Der zur Gänze obsiegende Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 27. 11. 2000 ein Barauslagenverzeichnis vorgelegt, worin eine Pauschalgebühr von S 330 sowie ein Betrag von S 24.000 für Sachverständigenkosten angesprochen wurden. Der Antragsteller hatte während des gerichtlichen Verfahrens (außerhalb des Prozesses) einen Sachverständigen beauftragt, um die Höhe der der Antragsgegnerin zugeflossenen Skontobeträge zu ermitteln. Dadurch wurde es dem Antragsteller möglich, sein Begehren mit S 17.366,24 zu beziffern. Das SV-Gutachten ist im erstinstanzlichen Sachbeschluss als Beweismittel angeführt; sein Ergebnis fand auch Eingang in die erstgerichtlichen Feststellungen.
Die Antragsgegnerin hat im erstinstanzlichen Verfahren den Einbehalt von Skonti nicht bestritten, jedoch den Rechtsstandpunkt vertreten, sie sei zum Einbehalt dieser Beträge berechtigt gewesen, weil es insgesamt zu keiner Überschreitung der Angemessenheit des vereinbarten Preises gekommen sei.
Beide Vorinstanzen haben das Begehren auf Feststellung der Überschreitung des angemessenen Preises abgewiesen und bedurften daher einer Feststellung des tatsächlichen Überschreitungsbetrags nicht. Erst der erkennende Senat hat in Antragsstattgebung die unbestritten gebliebene erstinstanzliche Feststellung über die Höhe des Überschreitungsbetrages von S 17.366,24, der sich aus den einbehaltenen Skonti errechnete, verwerteteitelt und den Betrag dem Antragsteller zuerkannt.
Ohne das vom Antragsteller eingeholte Privatgutachten, dessen Richtigkeit von der Antragsgegnerin zugestanden wurde (AS 45), hätte es einer Aufhebung der zweitinstanzlichen Entscheidung und einer Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Höhe der einbehaltenen Skonti bedurft.
Damit erweisen sich die vom Antragsteller in seinem Barauslagenverzeichnis angesprochenen Sachverständigengebühren, die der Höhe nach den Bestimmungen des GebAG entsprechen, als notwendig und zweckmäßig zur Verfolgung seines Anspruchs. An der Prozessbezogenheit (vgl M. Bydlinski Kostenersatz 164 ff; Bydlinski in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 39 zu § 41 ZPO mwN) besteht in Anbetracht der bewirkten Prozessförderung kein Zweifel. Das hatte zur Zuerkennung des angesprochenen Barauslagenbetrages in sinngemäßer Anwendung des § 41 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF zu führen, weil die Kostenentscheidung lediglich aus einem Beschluss nicht in den Sachbeschluss aufgenommen wurde.Damit erweisen sich die vom Antragsteller in seinem Barauslagenverzeichnis angesprochenen Sachverständigengebühren, die der Höhe nach den Bestimmungen des GebAG entsprechen, als notwendig und zweckmäßig zur Verfolgung seines Anspruchs. An der Prozessbezogenheit vergleiche M. Bydlinski Kostenersatz 164 ff; Bydlinski in Fasching, Zivilprozessgesetze2 Rz 39 zu Paragraph 41, ZPO mwN) besteht in Anbetracht der bewirkten Prozessförderung kein Zweifel. Das hatte zur Zuerkennung des angesprochenen Barauslagenbetrages in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 41, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG aF zu führen, weil die Kostenentscheidung lediglich aus einem Beschluss nicht in den Sachbeschluss aufgenommen wurde.
Die Berichtigung des bezeichneten Sachbeschlusses gründet sich auf die Bestimmung des § 419 ZPO.Die Berichtigung des bezeichneten Sachbeschlusses gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 419, ZPO.