowohl die Höchstpreisvereinbarung als auch die Pauschalvereinbarung über die Sonderausstattung wegen Irrtums angefochten.
Das Erstgericht wies die Klage auf Grund der eingangs wiedergegebenen Feststellungen ab. Es schloß sich der Argumentation der Beklagten an, dass die Vereinnahmung branchenüblicher Skonti durch gemeinnützige Bauvereinigungen bei der Zahlung von Baukosten nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zulässig sei (EvBl 1986/38). Die in jahrzehntelanger Übung von den gemeinnützigen Bauvereinigungen erschlossene und ganz offenkundig unentbehrliche Quelle für die Eigenkapitalbildung dürfe auch bei voller Anerkennung des Kostendeckungsgrundsatzes nicht zugeschüttet werden. Die Abwägung der Interessen der gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen gegen die Interessen der Wohnungserwerber hinsichtlich des Einbehalts bzw der Weitergabe aller Skonti zeige, dass bei einer Verpflichtung zur Weitergabe nicht nur jedes Interesse der Wohnbauvereinigungen an der prompten Zahlung von Bauforderungen entfiele, sondern vielfach teure Zwischenfinanzierungen die Wohnungserwerber belasten würden und die Wohnbauvereinigungen andere Quellen der Eigenkapitalbildung in dem ihnen dafür vorgegebenen engen Rahmen erschließen müssten, welche ebenfalls eine Belastung der Wohnungserwerber zur Folge hätten, sodass der Vereinnahmung der Skonti durch die gemeinnützigen Bauvereinigungen bei der Zahlung von Baukosten wegen der Wichtigkeit dieser Ertragsquelle und dem allgemeinen Interesse an der dadurch bewirkten Stärkung der Eigenkapitalbasis als Voraussetzung für die Existenz der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft der Vorzug zu geben sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Voraussetzung für den geltend gemachten Kondiktionsanspruch sei zu allererst, dass die Vereinbarung wonach Skonti bei der Baukostenendabrechnung nicht preismindernd berücksichtigt werden, also der Beklagten zustehen sollen, unwirksam ist. § 21 Abs 1 Z 1 WGG idF des Art I Z 48 des 3. WÄG (BGBl 1993/800) stelle nunmehr ausdrücklich klar, dass zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung vom Kostendeckungsprinzip des § 13 Abs 1 WGG bei Nichtigkeitssanktion nicht abgewichen werden darf. Die bis zum 3. WÄG bestehende Unsicherheit (vgl Keinert, Grundfragen des zivilen Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts, 86), sei durch den klarer gefaßten Verweis auf die §§ 13 - 20 WGG (bisher: §§ 14 - 20 WGG) beseitigt worden.Voraussetzung für den geltend gemachten Kondiktionsanspruch sei zu allererst, dass die Vereinbarung wonach Skonti bei der Baukostenendabrechnung nicht preismindernd berücksichtigt werden, also der Beklagten zustehen sollen, unwirksam ist. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 48, des 3. WÄG (BGBl 1993/800) stelle nunmehr ausdrücklich klar, dass zum Nachteil des Vertragspartners der Bauvereinigung vom Kostendeckungsprinzip des Paragraph 13, Absatz eins, WGG bei Nichtigkeitssanktion nicht abgewichen werden darf. Die bis zum 3. WÄG bestehende Unsicherheit vergleiche Keinert, Grundfragen des zivilen Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts, 86), sei durch den klarer gefaßten Verweis auf die Paragraphen 13, - 20 WGG (bisher: Paragraphen 14, - 20 WGG) beseitigt worden.
