Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0118643×

Rechtssatz RS0118643

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118643

Geschäftszahl

5Ob156/03g; 5Ob150/04a

Entscheidungsdatum

14.09.2004

Rechtssatz

Zu den verrechenbaren Aufwendungen einer gemeinnützigen Bauvereinigung gehören gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WGG 1979 auch Beträge zur Bildung von Rücklagen, und zwar bei der Verschaffung von Wohnungseigentum im Ausmaß von 2 % der Herstellungskosten (Paragraph 16, ERVO 1994). Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn sich eine gemeinnützige Bauvereinigung statt der Einhebung eines besonderen Beitrags zur Rücklage den Einbehalt lukrierter Skonti bis zu einem Ausmaß von 2 % der Herstellungskosten mit eben dieser Zweckbestimmung der Rücklagenbildung ausbedingt. Tut sie das nicht, riskiert sie allerdings die relative Rechtswirksamkeit eines nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzips zu gering bemessenen Preises zugunsten der Wohnungskäufer, was wiederum die Pflicht zur Herausgabe der ohne entsprechende Vereinbarung einbehaltenen Skonti nach sich ziehen kann.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 156/03g
    Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
    Veröff: SZ 2003/127
  • 5 Ob 150/04a
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 150/04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118643

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0050OB00156_03G0000_003