Begründung:
Der Antragsteller hat von der Antragsgegnerin mit Anwartschaftsvertrag vom 22. 4. 1992 und sodann mit Kauf und Wohnungseigentumsvertrag vom 13. 7./16. 8. 1994 176/1938 Anteile der Liegenschaft EZ 248 Grundbuch ***** gekauft, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung top 8 im Haus ***** in ***** verbunden ist.Der Antragsteller hat von der Antragsgegnerin mit Anwartschaftsvertrag vom 22. 4. 1992 und sodann mit Kauf und Wohnungseigentumsvertrag vom 13. 7./16. 8. 1994 176 aus 1938, Anteile der Liegenschaft EZ 248 Grundbuch ***** gekauft, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an der Wohnung top 8 im Haus ***** in ***** verbunden ist.
Die Antragsgegnerin, eine gemeinnützige Bauvereinigung, hat die aus 12 Eigentumswohnungen bestehende Wohnanlage errichtet.
In Punkt III des Anwartschaftsvertrages wurde folgendes vereinbart:In Punkt römisch drei des Anwartschaftsvertrages wurde folgendes vereinbart:
"III. Voraussichtlicher Kaufpreis
Der Kaufpreis setzt sich aus den anteiligen Grund- und Grundnebenkosten sowie den aus der Bauendabrechnung resultierenden Anteilen der Aufschließungs- und Gesamtbaukosten zusammen.
Nach den dem Amt der Salzburger Landesregierung vorgelegten Unterlagen betragen die Kosten für das Wohnobjekt vorläufig S 23,940.000,--.
Punkt V:
Die im Endbescheid (§ 45 Wohnbauförderungsgesetz) enthaltenen, vom Amt der Salzburger Landesregierung festgestellten Gesamtbaukosten gelten als nachgewiesen."Die im Endbescheid (Paragraph 45, Wohnbauförderungsgesetz) enthaltenen, vom Amt der Salzburger Landesregierung festgestellten Gesamtbaukosten gelten als nachgewiesen."
Die Antragsgegnerin hat bei der Bezahlung der Bauherstellungskosten und Baunebenkosten Skonti in Höhe von S 248.843,30 (bei den Bauherstellungskosten allein S 243.689,82) erzielt. Hievon sind den Wohnungseigentumswerbern S 40.614,99 (also 1/6) gutgebracht worden.
Die Gesamtherstellungskosten der Anlage beliefen sich auf S 22,609,920,90.
Die Grund- und Aufschließungskosten betrugen im Juni 1990 S 4,485.789,52. Aufgewertet bis Mai 1995 betragen sie S 5,767.255,51, aufgewertet bis Juni 1994 (Zeitpunkt des Kaufvertrages) betragen sie S 5,649.612,40.
Im Gesamtherstellungskostenbetrag von S 22,609.920,90 sind lediglich Grund- und Aufschließungskosten von S 5,363.906 enthalten (was einer Aufwertung bis zum Oktober 1992 entspricht).
Die bücherliche Einräumung von Wohnungseigentum für den Antragsteller erfolgte am 19. 7. 1995.
Unstrittig ist zwischen den Parteien, dass die Antragsgegnerin von ihr erzielte Skonti in Höhe von S 208.228,31 (wovon auf den Antragsteller S 17.366,24 entfallen) nicht als Gutschrift an die Wohnungseigentümer weitergegeben hat, sondern als Aufwertungsbetrag der Grundkosten bis Mai 1995 (Begründung des Wohnungseigentums) in die Gesamtherstellungskosten der Anlage eingerechnet hat.
Mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt der Antragsteller die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Preises gemäß § 22 Abs 1 Z 6 WGG mit der Begründung, die Endabrechnung vom 22. 10. 1988 entspreche nicht den Bestimmungen der §§ 13, 15 WGG. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht Skonti in Höhe von S 208.228,31 einbehalten und insofern dem Antragsteller gegenüber den zulässigen Preis um S 17.366,24 samt 4 % Zinsen seit 13. 7. 1994 überschritten. Die nachträglich vorgenommene Aufwertung der Grundkosten von Dezember 1992 bis Mai 1995 sei unzulässig, eine Aufwertung sei nur bis Dezember 1992 zulässig gewesen. Die Übergabe der Objekte habe nämlich am 15. 12. 1992 stattgefunden. Danach sei die Antragsgegnerin mit der grundbücherlichen Durchführung säumig gewesen. Es wurde begehrt, der Antragsgegnerin aufzutragen, jene Baukosten, die sie tatsächlich nicht aufgewendet habe, dem Antragsteller betreffend 8,34 % von S 208.843,30, also S 17.366,24, zurückzuzahlen.Mit seinem verfahrenseinleitenden Antrag begehrt der Antragsteller die Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Preises gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG mit der Begründung, die Endabrechnung vom 22. 10. 1988 entspreche nicht den Bestimmungen der Paragraphen 13, 15, WGG. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht Skonti in Höhe von S 208.228,31 einbehalten und insofern dem Antragsteller gegenüber den zulässigen Preis um S 17.366,24 samt 4 % Zinsen seit 13. 7. 1994 überschritten. Die nachträglich vorgenommene Aufwertung der Grundkosten von Dezember 1992 bis Mai 1995 sei unzulässig, eine Aufwertung sei nur bis Dezember 1992 zulässig gewesen. Die Übergabe der Objekte habe nämlich am 15. 12. 1992 stattgefunden. Danach sei die Antragsgegnerin mit der grundbücherlichen Durchführung säumig gewesen. Es wurde begehrt, der Antragsgegnerin aufzutragen, jene Baukosten, die sie tatsächlich nicht aufgewendet habe, dem Antragsteller betreffend 8,34 % von S 208.843,30, also S 17.366,24, zurückzuzahlen.
Die "Nachverrechnung" in der Abrechnung von Mai 1995 aus dem Titel der Aufwertung für Grundkosten sei unzulässig gewesen. § 13 Abs 2 WGG nenne überdies die "Übergabe" oder "Einräumung von Wohnungseigentum als Stichtage für die mögliche Aufwertung. Es könne nicht der Antragsgegnerin überlassen sein, welchen dieser Zeitpunkte sie als maßgeblich ansehe, insbesondere dann nicht, wenn sie, wie im vorliegenden Fall mit der Verbücherung säumig sei.Die "Nachverrechnung" in der Abrechnung von Mai 1995 aus dem Titel der Aufwertung für Grundkosten sei unzulässig gewesen. Paragraph 13, Absatz 2, WGG nenne überdies die "Übergabe" oder "Einräumung von Wohnungseigentum als Stichtage für die mögliche Aufwertung. Es könne nicht der Antragsgegnerin überlassen sein, welchen dieser Zeitpunkte sie als maßgeblich ansehe, insbesondere dann nicht, wenn sie, wie im vorliegenden Fall mit der Verbücherung säumig sei.
Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, dass ihre Berechtigung, die Grundkosten bis zur Einräumung des Wohnungseigentums aufzuwerten, aus § 13 Abs 2 WGG resultiere. Durch die gewählte Vorgangsweise sei der angemessene Preis nicht überschritten worden. Sogar bei Wahl des Stichtags für die Aufwertung mit 18. 8. 1994 (Wohnungseigentumsvertrag) fänden die einbehaltenen Skontobeträge noch Platz. Im Weiteren wendete die Antragsgegnerin ein, sie hätte den Wohnungseigentümern auch noch Baukosten-Verwaltungsgebühren mit einem höheren Betrag verrechnen können (gemäß § 4 Abs 3 der ERVO) und zwar S 88.103,30.Die Antragsgegnerin hielt dem entgegen, dass ihre Berechtigung, die Grundkosten bis zur Einräumung des Wohnungseigentums aufzuwerten, aus Paragraph 13, Absatz 2, WGG resultiere. Durch die gewählte Vorgangsweise sei der angemessene Preis nicht überschritten worden. Sogar bei Wahl des Stichtags für die Aufwertung mit 18. 8. 1994 (Wohnungseigentumsvertrag) fänden die einbehaltenen Skontobeträge noch Platz. Im Weiteren wendete die Antragsgegnerin ein, sie hätte den Wohnungseigentümern auch noch Baukosten-Verwaltungsgebühren mit einem höheren Betrag verrechnen können (gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der ERVO) und zwar S 88.103,30.