Voraussetzung für die Annahme der Teilnichtigkeit der genannten Vertragsbestimmung bleibe jedoch deren Verstoß gegen das in § 13 Abs 1 WGG normierte Kostendeckungsprinzip. Danach dürfe die gemeinnützige Bauvereinigung das Entgelt weder höher noch niedriger ansetzen, als es den Aufwendungen für die "Bewirtschaftung" der Baulichkeit, iVm Abs 2 in Wahrheit einschließlich der Amortisation, zuzüglich der bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung (§ 23 WGG) erforderlichen Bildung von Rücklagen entspricht. Das Kostendeckungsprinzip werde durch weitere Bestimmungen des WGG (§§ 13 Abs 2, 14, 15 und 15a), vor allem aber durch die auf Grund der §§ 13 Abs 3 und 23 Abs 3 WGG erlassenen Durchführungsverordnungen (ERVO 1994; V des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. 12. 1979 zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsgebarung gemeinnütziger Bauvereinigungen, BGBl 1979/523 - "Gebarungsrichtlinienverordnung", GRV) konkretisiert.Voraussetzung für die Annahme der Teilnichtigkeit der genannten Vertragsbestimmung bleibe jedoch deren Verstoß gegen das in Paragraph 13, Absatz eins, WGG normierte Kostendeckungsprinzip. Danach dürfe die gemeinnützige Bauvereinigung das Entgelt weder höher noch niedriger ansetzen, als es den Aufwendungen für die "Bewirtschaftung" der Baulichkeit, in Verbindung mit Absatz 2, in Wahrheit einschließlich der Amortisation, zuzüglich der bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung (Paragraph 23, WGG) erforderlichen Bildung von Rücklagen entspricht. Das Kostendeckungsprinzip werde durch weitere Bestimmungen des WGG (Paragraphen 13, Absatz 2, 14, 15 und 15 a), vor allem aber durch die auf Grund der Paragraphen 13, Absatz 3 und 23 Absatz 3, WGG erlassenen Durchführungsverordnungen (ERVO 1994; römisch fünf des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. 12. 1979 zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Geschäftsgebarung gemeinnütziger Bauvereinigungen, BGBl 1979/523 - "Gebarungsrichtlinienverordnung", GRV) konkretisiert.
An den für die Frage der Behandlung von Skonti, die eine gemeinnützige Bauvereinigung bei der Bezahlung von Baukostenforderungen erzielt hat, relevanten generellen Normen (Gesetzen und Verordnungen) habe sich seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. 2. 1985, 5 Ob 66/83, nichts geändert. Das vom Obersten Gerichtshof in der genannten Entscheidung angeführte Argument vom "beredten Schweigen des Gesetzgebers", der trotz wiederholter öffentlicher Abhandlung dieses Themas keinen Anlass gesehen habe, es einer ausdrücklichen Regelung zuzuführen, gewinne angesichts der häufigen Wohnrechtsnovellen und sonstigen Änderungen des WGG (BGBl 1985/559, 1987/340, 1991/10 und 68, 1992/827, 1993/253 und 800, I 1997/22, I 1997/130 und I 1997/140), bei denen dieses Thema auch seither nicht aufgegriffen wurde, obwohl die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Lehre eingehend kritisiert wurde (Keinert, aaO, 149 ff, 247; Barta, JBl 1986, 502 f; ders., Dürfen gemeinnützige Wohnbauvereinigungen Skonti kassieren? Vom Verbrechenstatbestand zum Gewohnheitsrecht, GdW (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) Informationen, Heft Juli 1985, 1 ff; Call, Glosse zu OGH 14. 10. 1986, 5 Ob 147/86, JBl 1987, 176 ua) weiter an Bedeutung.An den für die Frage der Behandlung von Skonti, die eine gemeinnützige Bauvereinigung bei der Bezahlung von Baukostenforderungen erzielt hat, relevanten generellen Normen (Gesetzen und Verordnungen) habe sich seit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 12. 2. 1985, 5 Ob 66/83, nichts geändert. Das vom Obersten Gerichtshof in der genannten Entscheidung angeführte Argument vom "beredten Schweigen des Gesetzgebers", der trotz wiederholter öffentlicher Abhandlung dieses Themas keinen Anlass gesehen habe, es einer ausdrücklichen Regelung zuzuführen, gewinne angesichts der häufigen Wohnrechtsnovellen und sonstigen Änderungen des WGG (BGBl 1985/559, 1987/340, 1991/10 und 68, 1992/827, 1993/253 und 800, römisch eins 1997/22, römisch eins 1997/130 und römisch eins 1997/140), bei denen dieses Thema auch seither nicht aufgegriffen wurde, obwohl die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Lehre eingehend kritisiert wurde (Keinert, aaO, 149 ff, 247; Barta, JBl 1986, 502 f; ders., Dürfen gemeinnützige Wohnbauvereinigungen Skonti kassieren? Vom Verbrechenstatbestand zum Gewohnheitsrecht, GdW (Gemeinschaft der Wohnungseigentümer) Informationen, Heft Juli 1985, 1 ff; Call, Glosse zu OGH 14. 10. 1986, 5 Ob 147/86, JBl 1987, 176 ua) weiter an Bedeutung.
