Rechtssatz RS0112612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112612
Entscheidungsdatum
14.09.2004
Rechtssatz
Die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in der Errichtungsphase lukrierten Baukosten-Skonti ersetzen die Kosten einer Zwischenfinanzierung und dürfen demnach nur in der Höhe tatsächlicher Aufwendungen für Fremdgeld oder - bei Einsatz von Eigenmitteln - nach Maßgabe des § 14 Abs 1 Z 3 WGG 1979 in der Höhe entgangener Zinsen einbehalten werden. Gegenteiliges läßt sich auch dem § 6 Abs 2 GRV nicht entnehmen.Die von einer gemeinnützigen Bauvereinigung in der Errichtungsphase lukrierten Baukosten-Skonti ersetzen die Kosten einer Zwischenfinanzierung und dürfen demnach nur in der Höhe tatsächlicher Aufwendungen für Fremdgeld oder - bei Einsatz von Eigenmitteln - nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG 1979 in der Höhe entgangener Zinsen einbehalten werden. Gegenteiliges läßt sich auch dem Paragraph 6, Absatz 2, GRV nicht entnehmen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 288/99k
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 288/99k
Veröff: SZ 72/168
- 5 Ob 198/01f
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 198/01f
Auch
- 5 Ob 156/03g
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
Vgl auch; Veröff: SZ 2003/127
- 5 Ob 150/04a
Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 150/04a
Vgl auch; Beisatz: Der Einbehalt der von der gemeinnützigen Bauvereinigung erzielten Baukosten-Skonti ist ohne entsprechende Vereinbarung auch dann unzulässig, wenn damit an sich zulässige Preisbestandteile ausgeglichen werden sollen. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung, liegt relative Rechtswirksamkeit eines nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzipes zu gering bemessenen Preises zu Gunsten der Wohnungskäufer (§21 Abs 1 Z 1 WGG 1979) vor. Ohne entsprechende Vereinbarung sind einbehaltene Skonti herauszugeben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112612
Dokumentnummer
JJR_19991109_OGH0002_0050OB00288_99K0000_001