Das von ihr verlangte Entgelt entspreche damit jedenfalls den Vorschriften des WGG, es sei durch die Gesamtherstellungskosten von S 22,609.920,90 der angemessene Preis sogar unterschritten worden.
Mit der Wohnungseigentumseinverleibung sei sie im Übrigen nicht säumig gewesen.
Das Erstgericht wies das Feststellungsbegehren des Antragstellers ab.
§ 13 Abs 2 WGG berechtige die Antragsgegnerin, bei Berechnung des Preises für die Einräumung von Wohnungseigentum die Grundkosten gemäß § 17 Abs 4 zweiter Satz WGG aufzuwerten und zwar vom Zeitpunkt des Grunderwerbes bis zur Einräumung des Wohnungseigentumes. Die Begründung von Wohnungseigentum sei am 19. 7. 1995 erfolgt. Rechne man zum Betrag von S 17,246.014,90 die bis Mai 1995 aufgewerteten Grundkosten in Höhe von S 5,767.255,51 hinzu und ziehe davon den nicht an die Wohnungseigentumswerber weitergeleiteten Skontobetrag von S 208.228,31 ab, errechne sich ein Betrag von S 22,805.042,10. Tatsächlich verrechnet worden sei allen Wohnungseigentümern ein Betrag von S 22,609.920,09. Selbst wenn man aber eine Aufwertung nur bis zum Juni 1994 zulasse, errechne sich ein Gesamtbetrag von S 22,687.398,99, der immer noch höher sei als der begehrte Betrag von S 22,609.920,90. Damit stehe fest, dass dem Antragsteller kein überhöhter und insoweit unzulässiger Betrag vorgeschrieben worden sei. Es müsse daher auf das der Antragsgegnerin zustehende Recht, weitere 3,75 % der Baukosten in Rechnung zu stellen (gemäß § 5 Abs 3 der ERVO) nicht mehr eingegangen werden.Paragraph 13, Absatz 2, WGG berechtige die Antragsgegnerin, bei Berechnung des Preises für die Einräumung von Wohnungseigentum die Grundkosten gemäß Paragraph 17, Absatz 4, zweiter Satz WGG aufzuwerten und zwar vom Zeitpunkt des Grunderwerbes bis zur Einräumung des Wohnungseigentumes. Die Begründung von Wohnungseigentum sei am 19. 7. 1995 erfolgt. Rechne man zum Betrag von S 17,246.014,90 die bis Mai 1995 aufgewerteten Grundkosten in Höhe von S 5,767.255,51 hinzu und ziehe davon den nicht an die Wohnungseigentumswerber weitergeleiteten Skontobetrag von S 208.228,31 ab, errechne sich ein Betrag von S 22,805.042,10. Tatsächlich verrechnet worden sei allen Wohnungseigentümern ein Betrag von S 22,609.920,09. Selbst wenn man aber eine Aufwertung nur bis zum Juni 1994 zulasse, errechne sich ein Gesamtbetrag von S 22,687.398,99, der immer noch höher sei als der begehrte Betrag von S 22,609.920,90. Damit stehe fest, dass dem Antragsteller kein überhöhter und insoweit unzulässiger Betrag vorgeschrieben worden sei. Es müsse daher auf das der Antragsgegnerin zustehende Recht, weitere 3,75 % der Baukosten in Rechnung zu stellen (gemäß Paragraph 5, Absatz 3, der ERVO) nicht mehr eingegangen werden.
