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Rechtssatz RS0112612

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112612

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Rechtssatz

Die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in der Errichtungsphase lukrierten Baukosten-Skonti ersetzen die Kosten einer Zwischenfinanzierung und dürfen demnach nur in der Höhe tatsächlicher Aufwendungen für Fremdgeld oder - bei Einsatz von Eigenmitteln - nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG 1979 in der Höhe entgangener Zinsen einbehalten werden. Gegenteiliges läßt sich auch dem Paragraph 6, Absatz 2, GRV nicht entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 288/99k
    Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 288/99k
    Veröff: SZ 72/168
  • 5 Ob 198/01f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 198/01f
    Auch
  • 5 Ob 156/03g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
    Vgl auch; Veröff: SZ 2003/127
  • 5 Ob 150/04a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 150/04a
    Vgl auch; Beisatz: Der Einbehalt der von der gemeinnützigen Bauvereinigung erzielten Baukosten-Skonti ist ohne entsprechende Vereinbarung auch dann unzulässig, wenn damit an sich zulässige Preisbestandteile ausgeglichen werden sollen. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung, liegt relative Rechtswirksamkeit eines nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzipes zu gering bemessenen Preises zu Gunsten der Wohnungskäufer (§21 Abs 1 Z 1 WGG 1979) vor. Ohne entsprechende Vereinbarung sind einbehaltene Skonti herauszugeben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112612

Dokumentnummer

JJR_19991109_OGH0002_0050OB00288_99K0000_001