Im Übrigen bestehe auch kein Anlass, von der Meinung des Obersten Gerichtshofes, wonach das Einbehalten der Skonti im Bereich der Baukosten durch die gemeinnützige Bauvereinigung auch bei voller Anerkennung der Herrschaft des Kostendeckungsgrundsatzes zulässig sei, abzugehen. Dies ergebe sich schon - wenn auch nicht allein - aus dem Umkehrschluss aus § 6 Abs 1 GRV, der den gemeinnützigen Bauvereinigungen vorschreibt, bei der Bezahlung von Betriebskostenrechnungen, von Rechnungen für die ordnungsgemäße Erhaltung und für nützliche Verbesserungen geringeren Umfangs erzielte Skonti kostenmindernd zu berücksichtigen, dies aber für Baukosten-Skonti nicht vorsieht. Zu eben diesem Ergebnis sei der Oberste Gerichtshof nach einer umfassenden Abwägung der Interessen der Wohnungserwerber und der Bauvereinigungen, gelangt (hohe Kosten der Zwischenfinanzierung für die Wohnungserwerber; Quelle für die Eigenkapitalbildung der Bauvereinigungen).Im Übrigen bestehe auch kein Anlass, von der Meinung des Obersten Gerichtshofes, wonach das Einbehalten der Skonti im Bereich der Baukosten durch die gemeinnützige Bauvereinigung auch bei voller Anerkennung der Herrschaft des Kostendeckungsgrundsatzes zulässig sei, abzugehen. Dies ergebe sich schon - wenn auch nicht allein - aus dem Umkehrschluss aus Paragraph 6, Absatz eins, GRV, der den gemeinnützigen Bauvereinigungen vorschreibt, bei der Bezahlung von Betriebskostenrechnungen, von Rechnungen für die ordnungsgemäße Erhaltung und für nützliche Verbesserungen geringeren Umfangs erzielte Skonti kostenmindernd zu berücksichtigen, dies aber für Baukosten-Skonti nicht vorsieht. Zu eben diesem Ergebnis sei der Oberste Gerichtshof nach einer umfassenden Abwägung der Interessen der Wohnungserwerber und der Bauvereinigungen, gelangt (hohe Kosten der Zwischenfinanzierung für die Wohnungserwerber; Quelle für die Eigenkapitalbildung der Bauvereinigungen).
Letztlich dürfe nicht übersehen werden, dass der Oberste Gerichtshof unter dem "Skonto" einen Barzahlungsrabatt, also einen prozentuellen Preisnachlass für den Fall der unverzüglichen Regulierung einer Lieferantenverbindlichkeit, versteht (OGH 31. 10. 1989, 5 Ob 630/89 = JBl 1990, 248 ff, mit zustimmender Glosse von Rebhahn). Wirtschaftlich betrachtet stelle das Skonto eine kurzfristige Selbstfinanzierung in Form eines Lieferantenkredits dar, der nach Ablauf der Skontofrist mit - üblichen - 3 % verzinst wird (Steiner/Fleisch, Kürzt das Skonto von Bauleistungen das Architektenhonorar?, RdW 1998, 184 f). Erfolgt aber die Bezahlung innerhalb der Skontofrist, verlagerten sich die Kosten der Vorfinanzierung auf die gemeinnützige Bauvereinigung (vgl Korinek/Funk/Scherz/Weinberger/Wieser, Kommentar und Handbuch [Loseblattausgabe] zum WGG, Anm 3 zu § 6 GRV). Wirtschaftlich würden damit bei rechtzeitiger Zahlung der Lieferantenverbindlichkeiten die gemeinnützigen Bauvereinigungen die Kosten der Vorfinanzierung übernehmen, um die (hohe) Verzinsung eines Lieferantenkredits zu verhindern; dies mit dem Ziel, ihre Eigenkapitalbasis zu stärken.Letztlich dürfe nicht übersehen werden, dass der Oberste Gerichtshof unter dem "Skonto" einen Barzahlungsrabatt, also einen prozentuellen Preisnachlass für den Fall der unverzüglichen Regulierung einer Lieferantenverbindlichkeit, versteht (OGH 31. 