Einem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob durch den Einbehalt von Skonti die Angemessenheitsgrenze der §§ 13, 14 WGG verletzt werde. Das Kostendeckungsprinzip werden nur dann verletzt, wenn insgesamt mehr verrechnet werde, als die Entgelts- bzw Preisbestimmungen des WGG zuließen. Das habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 5 Ob 288/99k = WoBl 2000, 90 ff klargestellt.Das Rekursgericht billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass es maßgeblich darauf ankomme, ob durch den Einbehalt von Skonti die Angemessenheitsgrenze der Paragraphen 13, 14, WGG verletzt werde. Das Kostendeckungsprinzip werden nur dann verletzt, wenn insgesamt mehr verrechnet werde, als die Entgelts- bzw Preisbestimmungen des WGG zuließen. Das habe der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 5 Ob 288/99k = WoBl 2000, 90 ff klargestellt.
Soweit die Antragstellerin geltend mache, die Antragsgegnerin hätte entweder eine Aufwertung oder einen Zinsenaufwand für das von ihr eingesetzte Kapital verlangen können, sei ihr entgegenzuhalten, dass das erst für nach dem 31. 8. 1999 erworbene Liegenschaften gelte. Im maßgeblichen Zeitpunkt sei die Antragsgegnerin noch berechtigt gewesen, sowohl eine Aufwertung der Grundkosten vorzunehmen als auch angemessene Zinsen zu verlangen (vgl Würth/Zingher WohnR20 Rz 6 zu § 13 WGG). Außerdem lasse die maßgebliche ERVO 1986 eine Verzinsung der aufgewendeten Eigenmittel im Ausmaß des § 14 Abs 1 Z 3 WGG ausdrücklich zu.Soweit die Antragstellerin geltend mache, die Antragsgegnerin hätte entweder eine Aufwertung oder einen Zinsenaufwand für das von ihr eingesetzte Kapital verlangen können, sei ihr entgegenzuhalten, dass das erst für nach dem 31. 8. 1999 erworbene Liegenschaften gelte. Im maßgeblichen Zeitpunkt sei die Antragsgegnerin noch berechtigt gewesen, sowohl eine Aufwertung der Grundkosten vorzunehmen als auch angemessene Zinsen zu verlangen vergleiche Würth/Zingher WohnR20 Rz 6 zu Paragraph 13, WGG). Außerdem lasse die maßgebliche ERVO 1986 eine Verzinsung der aufgewendeten Eigenmittel im Ausmaß des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, WGG ausdrücklich zu.
Schon das Erstgericht habe zutreffend dargelegt, dass es auf den Endzeitpunkt der Aufwertung nicht ankomme, weil selbst dann, wenn man eine solche nur bis Juni 1994 vornehme, eine Verletzung der Entgelts- bzw Preisbestimmungen des WGG nicht erfolgt sei. Die Vorgangsweise der Antragsgegnerin stelle nicht eine "nachträgliche" Verrechnung dar, sondern sei so in der Endabrechnung enthalten. Die an die Salzburger Landesregierung erfolgte Endabrechnung sei nicht maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung der Einhaltung der Entgeltsbestimmungen des WGG.
Dass die Antragsgegnerin mit der Verbücherung des Wohnungseigentumes säumig gewesen sei, habe die Antragstellerin nicht erwiesen.
Im Übrigen sei auch der Einwand der Antragsgegnerin gerechtfertigt, sie hätte aus dem Titel der Baukostenverwaltungsgebühren weitere S 88.103,30 verrechnen können.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000,-- übersteige, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung jedoch nicht vorliege, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Sachbeschlusses im Sinne einer Stattgebung seines verfahrenseinleitenden Antrages. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin hat von der ihr eingeräumten Möglichkeit, eine Revisionsrekursbeantwortung zu erstatten, Gebrauch gemacht und darin beantragt, den Revisionsrekurs des Antragstellers zurückzuweisen in eventu ihm nicht Folge zu geben.