Rechtssatz RS0059055
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0059055
Entscheidungsdatum
14.09.2004
Norm
GebarungsrichtlinienV §6 Abs2
WGG 1979 §23
Rechtssatz
Die Vereinnahmung der branchenüblichen Skonti durch die gemeinnützigen Bauvereinigungen bei der Zahlung von Baukosten ist zulässig. Darüber hinausgehende Skonti sind entsprechend dem Kostendeckungsprinzip den Wohnungswerbern gutzubringen. Dabei kann es keinen Unterschied ausmachen, ob die Gemeinnützige Bauvereinigung mit Eigenmitteln in Vorlage tritt oder die Finanzierung in anderer Weise erfolgt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 66/83
Entscheidungstext OGH 12.02.1985 5 Ob 66/83
Veröff: EvBl 1986/38 S 14
- 5 Ob 288/99k
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 5 Ob 288/99k
Vgl aber; Veröff: SZ 72/168
- 5 Ob 248/01h
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 248/01h
Vgl; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 5 Ob 288/99k. (T2) Beisatz: Im Rahmen einer Gesamtpreisvereinbarung kann ein der gemeinnützigen Bauvereinigung zu ihren Lasten unterlaufender Kalkulationsfehler durch eine das Kostendeckungsprinzip insgesamt nicht verletzende Einbehaltung von Baukosten-Skonti ausgeglichen werden. (T3)
- 5 Ob 198/01f
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 198/01f
Abweichend; Beisatz: Eine gemeinnützige Bauvereinigung hat die im Zuge der Bauabwicklung lukrierten Skonti grundsätzlich den Nutzern beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbern weiter zu geben. Eine Ausnahme von diesem aus dem gesetzlichen Kostendeckungsprinzip abgeleiteten Verbot des Einbehalts lukrierter Baukosten-Skonti besteht nur insoweit, als sie den Aufwand der gemeinnützigen Bauvereinigung für die Fremdfinanzierung oder Eigenmittelfinanzierung der vorfälligen Bezahlung einer Bauleistung abgelten, oder wenn durch den Einbehalt der Skonti das Kostendeckungsprinzip gar nicht verletzt wurde, weil ohnehin den Kunden der gemeinnützigen Bauvereinigung insgesamt nicht mehr verrechnet wurde, als die Entgeltsbestimmungen beziehungsweise Preisbestimmungen des WGG zulassen. (T1)
- 5 Ob 156/03g
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 156/03g
Abweichend; Beis wie T1 nur: Eine gemeinnützige Bauvereinigung hat die im Zuge der Bauabwicklung lukrierten Skonti grundsätzlich den Nutzern beziehungsweise Wohnungseigentumsbewerbern weiter zu geben. (T4); Beisatz: Das Argument, dass innerhalb des nach §§ 13, 15 WGG 1975 ermittelten Gesamtpreises einer Anlage Kalkulationsirrtümer korrigiert werden können, greift bei individuellen Preisvereinbarungen nicht. (T5); Veröff: SZ 2003/127
- 5 Ob 150/04a
Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 150/04a
Abweichend; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Der Einbehalt der von der gemeinnützigen Bauvereinigung erzielten Baukosten-Skonti ist ohne entsprechende Vereinbarung auch dann unzulässig, wenn damit an sich zulässige Preisbestandteile ausgeglichen werden sollen. Bei Fehlen einer solchen Vereinbarung, liegt relative Rechtswirksamkeit eines nach Maßgabe des Kostendeckungsprinzipes zu gering bemessenen Preises zu Gunsten der Wohnungskäufer (§21 Abs 1 Z 1 WGG 1979) vor. Ohne entsprechende Vereinbarung sind einbehaltene Skonti herauszugeben. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0059055
Dokumentnummer
JJR_19850212_OGH0002_0050OB00066_8300000_002