10. 1989, 5 Ob 630/89 = JBl 1990, 248 ff, mit zustimmender Glosse von Rebhahn). Wirtschaftlich betrachtet stelle das Skonto eine kurzfristige Selbstfinanzierung in Form eines Lieferantenkredits dar, der nach Ablauf der Skontofrist mit - üblichen - 3 % verzinst wird (Steiner/Fleisch, Kürzt das Skonto von Bauleistungen das Architektenhonorar?, RdW 1998, 184 f). Erfolgt aber die Bezahlung innerhalb der Skontofrist, verlagerten sich die Kosten der Vorfinanzierung auf die gemeinnützige Bauvereinigung vergleiche Korinek/Funk/Scherz/Weinberger/Wieser, Kommentar und Handbuch [Loseblattausgabe] zum WGG, Anmerkung 3 zu Paragraph 6, GRV). Wirtschaftlich würden damit bei rechtzeitiger Zahlung der Lieferantenverbindlichkeiten die gemeinnützigen Bauvereinigungen die Kosten der Vorfinanzierung übernehmen, um die (hohe) Verzinsung eines Lieferantenkredits zu verhindern; dies mit dem Ziel, ihre Eigenkapitalbasis zu stärken.
Damit habe das Erstgericht das Klagebegehren zu Recht abgewiesen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Von einer gesicherten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum angesprochenen Themenkreis könne nämlich noch nicht gesprochen werden. Einerseits existiere dazu, soweit überblickbar, nur eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (5 Ob 66/83), andererseits seien in der Lehre gewichtige Gegenstimmen erhoben worden (Keinert, aaO; Barta, aaO).
In der jetzt vorliegenden ordentlichen Revision beharrt die Klägerin auf dem Rechtsstandpunkt, dass die Einbehaltung der strittigen Baukosten-Skonti durch die Beklagte rechtswidrig sei, weil sie dem zwingenden - also unabdingbaren - Kostendeckungsprinzip zuwiderlaufe, an das sich gemeinnützige Bauvereinigung zu halten hätten. Zur Untermauerung dieser Rechtsansicht trägt sie im Wesentlichen die von Keinert (in Grundfragen des zivilen Wohnungsgemeinnützigkeitsrechts, 139 - 225) ausgeführten Argumente vor. Der Revisionsantrag geht primär dahin, das Berufungsurteil so abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben wird, hilfsweise soll das Urteil der zweiten Instanz, allenfalls auch jenes der ersten Instanz aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückverwiesen werden.
Die Beklagte hat sich dazu in einer fristgerecht erstatteten Revisionsbeantwortung geäußert und beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben. Sie hält gleich den Vorinstanzen an den Argumenten der Entscheidung 5 Ob 66/83 fest und gibt überdies zu bedenken, dass die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips immer nur daran gemessen werden könne, ob der verlangte Preis insgesamt den Anforderungen einer kostendeckenden Wirtschaftsführung entspricht. Eine einzelne Vertragsbestimmung - hier der vereinbarte Einbehalt der Baukosten-Skonti - könne für sich allein nie dem Kostendeckungsprinzip widersprechen. Löse man einzelne Kostenkomponenten aus der Abrechnung heraus, könnte dies dazu führen, dass - dem Kostendeckungsprinzip widersprechend - ein unter der Kostendeckung liegender Preis verrechnet wird. Im gegenständlichen Fall habe die Klägerin nicht einmal behauptet, dass der kostendeckende Preis unter dem vereinbarten läge, würden - neben den sonstigen Preisbildungskomponenten - die tatsächlich aufgewendeten Baukosten veranschlagt.